Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Hauptverhandlung in Abwesenheit von Angeklagtem und Verteidigung

In manchen Verfahren muss man leider mehrere Instanzen bemühen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.


Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafbefehl vom Amtsgericht Stralsund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Öffnen der Fahrertür gegen einen nebenstehenden Pkw gestoßen zu sein und hierbei den rechten Kotflügel dieses Fahrzeugs beschädigt zu haben. Hiernach habe sich unser Mandant vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten des Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.


Hierdurch habe sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.
Festgesetzt wurde in dem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen unseren Mandanten in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Verbot für einen Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen diesen Strafbefehl legte der zunächst von unserem Mandanten mandatierte Anwalt Einspruch ein. Sodann beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Stern als Wahlverteidiger, nachdem es im ersten Mandatsverhältnis zu Unstimmigkeiten im über das Verteidigungsziel gekommen sein soll. Rechtsanwalt Stern regte in einem telefonischen Gespräch mit dem Richter die Verfahrenseinstellung ein. Der zuständige Richter war hierzu leider nicht bereit.


Da Rechtsanwalt Stern den vom Gericht festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, beantragte er die Verlegung dieses Termins. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welche nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Recht des Angeklagten, sich jederzeit seines Verteidigers zu bedienen, überwogen habe. Hiernach beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verlegung des Termins, da er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte und unser Mandant im Falle des Stattfindens der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr verteidigt gewesen wäre. Da das Gericht trotz dieses Antrags entschied, den Termin nicht zu verlegen, beantragte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins, einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, da durch die Ablehnung der Terminverlegungsgesuche unserem Mandanten das Recht auf wirksame Verteidigung genommen wurde.
Dieser Auffassung widersprach der zuständige Richter am Amtsgericht in einem Beschluss.


Am Tag der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Stern ihre Aufhebung, da unser Mandant erkrankt war und mithin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hob den Hauptverhandlungstermin jedoch nicht auf. Stattdessen wurde in Abwesenheit unseres Mandanten und Rechtsanwalt Sterns verhandelt. Anschließend legte das Gericht einen Termin für die Urteilsverkündung fest, ohne diesen zuvor mit Rechtsanwalt Stern abzusprechen. Rechtsanwalt Stern beantragte, diesen aufzuheben, da er an diesem Tag für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Auch bei der Urteilsverkündung darf sich ein Angeklagter eines Anwalts bedienen. Zudem beantragte er im Rahmen dieser Stellungnahme erneut die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende es nicht für nötig gehalten hatte, dass unser Mandant zur Hauptverhandlung und zur Urteilsverkündung anwaltlich vertreten wird, wodurch er in seinem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO verletzt wurde. Auch lag hiernach nach Auffassung Rechtsanwalt Sterns ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.


Dieser Ansicht widersprach der vorsitzende Richter erneut im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme. Das entscheidende Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern ebenfalls nicht an und wies den Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.
Unser Mandant wurde trotz Verhandelns in Abwesenheit verurteilt. Hierbei wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Dies begründete das Gericht damit, dass das übersandte ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung begründen würde und unser Mandant deshalb ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.


Nach diesem Urteil beantragte Rechtsanwalt Stern die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte Revision gegen das Verwerfungsurteil ein. Beide Rechtsmittel begründete Rechtsanwalt Stern in ausführlichen Stellungnahmen. Parallel legte unser Mandant Berufung gegen das Urteil ein. Die Wende kam erst in der Berufungshauptverhandlung, in der sich Rechtsanwalt Stern endlich mit dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens einigen konnte. Ein ausführliches Gespräch über den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nach Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Drohung mit einer weiteren Revision waren dem Einstellungsvorschlag vorausgegangen. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft, selbstverständlich musste er auch den Führerschein nicht abgeben.

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Einstellung des Verfahrens: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entkräftet

Unserem Mandanten wurden drei sexuelle Übergriffe zum Nachteil seines Sohnes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ein. Die Vorwürfe basierten auf Schilderungen des Sohnes über angebliche Berührungen im Intimbereich und am Körper während Übernachtungen bei unserem Mandanten und während eines gemeinsamen Urlaubs.


Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger eine ausführliche Stellungnahme über 25 Seiten an die Staatsanwaltschaft, in welcher er darlegte, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand, und beantragte deshalb das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.


