Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht – eines der wichtigsten strafrechtlichen Nebengebiete und normiert im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – befasst sich mit Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.

Die wesentlichen Strafvorschriften finden sich in den §§ 29 – 30a BtMG. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelstrafgesetz eingeleitet wurde, sollten Sie sich aufgrund der grds. hohen Straferwartung so früh wie möglich einen Rechtsbeistand suchen. Wir stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung und Expertise in Ihrem Strafverfahren zur Seite.  

Stoffe und Zubereitungen nach dem BtMG

Gemäß § 1 Abs. 1 BtMG sind Betäubungsmittel die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Dazu zählen insbesondere die weit verbreiteten Drogen:

  • Cannabis
  • Heroin
  • Kokain
  • Morphin
  • Amphetamin
  • MDMA

Besonders zu beachten ist dabei, dass bereits der bloße Besitz solcher Substanzen grundsätzlich strafbar ist.

Welche Tathandlungen sind nach dem BtMG strafbar und wie hoch sind die Strafen?

In der folgenden Tabelle geben wir Ihnen einen Überblick über die nach unserer Praxiserfahrung wohl am häufigsten zu verteidigenden Straftatbestände des BtMG und die zum Teil sehr hohen Strafandrohungen:

TatbestandRechtsfolge
§ 29 Abs. 1 BtMG
Nr. 1
„(…) wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, (…)“
Nr. 3
„(…) wird bestraft, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, (…)“
Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
gewerbsmäßiges Handeln in dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
gewerbsmäßiges Handeln in dem Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
§ 29a Abs. 1
Nr. 1
„(…) wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt (…)“
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 „(…) wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, (…)“ Nr. 4 „(…) wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.“Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
§ 30a Abs. 1
„(…) wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2
– Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge und dabei Mitführen einer Schusswaffe
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren

Wann liegt eine „nicht geringe Menge“ eines Betäubungsmittels vor?

Für die Strafhöhe ist entscheidend, ob die aufgefundene Menge an Betäubungsmitteln die sogenannte „nicht geringe Menge“ überschreitet, oder ob es sich nur um eine normale Menge oder gar eine geringe Menge handelt.

Dabei ist nicht maßgeblich, wie groß die gefundene Menge ist, sondern wie viel Wirkstoff sie enthält. Es ist daher stets die Wirkstoffkonzentration des jeweils gefundenen Betäubungsmittels zu bestimmen und mit der Masse des jeweiligen Betäubungsmittels zu multiplizieren.

Durchschnittliche Wirkstoffkonzentrationen üblicher Betäubungsmittel

Die durchschnittlichen Wirkstoffkonzentrationen werden bundesweit in der jährlich erscheinenden Statistischen Auswertung Rauschgift SAR vom Bundeskriminalamt publiziert. Das Bundeskriminalamt wertet hierfür die in den kriminaltechnischen Laboren der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes sowie in den Bildungs- und Wissenschaftszentren der Bundesfinanzverwaltung (Generalzolldirektionen) ermittelten Wirkstoffgehalte der am häufigsten auftretenden Rauschgifte aus.

Hiernach sind folgende – beispielhaft aufgelistete – Wirkstoffgehalte (in Prozent vom Gewicht) durchschnittlich (Median):

Cannabis: Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC)

  • Cannabisblüten: 13,7 %
  • Cannabisharz: 22,6 %
  • Cannabiskraut: 2,7 %

Beim Cannabiskraut handelt es sich um Blätter der Cannabispflanze, in den Blättern ist weniger THC enthalten als in den Blütenständen. Cannabisblüten werden entsprechend 3,5-mal so häufig konsumiert wie Cannabiskraut.

Heroin: Wirkstoff-Base

  • Heroin > 1000 g: 54,8 %
  • Heroin 1-1000 g: 21,9 %
  • Heroin < 1 g: 7,1 %

Bei Heroin hängt der Wirkstoffgehalt stark davon ab, auf welcher Handelsebene das Heroin festgestellt wurde. Heroin im Straßenhandel hat nur noch einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7,1 %.

