Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Berücksichtigung persönlicher Lebensumstände verhindert Vorstrafe

Gegen unsere Mandantin wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 AO in Verbindung mit § 68 EStG eingeleitet. Ihr wurde zur Last gelegt, die Familienkasse pflichtwidrig nicht über den Ausbildungsabbruch ihres Sohnes informiert zu haben, wodurch weiterhin unberechtigt Kindergeld ausgezahlt wurde.

In der Hauptverhandlung setzte Rechtsanwalt Stern auf eine zugleich fachliche wie empathische Verteidigungsstrategie. Neben der juristischen Prüfung der Aktenlage wurden die individuellen Lebensumstände der Mandantin detailliert herausgearbeitet. Es konnte dargelegt werden, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung zum Tatzeitpunkt gesundheitlich und organisatorisch massiv eingeschränkt war. Durch diesen Fokus auf die persönliche Ausnahmesituation wurde glaubhaft vermittelt, dass die Mandantin keine Kenntnis vom tatsächlichen Abbruch der Ausbildung durch ihren Sohn hatte. Mangels sicher nachweisbarem Vorsatz konnte die Schwere des Vorwurfs so entscheidend entkräftet werden.

Ein zentrales Ziel war es, die Grenze von 90 Tagessätzen nicht zu überschreiten, um einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der prekären wirtschaftlichen Lage konnte ein für die Mandantin sehr vorteilhaftes Urteil erwirkt werden. Das Gericht verhängte letztlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wobei die Tagessatzhöhe auf lediglich 5 Euro festgesetzt wurde. Da die Grenze von 90 Tagessätzen gewahrt wurde, bleibt die Mandantin nicht vorbestraft.

Dieser Fall verdeutlicht den hohen Stellenwert einer Verteidigung, die persönliche Belastungsfaktoren fundiert in das Verfahren einbringt, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.

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Vorwurf der Bedrohung (§ 241 StGB) – Hartnäckigkeit der Verteidigung verhindert Bewährungswiderruf.

Unser Mandant wurde wegen Bedrohung angeklagt. Die Situation war juristisch äußerst brisant: Der Mandant war bereits erheblich vorbestraft und stand zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung. Im Falle einer Verurteilung, selbst zu einer geringen Geldstrafe, wäre der Widerruf der Bewährung in einer anderen Sache unumgänglich gewesen. Das hätte eine unmittelbare Haftstrafe zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam verfolgte die Anklage daher mit großer Beharrlichkeit.

Rechtsanwalt Stern konzentrierte sich darauf, die schlechte Beweislage der Anklage aufzuzeigen. Es gab eklatante Widersprüche in den Aussagen der Zeugen, was die Beweisführung erheblich erschwerte. Obwohl die Staatsanwältin den Vorschlag zur Einstellung gemäß § 153a StPO aufgrund der Vorbelastung des Mandanten zunächst vehement ablehnte, hielt Rechtsanwalt Stern beharrlich an seinem Antrag fest.

Die Verteidigung musste in diesem Fall vier Hauptverhandlungstermine wahrnehmen. In jeder Sitzung legte Rechtsanwalt Stern die Widersprüche der Zeugen dar und beantragte die Einstellung.

Erst nach der vierten Verhandlung, in der die Beweisprobleme nicht mehr zu entkräften waren, stimmte die Staatsanwaltschaft schließlich zu. Das Verfahren wurde gegen eine geringe Auflage von 200 Euro gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Durch die Ausdauer und fundierte Arbeit der Verteidigung wurde eine Verurteilung und damit der drohende Widerruf der Bewährung abgewendet. Dieser Fall demonstriert, dass selbst bei Mandanten mit hohen Vorbelastungen und einer zunächst ablehnenden Staatsanwaltschaft eine konsequente und strategische Verteidigung einen existenzrettenden Erfolg erzielen kann.

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Gefährliche Körperverletzung durch Gruppenangriff auf Lieferboten: Erfolgreiche Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

In der Strafsache gegen einen Jugendlichen, dem gemeinsam mit mehreren anderen Beteiligten eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wurde, konnte eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht erwirkt werden.

