§ 170 Abs. 2 StPO

Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Bei einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO kommt die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Beweis- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft erhebt also weder Anklage noch beantragt sie bei dem zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls. Diese Einstellungsmöglichkeit besteht nur im Ermittlungsverfahren.

Aus tatsächlichen Gründen fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Nachweis eines strafbaren Verhaltens – z.B. mangels Ermittlung eines bestimmten Täters oder verwertbarer Beweise – nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit geführt werden kann.

Aus rechtlichen Gründen ist ein hinreichender Tatverdacht zu verneinen, wenn Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Schuldausschließungs- oder Strafausschließungsgründe sowie nicht behebbare Verfahrenshindernisse, wie z.B. Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB), Fehlen des erforderlichen Strafantrags, anderweitige Rechtshängigkeit oder Strafklageverbrauch, Tod oder dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten, vorliegen.

Zu beachten ist, dass ein Strafklageverbrauch durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht eintritt. Vielmehr kann das Ermittlungsverfahren jederzeit wiederaufgenommen werden, wenn Anlass dazu besteht.