Rechtsanwalt Stern arbeitete im Rahmen dieser Stellungnahme heraus, dass der von dem Sohn unseres Mandanten dargestellte Tathergang nicht der Wahrheit entsprechen konnte. Hierfür analysierte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte, führte mehrere Gespräche mit unserem Mandanten, wertete dessen private Bilder aus und arbeitete Chatverläufe zwischen unserem Mandanten und der Mutter des Sohnes unseres Mandanten durch.


Sodann wies Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten als einziges belastendes Beweismittel in Betracht kamen, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Die Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Geschehen hing also allein davon ab, ob das Tatgericht dem einzigen Belastungszeugen, dem Sohn unseres Mandanten, glauben würde. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten unglaubhaft waren.
Rechtsanwalt Stern konnte nachweisen, dass mehrere Angaben des Sohnes unplausibel und widersprüchlich waren. Auch analysierte Rechtsanwalt Stern die Entstehungsgeschichte der Aussage des Sohnes unseres Mandanten und konnte nachweisen, dass der Sohn in seinem Aussageverhalten von seiner Mutter beeinflusst worden war. Unser Mandant und die Mutter des Sohnes unseres Mandanten waren bereits seit längerer Zeit getrennt und die Mutter verweigerte unserem Mandanten bereits mehrfach den Kontakt mit seinem Sohn. Auch versuchte sie, die Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Sohn zu sabotieren. Darüber hinaus wies die Aussage des Sohnes unseres Mandanten erhebliche Belastungsmotive auf, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprach.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte zudem auf die Stellungnahme des Jugendtherapeuten des Sohnes unseres Mandanten verweisen, in welchem dieser feststellte, dass sich aus den mit dem Sohn geführten Gespräche keine Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe durch unseren Mandanten ergaben.


Nach Erhalt der Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft eine aussagepsychologische Begutachtung des Sohnes durch einen Sachverständigen sowie eine richterliche Videovernehmung. Diese wurde im Beisein des Sachverständigen anhand des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Stern durchgeführt. Hiernach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die drohende Haftstrafe konnte vermieden werden.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung – Widerlegung des Tatverdachts durch Alkoholisierung des Belastungszeugen

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen einen examinierten Gesundheits- und Krankenpfleger konnte ein belastender Tatverdacht wegen angeblicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfolgreich entkräftet werden. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines häuslichen Pflegeeinsatzes im November 2024 den Ehemann einer Patientin nach hinten geschubst zu haben, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei und Rückenschmerzen erlitten habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Zeuge den Mandanten beim Wechseln eines Blasenkatheters gegen dessen Willen videografisch festhalten wollte.
Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm unmittelbar Kontakt zur Amtsanwaltschaft Berlin auf und beantragte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Im Rahmen der Verteidigung wurde dargelegt, dass der Mandant den Zeugen nicht geschubst, sondern lediglich dessen Hand mit dem Mobiltelefon zur Seite geschoben hatte, um die Videoaufnahme zu verhindern. Ein entscheidender Aspekt der Argumentation war die erhebliche Alkoholisierung des 79-jährigen Zeugen zum Tatzeitpunkt. Eine polizeiliche Messung ergab noch über zwei Stunden nach dem Vorfall einen Wert von 1,16 Promille, was darauf schließen ließ, dass der Sturz primär auf alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen war.
Zudem konnte aufgezeigt werden, dass keine objektiven Verletzungen wie Hämatome festgestellt wurden und der Zeuge eine ärztliche Behandlung ausdrücklich ablehnte. Da auch die einzige weitere anwesende Zeugin das Kerngeschehen aufgrund ihrer Position im Raum nicht unmittelbar beobachten konnte, fehlte es an einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Einschätzung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für den bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Mandanten wurde damit die berufliche Integrität vollständig gewahrt.

