Betrugstatbestand

Der Betrug gehört zu den ältesten und am häufigsten verwirklichten Straftaten des Strafgesetzbuchs. Der strafrechtlich geschützte Betrug unterscheidet sich stark vom alltagssprachlichen Begriff des Betruges. Umgangssprachlich spricht man bereits von einem Betrug, wenn beispielsweise sogenannte „Mogelpackungen“ im Supermarkt verkauft werden oder wenn man einem Kollegen erzählt, wie toll man seine Arbeit findet, obwohl dies nicht stimmt. Diese Alltagsphänomene unterfallen allerdings nicht dem strafrechtlich sanktionierten Betrug.

Der § 263 Abs. 1 StGB gehört zu den anspruchsvollsten Normen des Strafgesetzbuchs, da er zahlreiche geschriebene sowie ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen enthält. Deswegen ist bei Konfrontation mit dem Betrugsvorwurf häufig nur schwer erkennbar, ob der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt wurde. Deshalb sollten Sie bei einem solchen Vorwurf schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren, der für Sie ihren Sachverhalt prüft.

Im Nachfolgenden wollen wir versuchen, Ihnen einen Überblick über das Delikt des Betruges sowie Handlungsmöglichkeiten bei Erhalt eines solchen Vorwurfs zu geben.

Wann liegt ein Betrug vor?

Von einem Betrug ist im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auszugehen, wenn jemand in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

1. Täuschung

Eine Täuschung wird durch das Vorspiegeln falscher bzw. die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen begangen. Dies kann jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen sein. Eine Täuschung liegt zum Beispiel vor, wenn eine Ware an der Kasse ausgelegt wird, nachdem das Preisschild ausgetauscht wurde oder ein Gebrauchtwarenhändler wahrheitswidrig behauptet, ein Fahrzeug sei unfallfrei.

Getäuscht werden kann nur über Tatsachen. Dies sind Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die entweder die Außenwelt (sog. äußere Tatsachen, zum Beispiel die Beschaffenheit oder Herkunft einer Sache) oder psychische Vorgänge (sog. innere Tatsachen, bestimmte innere Absichten, wie die Zahlungswilligkeit einer Person) betreffen und dem Beweis zugänglich sind (im Gegensatz zu Meinungen).

2. Irrtum

Durch die Täuschungshandlung muss ein Irrtum erregt oder unterhalten werden. Ein Irrtum ist ein Widerspruch zwischen der Vorstellung des Getäuschten und der Wirklichkeit. Beispiele dafür sind bestellende Gäste, die zur Zahlung nicht willens und imstande sind; Gebrauchtwagenverkäufer, die nicht über die nicht vorhandene Unfallfreiheit des Wagens aufklären; fehlende Deckung der Kreditkarte bei Zahlung.

Zu beachten ist, dass nur Menschen irren können, nicht dagegen Computer (Der Computerbetrug ist selbstständig in § 263a StGB unter Strafe gestellt.).

3. Vermögensverfügung

Das Opfer muss aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Eine Vermögensverfügung ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln (Abschluss eines Vertrages), Dulden (Gestattung der Mitnahme einer Sache) oder Unterlassen (Nichtgeltendmachung einer Forderung), das unmittelbar zu einem Vermögensschaden führt.

Dieses Merkmal grenzt Betrug und Diebstahl voneinander ab. Beim Betrug erfolgt eine Vermögensverfügung in Form einer willentlichen Gewahrsamsübertragung. Wohingegen beim Diebstahl der Gewahrsamswechsel ohne bzw. gegen den Willen des Berechtigten erfolgt, dabei kommt es zu einer sogenannten Wegnahme.

4. Vermögensschaden

Aus dieser Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden resultieren. Zur Berechnung des Schadens ist der Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung zu vergleichen (Saldotheorie). Ergibt sich bei diesem Vergleich ein negativer Saldo, liegt ein Schaden vor.

Strafrahmen des Betrugs

Der Betrug wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.

Gemäß § 263 Abs. 2 StGB ist der Versuch eines Betrugs ebenfalls strafbar.

Beachten Sie: Eine nachträgliche Bezahlung beseitig einen vollendeten Betrug nicht.

Erhöhung des Strafrahmens durch die Verwirklichung von Regelbeispielen

Weiterhin gibt es Regelbeispiele in § 263 Abs. 3 StGB, bei dessen Vorliegen der Strafrahmen erhöht werden kann. Diese liegen in der Regel vor, wenn der Täter

  • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
    • Gewerbsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn der Handelnde sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
    • Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen.
  • einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  • eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder
  • einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

Der Strafrahmen kann in diesen Fällen auf sechs Monate bis zu zehn Jahren erhöht werden.

Typische Betrugstaten

  • Betrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von EC- und Kreditkarten (Kreditkartenbetrug)
  • Ebay-Betrug
  • Paketagent
  • Tankbetrug (Zahlen ohne Zahlungsbereitschaft)
  • Kreditbetrug
  • Erschleichen von Leistungen (vor allem in öffentlichen Beförderungsmitteln)
  • Kapitalanalgebetrug
  • Waren- und Warenkreditbetrug
  • Versicherungsbetrug und -missbrauch
  • Computerbetrug
  • Subventionsbetrug

Verhaltenstipps

Meist erfahren Beschuldigte von dem Vorwurf des Betrugs durch ein Anhörungsschreiben der Polizei. Auf ein solches sollte keinesfalls geantwortet werden. Zunächst sollte Ruhe bewahrt und ein Anwalt kontaktiert werden. Dieser kann für die Beschuldigten Akteneinsicht nehmen und eine gezielte Verteidigungsstrategie nach Aktenlage erarbeiten. Das konkrete Vorgehen ist dabei jeweils vom Einzelfall abhängig.

Es ist wichtig einen Anwalt möglichst frühzeitig einzubeziehen. Teilweise kann eine Verfahrenseinstellung bereits ohne Hauptverhandlung mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht. Auf diese Weise kann ein Eintrag ins Führungszeugnis und ins Bundeszentralregister vermieden werden. 

Überdies kann auch bei Erhalt eines Strafbefehls die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt hilfreich sein, damit dieser gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und für die anschließende Verhandlung eine Verteidigungsstrategie entwickeln kann.

Kontaktieren Sie uns bei Rückfragen gern!