Sachverhalt und anwaltliche Strategie

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mit mehreren Personen einen Lieferboten körperlich angegriffen zu haben. Unser Mandant bestritt die Vorwürfe. Bei der Aktenlektüre stellte sich heraus, dass die polizeiliche Identifizierung allein auf einer unscharfen Wahllichtbildvorlage und vagen Täterbeschreibungen beruhte. Widersprüchliche Zeugenaussagen hinsichtlich Tatablauf und Täterzahl sowie das Fehlen polizeilicher Erkenntnisse zu Gewaltstraftaten bei allen Beschuldigten stärkten die Verteidigungslinie.

Die Verteidigung setzte gezielt an mehreren neuralgischen Punkten an, um den nach § 170 Abs. 2 StPO notwendigen hinreichenden Tatverdacht wirksam zu erschüttern und so die Verfahrenseinstellung zu erreichen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn nach dem Stand der Ermittlungen keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Es genügt nicht, dass überhaupt ein Tatverdacht besteht; vielmehr müssen die belastenden Indizien konkret genug, widerspruchsfrei und verwertbar sein. Widersprüchliche Zeugenaussagen und unzureichende Dokumentationspraxis bei der Polizeirecherche können die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens entkräften und zu einer Einstellung führen.​

Zentrale Rolle der belastenden Zeugenaussage:

Im vorliegenden Fall stützte sich die Täterschaftszuordnung fast ausschließlich auf eine einzige Zeugenaussage des vermeintlich Geschädigten. In der strafprozessualen Bewertungsmatrix reicht eine isolierte Zeugenaussage nur dann für einen hinreichenden Tatverdacht, wenn sie konstant, widerspruchsfrei und mit einer nachvollziehbaren Entstehungsgeschichte belegt werden kann. Hier bestanden jedoch erhebliche innere Widersprüche bezüglich Täterzahl, Tathergang und Beteiligung Einzelner. Diese Inkonsistenzen führten zur erheblichen Schwächung des Beweiswerts der Aussage.​

Fehlende belastbare Identifizierung:

Die Identifizierung des Mandanten erfolgte über eine Wahllichtbildvorlage, deren Dokumentation unvollständig war. Dies ist aus Sicht der Verteidigung ein wesentliches Angriffsmoment, da weder die Auswahl der Bilder, das Ablehnungs- und Auswahlverhalten des Zeugen, noch die Präsentationsumstände so dokumentiert wurden, dass eine gerichtliche Überprüfung in der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre. Fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Identifizierungsvorgängen sind ein häufiger Grund, warum die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Anklage erhebt.​

Widersprüchliche Zeugenaussagen weiterer Beteiligter:

Neben dem Hauptbelastungszeugen konnten auch die anderen Zeugen keine konsistenten Angaben zu Täterschaft oder Tatbeteiligung machen. Weder lag ein eindeutiges Wiedererkennen anhand von Lichtbildern vor, noch wurde das Tatgeschehen deckungsgleich geschildert.

Fehlende objektive Beweismittel:

Der Sachverhalt war geprägt von dem Fehlen forensischer Beweise wie DNA-Spuren, Videoaufnahmen oder anderen technischen bzw. objektiv nachvollziehbaren Belegfakten. In solchen Konstellationen ist regelmäßig zu prüfen, ob überhaupt der „mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit“-Maßstab für eine spätere Verurteilung noch eingehalten werden kann. Dies muss umso strenger gesehen werden, wenn – wie hier – auch Anhaltspunkte für Schädigung oder Verletzung lückenhaft (z.B. fehlende ärztliche Dokumentation, kein Nachweis einer Verletzung trotz behaupteter starker Gewalt) sind.​

Keine polizeilichen Erkenntnisse zur Vorprägung:

Auch fehlte jeder Hinweis auf eine Vorbelastung der Beschuldigten hinsichtlich einschlägiger oder vergleichbarer Taten. Zwar ersetzt dies keinen Beweis zur Frage der Täterschaft, kann aber – insbesondere bei Jugendlichen ohne jeden Zusammenhang zu Gewaltdelikten – eine wesentliche entlastende Funktion bei der Beweiswürdigung entfalten.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Für den Mandanten bedeutet dies keine belastenden Eintragungen im Führungszeugnis und einen prozessualen Erfolg ohne öffentlichen Strafprozess.​

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Corona-Soforthilfe: Verfahren wegen Computerbetrugs eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, im Frühjahr 2020 einen unberechtigten Antrag auf Corona-Soforthilfe bei der Investitionsbank Berlin gestellt und dadurch einen Betrag von 9.000 Euro zu Unrecht erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Computerbetrug gemäß § 263a StGB ein. Problematisch war, dass unsere Mandantin in den Monaten vor der Antragstellung keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hatte.