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Gewerbsmäßige Geldwäsche (§ 261 StGB) – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO und erfolgreiche Sicherung des Aufenthaltstitels

Ein komplexes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Geldwäsche (§ 261 StGB) stellte unseren Mandanten vor eine existenzielle Herausforderung, die nicht nur seine strafrechtliche Freiheit, sondern auch seine gesamte berufliche Zukunft in Deutschland gefährdete. Die Staatsanwaltschaft Berlin legte ihm zur Last, als sogenannter „Finanzagent“ fungiert zu haben, indem er in mehreren Fällen Bargeldsendungen entgegengenommen haben soll, die aus betrügerischen „Microsoft-Support-Anrufen“ stammten. Die Anklage basierte auf einem vermeintlichen Gesamtschaden von über 40.000 €, weshalb neben einer Jugendstrafe auch die Einziehung von Wertersatz in dieser enormen Höhe im Raum stand.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung und analysierte die Ermittlungsakten akribisch, um die lückenhafte Beweisführung der Staatsanwaltschaft offenzulegen. Die zentrale Verteidigungsstrategie zielte darauf ab, den Nachweis des tatsächlichen Erhalts der Geldsendungen zu erschüttern. In einer umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass der bloße Versand von Paketen an die Meldeadresse des Mandanten keinen rechtssicheren Schluss auf dessen Kenntnis oder den physischen Besitz der Gelder zulässt. Da der Mandant in einer Wohngemeinschaft lebte und die Zustellungen während der Hochphase der Corona-Pandemie oft ohne persönliche Übergabe oder Unterschrift erfolgten, blieb völlig unklar, wer tatsächlich Zugriff auf die Sendungen hatte. Zudem konnte aufgedeckt werden, dass ein Belastungszeuge der Post den Mandanten bei einer Lichtbildvorlage nicht identifizieren konnte.

Auch vermeintlich erdrückende Indizien, wie ein auf dem Laptop des Mandanten gefundener Screenshot von Bargeldbündeln, wurden durch Rechtsanwalt Stern gezielt entkräftet. Es konnte detailliert nachgewiesen werden, dass dieses Foto im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Auflösung eines Sperrkontos für einen Freund und somit in keinem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten stand.

In der Hauptverhandlung wurde die Verteidigungslinie konsequent fortgeführt: Rechtsanwalt Stern machte unmissverständlich deutlich, dass ohne weitere Beweise kein Geständnis erfolgen würde. Diese klare Positionierung und die fundierte Argumentation führten dazu, dass das Gericht einen neuen Termin anberaumte. Zwischenzeitlich wechselte die zuständige Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft, was Rechtsanwalt Stern für erneute, informelle Gespräche nutzte.

Durch dieses hartnäckige Nachfassen konnte nach mehreren Jahren schließlich eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO ausgehandelt werden. Die einzige Auflage bestand im Verzicht auf die im Rahmen einer Durchsuchung beschlagnahmten 9.900 €, bei denen es sich erklärtermaßen nicht um das persönliche Vermögen des Mandanten handelte.

Dieses Ergebnis war für den Mandanten, einen indischen Studenten im Bereich Health Care Management, von unschätzbarem Wert. Eine Verurteilung hätte zwingend zu schwerwiegenden Problemen mit seinem Aufenthaltstitel und einer möglichen Ausweisung geführt. Seine guten Deutschkenntnisse hätte er nicht weiter nutzen können.

Dank der erfolgreichen Verteidigung gilt der Mandant weiterhin als nicht vorbestraft und kann sein Studium sowie seine Karriere in Deutschland ohne rechtliche Altlasten fortsetzen.

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Computerbetrug (§ 263a StGB) – Erfolgreiche Einstellung des Verfahrens wegen Corona-Soforthilfe und Schutz der familiären Existenz

Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete gegen unseren Mandanten und dessen Ehefrau ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Computerbetrugs (§ 263a StGB) ein. Dem Mandanten wurde zur Last gelegt, im Frühjahr 2020 unberechtigt Corona-Soforthilfen in Höhe von insgesamt 12.000 € beantragt und erlangt zu haben, obwohl die gewerblichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung in einer rechtlich schwierigen Ausgangslage. Ein bereits erlassener Strafbefehl über 6.000 € verdeutlichte den Ernst der Lage. Die Herausforderung bestand darin, dass die Beweise für unrichtige Angaben im Antrag kaum zu entkräften waren. Zudem war die Ehefrau des Mandanten aufgrund einschlägiger Vorstrafen und ihrer laufenden Berufstätigkeit besonders gefährdet, was eine drohende Hauptverhandlung zu einer massiven Belastung für die gesamte Familie machte.

Die Strategie von Rechtsanwalt Stern konzentrierte sich auf eine lösungsorientierte Kommunikation mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. In einem fundierten Schriftsatz wurde dargelegt, dass der Mandant aus existentieller Sorge um seinen Betrieb handelte und in der damaligen dynamischen Lage unter erheblichem Zeitdruck ohne qualifizierten Rechtsrat agierte. Um die Ehefrau zu schützen, signalisierte der Mandant frühzeitig seine Bereitschaft, die Verantwortung zu übernehmen.

