(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist der Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte.
Erforderlich für den Tatbestand der Körperverletzung ist, dass eine andere Person körperlich misshandelt oder in ihrer Gesundheit geschädigt wird.
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Die Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.
Erforderlich ist, dass der:die Täter:in mit einen bedingten Vorsatz (dolus eventualis) handelt, den Erfolgseintritt zumindest für möglich hält und ihn auch mindestens billigend in Kauf nimmt.
Die Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.