Nach Akteneinsicht stellte Rechtsanwalt Stern frühzeitig in einem ausführlichen Schriftsatz klar, dass unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer existenzbedrohenden Lage ausgegangen sei. Unsere freiberuflich als Architektin tätige Mandantin habe zwar keine Einnahmen generiert, jedoch eine Erweiterung ihrer Tätigkeit geplant dafür bereits erhebliche Investitionen vorgesehen – unter anderem für branchenspezifische Software, Hardware, Werbemittel und Reisekosten. Aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen sei es jedoch zu einem völligen Auftragsstillstand gekommen. Zudem habe sich unsere Mandantin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden und habe kurz zuvor eine Notgeburt per Kaiserschnitt unter schwierigen Bedingungen bewältigen müssen

Unsere Mandantin habe weder mit Täuschungsabsicht gehandelt noch sich im allgemeinsprachlicher Hinsicht an der Soforthilfe bereichert. Sie hatte den Betrag unangetastet auf dem Konto belassen und die gesamte Summe vollständig zurückgezahlt.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage ein.

Rechtliche Einordnung und Erläuterungen

Die Corona-Soforthilfe war eine staatliche Unterstützungsmaßnahme, die während der Pandemiewellen 2020 besonders schnell und unbürokratisch bewilligt wurde, um gefährdete Selbständige und Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage zu unterstützen.

Wird nachträglich der Verdacht erhoben, ein Antrag sei unberechtigt oder fehlerhaft gestellt worden, kann ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) oder – wie häufig bei Online-Anträgen – wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) eingeleitet werden. Subventionsbetrug setzt voraus, dass bei der Beantragung einer öffentlichen Förderung bewusst falsche Angaben gemacht oder subventionserhebliche Tatsachen verschwiegen werden, um die Auszahlung unrechtmäßig zu erlangen.

Ein zentrales Thema ist dabei die sogenannte „Täuschungsabsicht“, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 263a StGB unabdingbar ist. Erforderlich ist also, dass der Antragsteller die Unrechtmäßigkeit der Antragstellung erkennt und dennoch in Täuschungsabsicht handelt. Unklarheiten über die tatsächliche Fördervoraussetzungen – etwa, ob auf spätere Investitionen und geplante Tätigkeit abgestellt werden kann – sind im Einzelfall als subjektive Tatbestandselemente zu würdigen und können ein Strafverfahren beeinflussen.

Im Ausgangsfall hat sich unsere Mandantin frühzeitig kooperativ gezeigt, die erhaltene Soforthilfe vollständig und unaufgefordert zurückgezahlt und plausibel dargelegt, dass keine Bereicherungsabsicht bestand – auch aufgrund der besonderen persönlichen Situation und der geplanten betrieblichen Investitionen. Typischerweise kann in solchen Konstellationen das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt werden. Die Einstellung gegen eine niedrige Geldauflage erfolgt ohne Schuldfeststellung und ohne Eintragung ins Führungszeugnis; sie ist für die Mandantin besonders vorteilhaft und schließt das Verfahren endgültig ab.

Diese Ausgangslage verdeutlicht: Bei Soforthilfeverfahren empfiehlt sich immer eine sorgfältige Akteneinsicht und eine differenzierte rechtliche Argumentation unter Berücksichtigung der subjektiven Motivlage sowie der wirtschaftlichen Umstände.

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Verstoß gegen NpSG: Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts im Vorverfahren

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Ketamin in den Niederlanden bestellt zu haben und sich hierdurch gemäß NpSG-§ 4 Abs. 1 Nr. 2b Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG,) § 369 Abs.1 Nr. 2 iVm § 37 Abs. 1, 2 AO strafbar gemacht zu haben.