In einem entscheidenden Gespräch mit der zuständigen Richterin am Amtsgericht konnte Rechtsanwalt Stern die entscheidenden Weichen stellen. Da der Mandant die gesamte Summe in Höhe von 12.000 € bereits vorab vollständig an die Investitionsbank Berlin zurückgezahlt hatte, wurde die Möglichkeit einer Einstellung für beide Ehegatten erörtert.

So konnte ein langwieriger Prozess mit ungewissem Ausgang abgewendet werden: Die Staatsanwaltschaft und das Gericht stimmten einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage zu. Für den Mandanten und seine Ehefrau bedeutete dies den Erhalt ihrer Straffreiheit und das Ende einer belastenden Zeit. Durch die frühzeitige Schadenswiedergutmachung und die strategische Verteidigung konnte die wirtschaftliche und persönliche Existenz der Familie gesichert werden.

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Mord (§ 211 StGB) – Strafmaßreduzierung aufgrund verminderter Schuldfähigkeit und Abwendung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

Die Vertretung in Verfahren vor dem Schwurgericht erfordert über die juristische Präzision hinaus oft ein besonderes Maß an menschlicher Empathie und unermüdlichem Einsatz – Eigenschaften, die im Fall einer jungen Mutter im Zentrum der Arbeit von Rechtsanwalt Stern standen. Die Mandantin hatte nach einer niederschmetternden Krebsdiagnose und in einer tiefen psychischen Krise versucht, sich selbst und ihren zweijährigen Sohn das Leben zu nehmen. Während das Kind verstarb, überlebte die Mandantin schwer verletzt. Es stand die für Mord vorgesehene absolute Strafe – lebenslange Freiheitsstrafe – im Raum.

Die Verteidigung stand vor der Herausforderung, ein juristisches Ergebnis zu erzielen, das der extremen psychischen Ausnahmesituation der Mandantin gerecht wird, während diese sich aufgrund ihres kritischen Gesundheitszustandes über Monate im Haftkrankenhaus (JVK) befand. Rechtsanwalt Stern betreute die Mandantin dort intensiv durch zahlreiche Besuche, um in dieser menschlich kaum fassbaren Situation nicht nur juristischen, sondern auch notwendigen menschlichen Beistand zu leisten und die Verteidigungsstrategie eng abzustimmen.

Im Zentrum der Verteidigung stand die fundierte Aufarbeitung der psychischen Verfassung der Mandantin. Rechtsanwalt Stern legte dar, dass die Tat das Ergebnis einer schweren depressiven Symptomatik und massiver Angststörungen war, verstärkt durch die soziale Isolation und die aggressive Krebserkrankung. In der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht wurde herausgearbeitet, dass die Steuerungsfähigkeit der Mandantin zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Ein wesentlicher Erfolg der Verteidigung war es, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Schuld erheblich gemindert sei. Das Gericht stützte sich hierbei auf das Gutachten des von Rechtsanwalt Stern vorgeschlagenen, äußerst empathischen forensischen Sachverständigen. Die Verteidigung betonte zudem die enorme Haftempfindlichkeit der schwerkranken Mandantin, die während der Untersuchungshaft bereits einen weiteren Schicksalsschlag – den Verlust eines ungeborenen Kindes im Gefängnis – erleiden musste.

Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation der Verteidigung in wesentlichen Punkten: Trotz des Vorwurfs eines Tötungsdelikts erkannte die Kammer auf eine zeitige Freiheitsstrafe von sechs Jahren, statt der lebenslangen Haft. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer 10 Jahre Haft befordert.

Durch die empathische und zugleich juristisch hochpräzise Begleitung konnte Rechtsanwalt Stern sicherstellen, dass die menschliche Tragödie hinter der Tat im Urteil Berücksichtigung fand.

