Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die fahrlässige Körperverletzung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Der objektive Tatbestand des § 223 StGB muss erfüllt werden. Jedoch ist bei Fahrlässigkeitsdelikten kein Vorsatz erforderlich, sondern eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolgs, die objektive Zurechenbarkeit sowie die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung erforderlich.
Die fahrlässige Körperverletzung wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.