Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt im deutschen Strafrecht eine Straftat gemäß § 21 StVG dar. Nach § 21 Abs. 1 StVG macht sich derjenige strafbar, der

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist,

oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Zu beachten ist, dass sowohl beim Fahrzeugführer als auch beim Fahrzeughalter die vorsätzliche und fahrlässige Begehung strafbar ist.

Abgrenzung zum „Fahren ohne Führerschein“:

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nicht gleichzusetzen mit dem Fahren ohne Führerschein. Die Fahrerlaubnis stellt eine amtlich erteilte Zulassung dar, die man beantragen, durch den Besuch der Fahrschule und das Bestehen der Führerscheinprüfung erwerben muss. Der Inhaber der Fahrerlaubnis ist dann zum Führen bestimmter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen befugt.

Der Führerschein ist demgegenüber eine amtliche Bescheinigung bzw. ein Dokument, mit dem der Nachweis erbracht wird, dass der Inhaber über eine Fahrerlaubnis verfügt. Vergisst man den Führerschein also einmal zu Hause, so hat man trotzdem die Berechtigung das Fahrzeug zu fahren – man kann dies bloß während einer Polizeikontrolle nicht nachweisen.

Das Fahren ohne Führerschein stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die laut Bußgeldkatalog mit 10 Euro geahndet wird. Wird man dagegen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt, zieht dies ernste Konsequenzen nach sich.

Strafrechtliche Folgen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis:

Wer – egal ob Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter – eine Tat nach § 21 Abs. 1 StVG (siehe oben) vorsätzlich begeht, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem kann das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden (vgl. § 21 Abs. 3 StVG). Darüber hinaus kann das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen (vgl. § 69 StGB) und auch eine Sperrfrist von bis zu 5 Jahren (vgl. § 69a StGB) für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängen.

Wer dagegen fahrlässig die Tat begangen hat, dem droht nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet worden sein, machen Sie unbedingt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie uns umgehend.

Wir werden unverzüglich Akteneinsicht beantragen und eine geeignete Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeiten, um das bestmöglichste Ergebnis für Ihren Fall zu erreichen.

Ein Angriffspunkt ist regelmäßig die Kenntnis von der dem Fahrzeugführer fehlenden Fahrerlaubnis, insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Fahrerlaubnissen. Zudem gilt es, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch einen vernünftigen Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden zu verhindern.

Umschreibung ausländischer Führerscheine

Wer einen ausländischen Führerschein besitzt und diesen nicht umschreiben lässt, macht sich wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

In welchem Zeitraum ist eine Umschreibung möglich? Muss jede ausländische Fahrberechtigung umgeschrieben werden?

Eine ausländische Fahrerlaubnis muss innerhalb von sechs Monaten nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland umgeschrieben werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Fahrberechtigung. Die genauen Voraussetzungen für die Umschreibung hängen davon ab, in welchem Land die Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist. Dafür ist eine genaue Prüfung notwendig.

Führerscheine aus Drittstaaten müssen grundsätzlich umgeschrieben werden. Bescheinigung aus dem EU-Ausland beziehungsweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Lichtenstein und Norwegen) bedürfen keiner Umschreibung.

Die sechsmonatige Frist kann einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden.

Muss in der Zeit vor der Umschreibung eine Übersetzung des ausländischen Führerscheins mitgeführt werden?

Eine Übersetzung muss bei sich führen, wer keinen internationalen Führerschein besitzt und dessen Fahrberechtigung nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist.

Englischsprachige Fahrbescheinigungen müssen in der Regel nicht übersetzt werden. Jedoch gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, sodass eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist.

So bedürfen beispielsweise Führerscheine aus Andorra, Honkong, Monaco, Neuseeland und Senegal keiner Übersetzung.

Dürfen Minderjährige mit einem Führerschein aus Drittstaaten fahren?

Minderjährige, die eine Fahrerlaubnis in einem Drittstaat erworben haben, dürfen in Deutschland nicht mit dem Auto fahren. Zum Fahren ist das Umschreiben in eine Fahrerlaubnis (B17) nötig. Dies gilt auch für minderjährige Touristen.

Ist für die Umschreibung eine Prüfung erforderlich?

Nicht immer sind für die Umschreibung eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich. Ob eine solche Überprüfung erforderlich ist, ist vom Ausstellungsland abhängig und muss im Einzelfall geprüft werden.

Das Ablegen einer Prüfung ist nicht erforderlich, wenn im Ausstellungsland des Führerscheins die EU einheitlichen Mindeststandards für Fahrprüfungen gelten. Dafür muss ein gegenseitiges Anerkennungsabkommen zwischen den Staaten bestehen. Zum Beispiel bedürfen Führerscheine aus Andorra, Japan, Serbien und Südafrika keiner Prüfung.