Kokain: Wirkstoff-Base

  • Kokain > 1000 g: 81,6 %
  • Kokain 1-1000 g: 77,7 %
  • Kokain < 1 g: 76,4 %

Bei Kokain ist die Straßenqualität gegenüber der Großhandelsqualität kaum vermindert.

Amphetamin: Wirkstoff-Base

  • Amphetamin: 13,2 %

MDMA: Wirkstoff-Base

  • MDMA kristallin: 77,8 %
  • MDMA Tabletten (Ecstasy): 146 mg/Tablette

nicht geringe Menge: Wirkstoffgehalte

Welcher Wirkstoffgehalt erreicht sein muss, damit man von einer nicht geringen Menge sprechen kann, wurde für jedes Betäubungsmittel durch den Bundesgerichtshof (BGH) einzeln bestimmt. Die festgelegten Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge der gängigsten Betäubungsmittel sind dabei folgende:

Cannabis7,5g Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin1,5 g Heroinhydrochlorid
Kokain5 g Kokainhydrochlorid
Morphin4,5 Morphinhydrochlorid
Amphetamin10 g Amphetaminbase
MDA, MDMA, MDE/MDEAjew. 30 g Base bzw. 35g HCl
Neue psychoaktive Stoffe:
2-Fluormetamfetamin (2-FMA)
4-Fluormetamfetamin (4-FMA)
3-Methylmethcathinon (3-MMC)
10g 2FMA-Base bzw. 10g 4FMA-Base bzw. 25g 3MMC-Base

Wann kann von einer Strafverfolgung gänzlich abgesehen werden?

Nach dem besonders praxisrelevanten § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. 

Maßgeblich ist hierbei also, ob eine geringe Menge im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Teilweise wurden Verfügungen oder Richtlinien, insbesondere für die geringe Menge an Cannabis, erlassen.

In Berlin existiert eine solche Verfügung. In der Verfügung zur Umsetzung des § 31a BtMG der Senatsverwaltung für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. März 2015 wird der Grenzwert zwischen 10 – 15 g Cannabis angegeben. Grundsätzlich kommt es zu einer Einstellung bei einer Cannabis-Menge bis zu 10 g. Werden zwischen 10 – 15 g Cannabis aufgefunden, kann die Staatsanwaltschaft von ihrem Ermessen Gebrauch machen und das Verfahren ebenfalls einstellen.

In Brandenburg soll laut der Richtlinie zur Anwendung der Opportunitätsvorschriften bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch von Cannabisprodukten vom 15. August 2006 bei bis zu 6 g Cannabis von der Verfolgung abgesehen werden.

In Mecklenburg-Vorpommern existiert dagegen keine entsprechende Verfügung. Dennoch hat sich eine recht einheitliche Einstellungspraxis etabliert. Diese ist sehr zurückhaltend. Der Grenzwert liegt bei etwa 6 g.

In Sachsen-Anhalt kann laut der Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten vom 21. Oktober 2008 ebenfalls von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn nicht mehr als 6 g Cannabis gefunden worden waren.

In Sachsen gehen die Staatsanwaltschaften gemäß der Antwort des Sächsischen Justizministeriums vom 17. Oktober 2017 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß (Drucksache 6/10750) bei Haschisch und Marihuana bis zu zwölf Konsumeinheiten von jeweils 0,5 Gramm je Konsumeinheit, also insgesamt etwa 6 g (netto) Cannabis von einer geringen Menge aus.

Was versteht man unter „Therapie statt Strafe“ gemäß § 35 BtMG?

Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB zurückstellen. Dafür müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
  • aus den Urteilsgründen oder anderweitig ergibt sich, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde
  • Befinden in einer therapeutischen Behandlung oder Zusage, sich einer der Rehabilitaion dienenden Behandlung zu unterziehen und Gewährleistung deren Beginns

Nach einer erfolgreichen Absolvierung der Therapiemaßnahme wird die nachgewiesene Zeit des Aufenthalts in einer staatlich anerkannten Einrichtung auf die Freiheitsstrafe angerechnet. In der Praxis setzt das Gericht die Vollstreckung der restlichen Strafe zur Bewährung aus. Dementsprechend besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, eine vom Gericht im Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe ohne Bewährung niemals in einer Justizvollzugsanstalt absitzen zu müssen.