Ehrschutzdelikte

Zu den Ehrschutzdelikten gehören die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB), wobei die Verleumdung das stärkste und die Beleidigung das schwächste Delikt ist.

Entsprechend ihres Namens schützen diese Tatbestände die Ehre eines Menschen. Darunter fällt die Personenwürde (sog. Innere Ehre) sowie die Wertschätzung und der Ruf (äußere Ehre) einer Person. Besonders schutzwürdig ist das verfassungsrechtlich garantierte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Menschen.

1. Beleidigung, § 185 StGB

Wann ist der Tatbestand erfüllt?

Eine Beleidigung kann durch eine ehrrührige Tatsachenbehauptung und durch ein ehrverletzendes Urteil gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten erfolgen.

Tatsachen sind alle vergangenen oder gegenwärtigen Sachverhalte, die objektiv bestimmt und dem Beweis zugänglich sind. Zu unterscheiden sind Tatsachen von bloßen Werturteilen. Ein Werturteil ist das Ergebnis einer bereits vollzogenen Wertung.

Ehrenrührig ist im strafrechtlichen Sinn eine Tatsache, die geeignet ist, dem Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Weiterhin muss die Beleidigung nach außen kundgetan werden. Dies kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.

Wie wird die Beleidigung bestraft?

Die Beleidigung wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird die Qualifikation nach § 185 Var. 2, 3 StGB sanktioniert.

Daneben können Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.

Was unterfällt den Qualifikationstatbeständen der Beleidigung nach § 185 Var. 2, 3 StGB.

Variante 2 des § 185 StGB erfasst die öffentliche Beleidigung. Dies sind Äußerungen, die von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreisen wahrgenommen werden. Geschehen kann das bei einer Versammlung oder beim Verbreiten von Inhalten wie Schriften, die mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden können.

Die tätliche Beleidigung wird von der dritten Variante erfasst. Hierfür ist ein körperlicher Bezug einer Beleidigung erforderlich, zum Beispiel das Ohrfeigen oder Anspucken.

Sind Beleidigungen von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt?

Die Meinungsfreiheit kann durch allgemeine Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 1 eingeschränkt werden. Allgemeine Gesetze sind auch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs.

Daraus ergibt sich, dass man sich in Einzelfällen, wie bei der Erfüllung des Tatbestands des § 185 StGB, nicht auf die Meinungsfreiheit berufen kann.

2. Üble Nachrede, § 186 StGB

Was beinhaltet der Tatbestand des § 186 StGB?

Gemäß § 186 StGB wird bestraft:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, (…), wenn nicht diese Tatsache erweislich war ist“.

Wie die Beleidigung, muss auch eine ehrrührige Tatsache in Bezug auf einen anderen geäußert werden. Geäußert oder behauptet werden muss die üble Nachrede gegenüber Dritten.

Weiterhin fordert dieser Tatbestand die Nichterweislichkeit der Tatsache. Die Tatsache darf also nicht erwiesen wahr sein. Kann die Wahrheit oder Unwahrheit nicht geklärt werden, bleibt die Tatsache „nicht erweislich wahr“. Damit bleibt eine Strafbarkeit weiterhin gegeben.

Wie wird die üble Nachrede sanktioniert?

Nach § 186 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.

3. Verleumdung, § 187 StGB

Wann macht man sich wegen übler Nachrede strafbar?

Gemäß § 187 StGB wird bestraft:

„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist“.

Demnach muss zur Erfüllung des Tatbestands eine unwahre Tatsache gegenüber einem Dritten behauptet werden. Ein besonderes subjektives Merkmal ist, dass der Täter von der Unwahrheit seiner Äußerung wissen muss.

Wie hoch ist die Strafe für eine Verleumdung?

Die Verleumdung wird gemäß § 187 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

4. Wie sollte bei Konfrontation mit dem Vorwurf der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung vorgegangen werden?

In der Regel erfährt man von solchen Vorwürfen durch ein Anhörungsschreiben der Polizei. Auf dieses sollte jedoch vor Kenntnis der Aktenlage nicht reagiert werden. Vielmehr sollte zunächst ein Anwalt kontaktiert werden. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und anschließend das weitere Vorgehen gezielt planen.

Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Auf diese Weise kann möglicherweise bereits vor Beginn der Hauptverhandlung eine Verfahrenseinstellung erreicht und so eine Eintragung ins Führungszeugnis verhindert werden. Auch während der Hauptverhandlung bleibt eine Verfahrenseinstellung weiterhin möglich. Jedoch ist nicht immer eine Einstellung möglich. Das genaue Vorgehen hängt immer von den Umständen des Falls ab.

Überdies kann auch bei Erhalt eines Strafbefehls die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt hilfreich sein, damit dieser gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und für die anschließende Verhandlung eine Verteidigungsstrategie erarbeiten kann.