Im Rahmen eines Anhörungsbogens teilte das Hauptzollamt Aachen unserem Mandanten mit, ein an ihn adressiertes Paket untersucht und in diesem Ketamin mit einem Gewicht von 1,7g gefunden zu haben. Auch wurde unserem Mandanten in dem Anhörungsbogen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Unser Mandant kontaktierte uns unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsbogens. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet ihm jedoch, auf dieses Schreiben nicht zu antworten. Stattdessen meldete sich Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten beim Hauptzollamt und beantragte Akteneinsicht.

Nachdem er die Akte durchgearbeitet hatte, erklärte Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich aus den Untersuchungen des Hauptzollamts lediglich ergebe, dass unser Mandant Adressat des untersuchten Pakets war. Dass er darüber hinaus auch der Besteller war, ließe sich indes nicht zweifelsfrei feststellen. Nicht auszuschließen wäre, dass unser Mandant keine Kenntnis von den Sendungen hatte und/oder die Stoffe unter missbräuchlicher Verwendung seiner Daten von einer anderen Person bestellt worden waren.

Aus Sicht von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestand nach alledem kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, weshalb er die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 StPO beantragte. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß und stellte das Verfahren ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut.

Rechtliche Einordnung und Erläuterung

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) dient dem Schutz der Gesundheit, indem es den Umgang mit sogenannten „Legal Highs“ oder neuen psychoaktiven Substanzen unter Strafe stellt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2b NpSG ist insbesondere das Inverkehrbringen oder der Erwerb solcher Stoffe verboten, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Die Vorschrift schließt Lücken des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), indem sie Stoffgruppen erfasst, die chemisch verändert, aber in ihrer Wirkung vergleichbar sind.

Eine Strafbarkeit nach dem NpSG oder der Abgabenordnung (§§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 37 AO) setzt voraus, dass der Beschuldigte tatsächlich als Täter oder Beteiligter handelt, also eigenverantwortlich bestellt oder sich in Besitz gesetzt hat.

Das zentrale strafprozessuale Kriterium ist hier der hinreichende Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO. Dieser liegt nur dann vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung besteht. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus.

Da im Ergebnis keine belastbaren Beweise für eine Bestellung oder Kenntnis des Inhalts der Sendung vorlagen, sondern lediglich die Paketadressierung auf den Mandanten hinwies, bestand kein hinreichender Tatverdacht. Auf Antrag der Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts ein.

Dieses Ergebnis verdeutlicht, dass bei Ermittlungsverfahren im Bereich des NpSG häufig eine präzise rechtliche und tatsächliche Prüfung erforderlich ist: Schon kleine Unschärfen bei der Beweislage oder Unsicherheiten zur Stoffzuordnung können zur Einstellung führen.

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Verfahren wegen besonders schweren Diebstahls im KaDeWe eingestellt – Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage

Unser Mandant wurde beschuldigt, unter Einsatz einer Nagelschere und eines Geräts zur Entfernung der magnetischen Warensicherung mehrere hochwertige Markenkleidungsstücke im Kaufhaus des Westens (KaDeWe) Berlin entwendet zu haben. Der Wert der Kleidung lag bei über 3.000 Euro. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein.

Nach Mandatierung regte Rechtsanwalt Stern als Verteidigung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO an. In seinem sechsseitigen Schriftsatz legte er die persönlichen Hintergründe unseres Mandanten detailliert dar, insbesondere seine psychische Belastungssituation und eine bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit, die zum Tatzeitpunkt bestand. Zudem wurde hervorgehoben, dass der Mandant die Tat unmittelbar eingeräumt und die entwendete Ware sowie das Tatwerkzeug freiwillig herausgegeben hatte. Die Waren blieben unbeschädigt und konnten vom KaDeWe wieder in den Verkauf genommen werden.

Das Amtsgericht schloss sich unserer rechtlichen und tatsächlichen Bewertung an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung ein. Damit konnte die Hauptverhandlung vermieden und eine strafrechtliche Verurteilung unseres Mandanten verhindert werden.

Dieser Fall zeigt, dass im Strafrecht auch bei einem Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall eine persönliche Verteidigungsstrategie entscheidend ist. Durch ein umfassendes Verständnis der individuellen Biografie, der psychischen Situation und etwaiger drogenbedingten Beeinträchtigungen lässt sich oftmals eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreichen. Als erfahrene Strafverteidiger in Berlin vertreten wir Mandanten in Verfahren wegen Ladendiebstahls, Vermögensdelikten und im Wirtschaftsstrafrecht – mit dem Ziel, frühzeitig belastende Gerichtsverfahren zu vermeiden und nachhaltige Lösungen zu erwirken.

