Trunkenheit im Verkehr

Die Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316a StGB stellt bereits das Fahren unter Alkoholeinfluss unter Strafe, ohne dass es zu einer konkreten Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut gekommen sein muss.

Häufig geht mit diesem Vorwurf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einher, die privat unangenehm sein mag, beruflich aber schnell existenzbedrohend werden kann. Es ist daher ratsam, sich im Falle eines Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr der Hilfe eines im Verkehrsstrafrecht versierten Verteidigers zu bedienen.

Nach § 316 StGB ist derjenige strafbar, der im Verkehr (§§ 315 bis 315e StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (…).

Führen eines Fahrzeugs:

§ 316 StGB setzt voraus, dass ein Fahrzeug geführt wird. Fahrzeuge sind hierbei etwa Pkw, Lkw und Motorräder, aber auch Fahrräder und E-Scooter.

Im Straßenverkehr:

Der Straßenverkehr i.S.d. § 315c StGB versteht sich dabei – wie bei § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), § 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) und § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) – ausschließlich als öffentlicher Straßenverkehr, also Verkehr in Bereichen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

Zustand der Fahruntüchtigkeit:

Die Fahrtüchtigkeit wird im Zusammenhang mit Alkohol vor allem durch den Promillewert festgestellt.

0,3 Promille

Ab dem Promillewert von 0,3 wird relative Fahruntüchtigkeit angenommen. Das bedeutet, dass das Fahrzeug grundsätzlich noch geführt werden darf, aber ein sicheres Führen dadurch erschwert ist, dass beispielsweise die Hörfähigkeit, Sehfähigkeit und/oder Reaktionsschnelligkeit eingeschränkt sein kann.

Eine Strafbarkeit besteht jedoch nur, wenn zu dem Promillewert über 0,3 alkoholbedingte Fahrfehler hinzutreten, zum Beispiel zu schnelles oder langsames Fahren, das Fahren von Schlangenlinien oder das Überfahren einer roten Ampel sein. In einer Hauptverhandlungen sind entsprechende Behauptungen von Polizeibeamten in der Regel konfrontativ einer Prüfung zu unterziehen. Man sollte sich jedoch nicht darauf verlassen, dass das Gericht von sich aus die Angaben der Polizeibeamten besonders kritisch würdigt. Vielmehr kommt es hier regelmäßig auf die Befragung durch den Verteidiger an.

0,5 Promille

Das Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG dar, ohne dass es auf alkoholbedingte Fahrfehler ankäme. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld und weiteren Maßnahmen geahndet. Allerdings ist die Trunkenheitsfahrt ohne Fahrfehler auch bei diesem Promillewert straflos.

1,1 Promille

Sobald ein Promillewert von mindestens 1,1 Promille vorliegt, gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig. Bei Erreichen der Grenze wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, alkoholbedingte Fahrfehler sind nicht erforderlich.

1,6 Promille

Ab einem Promillewert von 1,6 gelten Fahrradfahrer als absolut fahruntüchtig.

Anders als beim Alkoholkonsum gibt es bei Betäubungsmitteln/Drogen keine wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwerte. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem betroffenen Verkehrsteilnehmer eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. In der Praxis wird dies immer der Fall sein, wenn die Polizei ein auffälliges Fahrverhalten festgestellt hat. Rauschgiftbedingte Ausfallerscheinungen sind dabei beispielsweise Fahrfehler, gerötete Augen oder starkes Zittern.

Strafe im Falle einer Verurteilung:

Wird § 316 StGB verwirklicht, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe. Dieses Strafmaß gilt auch, wenn der Täter nur fahrlässig handelt, also nicht mehr einschätzen kann, ob er nun fahrtüchtig oder fahruntüchtig ist und irrigerweise annimmt noch fahrtüchtig zu sein.

Darüber hinaus kann das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Dies liegt daran, dass aus der Begehung der Tat die Vermutung abgeleitet wird, dass der Fahrzeugführer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Zudem drohen 3 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister, zudem kann auch eine Sperrfrist von bis zu 5 Jahren (vgl. § 69a StGB) für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt werden.

Des Weiteren kann das Gericht auch ein Fahrverbot zwischen 1 und 6 Monaten unabhängig vom Entzug der Fahrerlaubnis erteilen (vgl. § 44 StGB).

Sollte es zu einem Beinahe-Unfall während der Trunkenheitsfahrt gekommen sein, so wird nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) bestraft. Hier ist das Strafmaß höher.