(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die Gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikation der Körperverletzung nach § 223 StGB. Sie wird strenger bestraft als der Grundtatbestand, da sie mithilfe gefährlicher Mittel begangen wird.
Zunächst muss der Tatbestand der Körperverletzung aus § 223 StGB erfüllt werden. Darüber hinaus muss mindestens eines der Merkmale des § 224 Abs. 1 StGB vorliegen.
Nr. 1 Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen. Darunter fallen zum Beispiel Arsen, Opiate, Alkohol oder Wirkstoffe von Medikamenten.
Nr. 2 Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art und Weise seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Der Begriff der Waffe ist ein Unterfall des gefährlichen Werkzeugs. Erfasst werden solche Gegenstände, die nach ihrer Art und Beschaffenheit dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Der Waffenbegriff ist im technischen Sinn gemäß § 1 II WaffG zu verstehen.
Nr. 3 Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls
Ein Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf eine ahnungslose Person.
Hinterlistig ist der Angriff, wenn der:die Täter:in seine:ihre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch der angegriffenen Person die Abwehr zu erschweren.
Nr. 4 Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Es ist erforderlich, dass mindestens zwei Personen am Tatort zusammenwirken. Dabei wird sowohl die Täterschaft (§ 25 StGB), als auch die Teilnahme erfasst (§§ 26, 27 StGB).
Nr. 5 Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Es ist ein Vorsatz bezüglich des zuvor dargestellten objektiven Tatbestands erforderlich. Dabei ist ein bedingter Vorsatz nötig und ausreichend.
Grundsätzlich liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minderschweren Fällen liegt er zwischen drei Monaten und fünf Jahren.