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Strafbefehl über 2.000 Euro abgewendet – Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs erfolgreich entkräftet

Unser Mandant sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig Sozialleistungen bezogen zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, ein Zimmer untervermietet und die daraus angeblich erzielten Mietzahlungen dem Jobcenter verschwiegen zu haben. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl über 2.000 Euro wegen des Verdachts eines Betrugs nach § 263 StGB. Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Hintergrund war ein Streit zwischen dem Hauptmieter und einem Mitbewohner, infolgedessen der Mitbewohner die beim JobCenter nicht gemeldeten Mieteinnahmen gegenüber der Polizei bekundet hatte.

In einer ausführlichen Stellungnahme stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der Mandant den Untermieter aus einer persönlichen Notlage heraus unentgeltlich aufgenommen hatte und keine Zahlungen geflossen seien. Weder Kontoauszüge noch sonstige Belege konnten die vom Jobcenter erhobenen Vorwürfe bestätigen. Zudem hat das JobCenter die angeblich überzahlten Leistungen bislang nicht zurückgefordert – ein Indiz gegen die behauptete Täuschungsabsicht. Das Gericht folgte der Argumentation im Wesentlichen und erklärte sich bereit, das Verfahren gegen eine niedrige Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt weiter als unschuldig.

Der Fall zeigt, wie effektiv sich durch qualifizierte Strafverteidigung im Sozialleistungsbetrug ein belastender Strafbefehl abwenden lässt. Gerade in Fällen von Betrug durch Unterlassen oder unklaren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter ist eine juristisch fundierte Aufarbeitung entscheidend. Unsere Kanzlei unterstützt Mandantinnen und Mandanten in Berlin und bundesweit bei Anklagen wegen Sozialleistungsbetrugs, Vorwürfen des Leistungserschleichens sowie Einsprüchen gegen Strafbefehle. Durch frühzeitige Verteidigung lassen sich häufig Einstellungen des Verfahrens oder deutliche Strafmilderungen erreichen.

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Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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Vorwurf des Kabeldiebstahls in Mittäterschaft – Bewährungsstrafe nach Untersuchungshaft

Unser Mandant war über Wärmebildkameras dabei beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigten Kupferkabel aus einem Kabelschacht der S-Bahn entwendet hatte. Unser Mandant und seine beiden Mitbeschuldigten hatten Kabelschellen aufgebrochen, etwa 80 Meter Rückleiterkabel mit einer Kabelschere durchtrennt und schließlich abtransportiert. Das Material hatte einen Wert von 6.500 €, der Wiederherstellungsschaden betrug 30.000 Euro. Zudem hätten die drei Mitbeschuldigten während der Tatausführung Werkzeuge wie Bolzenschneider und Kabelscheren mit sich geführt. Dies ist als mittäterschaftlicher Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar, die Mindeststrafe beträgt 6 Monate.

Da unser Mandant keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, kam er in Untersuchungshaft.

Die Angehörigen nahmen Kontakt zu Rechtsanwalt Stern auf. Dieser empfahl, dass auch die Mitbeschuldigten von einem engagierten Kollegen vertreten werden sollten. Die Verteidigung eines Mitbeschuldigten übernahm der Berliner Kollege Jakob Kohlmeyer . Der dritte Mitbeschuldigte blieb bei seinem Pflichtverteidiger.

Das Verfahren hatte sich verzögert, weil die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die Akte verloren hatte. Als sie wieder auftauchte, setzen sich die Kollegen Kohlmeyer und Stern für eine rasche Anklageerhebung ein, wofür sie die zuständige Staatsanwältin mehrfach persönlich aufsuchten.