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Vergewaltigung (§ 177 StGB) – Erfolgreiche Abwendung einer hohen Freiheitsstrafe durch Aufdeckung von Widersprüchen und Anregung eines Strafbefehlsverfahren

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen unsere Mandantin ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) ein. Ihr wurde zur Last gelegt, gegen den erkennbaren Willen eines damals 14-jährigen Jugendlichen den Beischlaf vollzogen zu haben. Da für dieses Delikt eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Raum steht, stellte das Verfahren eine massive Bedrohung für die gesamte Lebensführung der Mandantin dar.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung und legte als erste Strategie fest, dass die Mandantin von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht. Parallel dazu wurden eigene Ermittlungen angestellt: Rechtsanwalt Stern traf sich mit einem neutralen Zeugen und befragte diesen im Ermittlungsverfahren – eine zulässige und in diesem Fall entscheidende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung.

In der Hauptverhandlung belastete der Geschädigte die Mandantin zunächst schwer und schilderte detailliert das Eindringen sowie mehrfache Gegenwehr.

Die Verteidigungsstrategie konzentrierte sich darauf, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben durch eine akribische Konfrontation mit den Akteninhalten zu erschüttern. Rechtsanwalt Stern wies auf zahlreiche Widersprüche hin und arbeitete die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beziehung zwischen den Beteiligten heraus. Durch eine eindringliche Befragung musste der Geschädigte schließlich einräumen, dass er sich nach dem angeblichen Vorfall noch mehrmals freiwillig mit der Mandantin getroffen hatte – ein Umstand, der mit den Schilderungen einer traumatischen Vergewaltigung kaum vereinbar war.

Als die Mandantin am zweiten Verhandlungstag erkrankte, nutzte Rechtsanwalt Stern die Situation für eine prozessuale Weichenstellung: Er schlug dem Gericht vor, das Verfahren im Wege eines Strafbefehls zu beenden. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft folgten dieser Anregung, da die Vorwürfe der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs nach der Beweisaufnahme nicht mehr haltbar waren.

Das Ergebnis war ein Erfolg für die Verteidigung: Statt einer drohenden mehrjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung erging lediglich ein Strafbefehl wegen des Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB), beschränkt auf einen Kuss, mit einer moderaten Geldstrafe. Unsere Mandantin war über diesen Ausgang, der eine öffentliche Fortsetzung der Hauptverhandlung verhinderte und ihre Freiheit sicherte, extrem erleichtert.

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Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) – Verfahrenseinstellung nach Anklageerhebung nach Aufdeckung massiver Zeugenwidersprüche und Berücksichtigung einer psychischen Ausnahmesituation

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen unsere Mandantin und ihren Ehemann Anklage wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Demnach sollte die Mandantin in der Küche eines Hotels eine Arbeitskollegin an den Haaren zu Boden gerissen und auf sie eingeschlagen haben, während ihr Ehemann zeitgleich mit einem Messer gedroht und auf die Geschädigte eingetreten haben soll. Ein solches Delikt zieht im Falle einer Verurteilung im Regelfall eine erhebliche Freiheitsstrafe nach sich und stellte für die Mandantin eine immense Belastung dar.

Akribische Aufarbeitung des Tatvorgangs

Da die Mandantin zum Zeitpunkt des Vorfalls unter erheblichen psychischen Belastungen litt und die deutsche Sprache nicht fließend beherrschte, legte Rechtsanwalt Stern besonderen Wert auf eine barrierefreie Kommunikation. In mehreren intensiven Sitzungen mit einer Dolmetscherin wurde der Sachverhalt detailliert rekonstruiert. Diese Termine waren entscheidend, um die Perspektive der Mandantin präzise zu erfassen: Eine vorausgegangene Provokation durch die Geschädigte und die Tatsache, dass die Mandantin zum Tatzeitpunkt aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen an einer schweren depressiven Störung litt und sich bereits in ärztlicher Behandlung befand.

Strategie: Erschütterung der Beweislage

In der umfassenden Stellungnahme an das Gericht legte Rechtsanwalt Stern die eklatanten Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeugen offen. Während eine Zeugin von Tritten berichtete, erwähnte eine andere diese mit keinem Wort.  Auch die Angaben zum Einsatz eines angeblichen Tatwerkzeugs (ein Buttermesser) divergierten massiv. Durch diese detaillierte Gegenüberstellung konnte dargelegt werden, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht aufrechtzuerhalten war.

Zudem wurde die besondere Schutzbedürftigkeit der Mandantin thematisiert, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Die Verteidigung verdeutlichte, dass eine öffentliche Hauptverhandlung eine unzumutbare Belastung für die gesundheitliche Genesung der Mandantin darstellen würde.

