Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Zunächst ist eine Körperverletzung erforderlich, die zumindest die Kriterien der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt. Darüber hinaus ist der Tod der verletzten Person erforderlich. Die Handlung des Täters muss dafür kausal geworden sein. Der Täter muss vorsätzlich in Bezug auf die Körperverletzung gehandelt haben, in Bezug auf den Tod ist nur objektive Fahrlässigkeit erforderlich (so auch § 18 StGB). Darüber hinaus ist ein grunddeliktischer Gefahrenzusammenhang, ein besonderer Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todeserfolg, erforderlich. 

Strafrahmen

Der Normalfall des Absatz eins wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bestraft. In minderschweren Fällen erfolgt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 

Versuch

Der Versuch ist strafbar.