Nach Anklageerhebung beantragten Rechtsanwalt Stern und Rechtsanwalt Kohlmeyer mündliche Haftprüfung. Nach der StPO muss binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags ein Haftprüfungstermin stattfinden. Mit der zuständigen Richterin wurde vereinbart, dass in diesem Haftprüfungstermin bereits in die Hauptverhandlung übergegangen werden kann. Der Anwalt des dritten Beschuldigten konnte leider nicht erreicht werden. In der Folge fand unmittelbar eine Hauptverhandlung gegen unsere beiden Beschuldigten statt, in der sie zu Bewährungsstrafen verurteilt und unmittelbar aus der Haft entlassen wurden. Der dritte Beschuldigte genoss diesen Vorzug leider nicht und blieb in Haft.

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Strafbefehl: Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs, der Beleidigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – Verfahrenseinstellung nach eintägiger Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, an einer Fahrbahnverschwenkung mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Fahrbahn einer entgegenkommenden Fahrradfahrerin geraten zu sein. Diese habe ausweichen müssen sei dabei zu Fall gekommen, wodurch ein Sachschaden von rund 1.000,00 Euro entstanden sei.

Unser Mandant soll sich von der Unfallstelle entfernt haben, obwohl er den Eintritt eines Schadens bemerkt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben soll und gewusst habe, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte.

Hiernach soll unser Mandant mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sein. An einer in Sichtweite befindlichen Ampel sei er von der Fahrradfahrerin auf den Vorfall angesprochen worden. Auch soll die Fahrradfahrerin unseren Mandanten aufgefordert haben, aufgrund des Vorfalls seine Personalien herauszugegeben. Dem sei unser Mandant nicht nachgekommen.

Stattdessen soll er geschrien haben: „Verpiss dich du Fotze“ und sodann mit überhöhter Geschwindigkeit davongefahren sein.

Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, Beleidigung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3, 185, 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Im Ermittlungsverfahren wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Unsere ausführlich begründete Beschwerde hiergegen vor dem Landgericht Berlin blieb leider ohne Erfolg. Allerdings wirkte sich dies faktisch nicht aus, weil es der Polizei trotz Wohnungsdurchsuchung nicht gelang, den Führerschein zu beschlagnahmen und sich unser Mandant seinerzeit ohnehin im Ausland aufhielt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl.

Der Tatnachweis beruhte aus Sicht des Gerichts darauf, dass das Fahrzeug gemietet war und der Vermieter unseren Mandanten, einen Mann mit auffälliger Glatze, als Fahrzeugführer angegeben hatte und die Radfahrerin unseren Mandanten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt hatte.

In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 Euro festgesetzt. Außerdem wurde unserem Mandanten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung von für zehn Monate angeordnet. Selbstverständlich legte Rechtsanwalt Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Rechtsanwalt Stern konnte zeigen, dass das eingesetzte Lichtbild schon einige Jahre alt war und sich der Mandant zwischenzeitlich in der Türkei einer Haartransplantation unterzogen hatte. So bestanden Zweifel, ob der Mandant zum Tatzeitpunkt überhaupt noch eine Glatze trug und vielleicht das Fahrzeug zwar geliehen, aber sodann an den tatsächlichen Fahrzeugführer weitergegeben hatte. Zudem kannte Rechtsanwalt Stern den Mandanten aus früheren Verfahren als äußerst höflich und hielt es für ausgeschlossen, dass der Mandant die von der Zeugin beschriebenen Worte in den Mund genommen hatte.

Am Verhandlungstag konnte unser Mandant aus verschiedenen Gründen nicht erscheinen. Daher beauftragte er Rechtsanwalt Stern, unseren Mandanten im Strafbefehlsverfahren nicht nur zu verteidigen, sondern auch zu vertreten. Rechtsanwalt Stern regte die Verfahrenseinstellung an, stieß aber zunächst auf taube Ohren. Kurz vor Schluss der Beweisaufnahme stellte Rechtsanwalt Stern weitere Beweisanträge. Da die benannten Zeugen erforderlich, aber nicht rechtzeitig zu laden waren, wurde das Verfahren ausgesetzt.

Einige Zeit später wurde unser Mandant leider wegen eines anderen Vorwurfs im Ausland verhaftet. Rechtsanwalt Stern besorgte die nötigen Dokumente und suchte die zuständige Richterin auf. Nunmehr war sie bereit, das Verfahren jedenfalls im Hinblick auf die drohende Verurteilung im Ausland einzustellen. Unser Mandant konnte seine Fahrerlaubnis behalten und gilt weiterhin als unschuldig.

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