Erfolgreiche Einstellung des Verfahrens

Die fundierte Argumentation und die Aufdeckung der Beweislücken überzeugten das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153a StPO gegen eine geringe Geldauflage eingestellt.

Damit konnte für die Mandantin eine belastende Gerichtsverhandlung sowie die Gefahr einer Vorstrafe abgewendet werden. Das Ergebnis ermöglichte es ihr, sich vollumfänglich auf ihre gesundheitliche Genesung zu konzentrieren, ohne durch ein langwieriges Strafverfahren weiter destabilisiert zu werden.

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Erfolgreiche Verteidigung bei Verstoß gegen das BtMG trotz schwieriger Ausgangslage

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Kokain) gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG eingeleitet. Die Ausgangslage war juristisch äußerst riskant, da der Mandant zum Zeitpunkt der Tat unter doppelter Bewährung stand. Eine erneute Verurteilung hätte somit den Widerruf der bestehenden Bewährungen und den Antritt einer Haftstrafe zur Folge haben können.

Zunächst wurde als Verteidigungsstrategie das Schweigen gewählt, um die Ermittlungsergebnisse abzuwarten. Am Tag der Hauptverhandlung erschien der Mandant jedoch nicht rechtzeitig zum Termin. In einer solchen Situation droht unmittelbar die Festnahme durch einen Sitzungshaftbefehl oder eine Verurteilung in Abwesenheit.

Rechtsanwalt Stern intervenierte umgehend und nutzte die Situation für eine taktische Neuausrichtung. Da der Mandant bereits im Vorfeld durch detaillierte Angaben zu den Hintergründen des Erwerbsvorgangs faktisch Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG geleistet hatte, nutzte die Verteidigung diesen Umstand, um im Wege einer Verständigung auf eine sofortige Beendigung des Verfahrens hinzuwirken.

Durch diesen strategischen Vorstoß konnte das Gericht davon überzeugt werden, von einer Fortführung der Hauptverhandlung abzusehen. Stattdessen wurde das Verfahren gemäß § 408a StPO in das schriftliche Strafbefehlsverfahren übergeleitet. Das Ergebnis war für den Mandanten äußerst vorteilhaft: Es wurde lediglich eine moderate Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt.

Durch die gezielte Verwertung der Aufklärungshilfe konnte trotz des Fernbleibens vom Termin und der kritischen Bewährungssituation eine Freiheitsstrafe abgewendet und der drohende Widerruf der Bewährungen vermieden werden.

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Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Berücksichtigung persönlicher Lebensumstände verhindert Vorstrafe

Gegen unsere Mandantin wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 AO in Verbindung mit § 68 EStG eingeleitet. Ihr wurde zur Last gelegt, die Familienkasse pflichtwidrig nicht über den Ausbildungsabbruch ihres Sohnes informiert zu haben, wodurch weiterhin unberechtigt Kindergeld ausgezahlt wurde.

In der Hauptverhandlung setzte Rechtsanwalt Stern auf eine zugleich fachliche wie empathische Verteidigungsstrategie. Neben der juristischen Prüfung der Aktenlage wurden die individuellen Lebensumstände der Mandantin detailliert herausgearbeitet. Es konnte dargelegt werden, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung zum Tatzeitpunkt gesundheitlich und organisatorisch massiv eingeschränkt war. Durch diesen Fokus auf die persönliche Ausnahmesituation wurde glaubhaft vermittelt, dass die Mandantin keine Kenntnis vom tatsächlichen Abbruch der Ausbildung durch ihren Sohn hatte. Mangels sicher nachweisbarem Vorsatz konnte die Schwere des Vorwurfs so entscheidend entkräftet werden.

Ein zentrales Ziel war es, die Grenze von 90 Tagessätzen nicht zu überschreiten, um einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der prekären wirtschaftlichen Lage konnte ein für die Mandantin sehr vorteilhaftes Urteil erwirkt werden. Das Gericht verhängte letztlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wobei die Tagessatzhöhe auf lediglich 5 Euro festgesetzt wurde. Da die Grenze von 90 Tagessätzen gewahrt wurde, bleibt die Mandantin nicht vorbestraft.

Dieser Fall verdeutlicht den hohen Stellenwert einer Verteidigung, die persönliche Belastungsfaktoren fundiert in das Verfahren einbringt, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.

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