Einstellungsmöglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht gemäß § 31a BtMG
Nach dem besonders praxisrelevanten § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Maßgeblich ist hierbei also, ob eine geringe Menge im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Teilweise wurden Verfügungen oder Richtlinien, insbesondere für die geringe Menge an Cannabis, erlassen.
In Berlin existiert eine solche Verfügung. In der Verfügung zur Umsetzung des § 31a BtMG der Senatsverwaltung für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. März 2015 wird der Grenzwert zwischen 10 – 15 g Cannabis angegeben. Grundsätzlich kommt es zu einer Einstellung bei einer Cannabis-Menge bis zu 10 g. Werden zwischen 10 – 15 g Cannabis aufgefunden, kann die Staatsanwaltschaft von ihrem Ermessen Gebrauch machen und das Verfahren ebenfalls einstellen.
In Brandenburg soll laut der Richtlinie zur Anwendung der Opportunitätsvorschriften bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Eigenverbrauch von Cannabisprodukten vom 15. August 2006 bei bis zu 6 g Cannabis von der Verfolgung abgesehen werden.
In Mecklenburg-Vorpommern existiert dagegen keine entsprechende Verfügung. Dennoch hat sich eine recht einheitliche Einstellungspraxis etabliert. Diese ist sehr zurückhaltend. Der Grenzwert liegt bei etwa 6 g.
In Sachsen-Anhalt kann laut der Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und zur Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten vom 21. Oktober 2008 ebenfalls von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn nicht mehr als 6 g Cannabis gefunden worden waren.
In Sachsen gehen die Staatsanwaltschaften gemäß der Antwort des Sächsischen Justizministeriums vom 17. Oktober 2017 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Jalaß (Drucksache 6/10750) bei Haschisch und Marihuana bis zu zwölf Konsumeinheiten von jeweils 0,5 Gramm je Konsumeinheit, also insgesamt etwa 6 g (netto) Cannabis von einer geringen Menge aus.