Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Hauptverhandlung in Abwesenheit von Angeklagtem und Verteidigung

In manchen Verfahren muss man leider mehrere Instanzen bemühen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafbefehl vom Amtsgericht Stralsund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Öffnen der Fahrertür gegen einen nebenstehenden Pkw gestoßen zu sein und hierbei den rechten Kotflügel dieses Fahrzeugs beschädigt zu haben. Hiernach habe sich unser Mandant vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten des Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.

Festgesetzt wurde in dem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen unseren Mandanten in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Verbot für einen Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Gegen diesen Strafbefehl legte der zunächst von unserem Mandanten mandatierte Anwalt Einspruch ein. Sodann beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Stern als Wahlverteidiger, nachdem es im ersten Mandatsverhältnis zu Unstimmigkeiten im über das Verteidigungsziel gekommen sein soll. Rechtsanwalt Stern regte in einem telefonischen Gespräch mit dem Richter die Verfahrenseinstellung ein. Der zuständige Richter war hierzu leider nicht bereit.

Da Rechtsanwalt Stern den vom Gericht festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, beantragte er die Verlegung dieses Termins. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welche nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Recht des Angeklagten, sich jederzeit seines Verteidigers zu bedienen, überwogen habe.

Hiernach beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verlegung des Termins, da er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte und unser Mandant im Falle des Stattfindens der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr verteidigt gewesen wäre. Da das Gericht trotz dieses Antrags entschied, den Termin nicht zu verlegen, beantragte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins, einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, da durch die Ablehnung der Terminverlegungsgesuche unserem Mandanten das Recht auf wirksame Verteidigung genommen wurde.

Dieser Auffassung widersprach der zuständige Richter am Amtsgericht in einem Beschluss.

Am Tag der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Stern ihre Aufhebung, da unser Mandant erkrankt war und mithin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hob den Hauptverhandlungstermin jedoch nicht auf. Stattdessen wurde in Abwesenheit unseres Mandanten und Rechtsanwalt Sterns verhandelt.

Anschließend legte das Gericht einen Termin für die Urteilsverkündung fest, ohne diesen zuvor mit Rechtsanwalt Stern abzusprechen. Rechtsanwalt Stern beantragte, diesen aufzuheben, da er an diesem Tag für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Auch bei der Urteilsverkündung darf sich ein Angeklagter eines Anwalts bedienen. Zudem beantragte er im Rahmen dieser Stellungnahme erneut die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende es nicht für nötig gehalten hatte, dass unser Mandant zur Hauptverhandlung und zur Urteilsverkündung anwaltlich vertreten wird, wodurch er in seinem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO verletzt wurde. Auch lag hiernach nach Auffassung Rechtsanwalt Sterns ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.

Dieser Ansicht widersprach der vorsitzende Richter erneut im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme.

Das entscheidende Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern ebenfalls nicht an und wies den Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.

Unser Mandant wurde trotz Verhandelns in Abwesenheit verurteilt. Hierbei wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Dies begründete das Gericht damit, dass das übersandte ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung begründen würde und unser Mandant deshalb ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.

Nach diesem Urteil beantragte Rechtsanwalt Stern die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte Revision gegen das Verwerfungsurteil ein. Beide Rechtsmittel begründete Rechtsanwalt Stern in ausführlichen Stellungnahmen. Parallel legte unser Mandant Berufung gegen das Urteil ein.

Die Wende kam erst in der Berufungshauptverhandlung, in der sich Rechtsanwalt Stern endlich mit dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens einigen konnte. Ein ausführliches Gespräch über den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nach Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Drohung mit einer weiteren Revision waren dem Einstellungsvorschlag vorausgegangen. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft, selbstverständlich musste er auch den Führerschein nicht abgeben.

Posted by stern in Referenzen

Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei psychischer Ausnahmesituation – Erfolgreiche Verteidigung gegen Vorwürfe des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

In einem von unserer Kanzlei betreuten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands und Hausfriedensbruchs konnte die vollständige Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwirkt werden. Dem Mandanten wurde zur Last gelegt, in einer medizinischen Einrichtung gegenüber dem Personal und herbeigerufenen Polizeibeamten massiv aggressiv reagiert zu haben, wobei es zu einem Angriff unter Verwendung einer Gehhilfe sowie zu Widerstandshandlungen gekommen sein soll.

Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Konstantin Stern konzentrierte sich konsequent auf die Widerlegung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Durch die detaillierte Aufarbeitung der medizinischen Historie des Mandanten konnten wir der Staatsanwaltschaft darlegen, dass das Verhalten kein Ausdruck krimineller Energie, sondern Folge einer schweren psychischen Krise war. Wir wiesen nach, dass der Mandant bereits unmittelbar vor dem Vorfall wegen einer substanzinduzierten psychotischen Störung mit Verfolgungs- und Bedrohungswahn behandelt worden war.

Ein zeitnahes Drogenscreening sowie psychiatrische Arztbriefe bestätigten ein desorganisiertes Denken und eine massiv beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ergänzend wurde dargelegt, dass der Mandant unter starken körperlichen Schmerzen litt, was in Verbindung mit der psychischen Belastung zu einer extremen Ausnahmesituation führte.

Durch den gezielten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit wurde der Tatverdacht so erheblich erschüttert, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren schließlich einstellte. Für den nicht vorbestraften Mandanten bedeutet dieses Ergebnis, dass das Verfahren ohne rechtliche Konsequenzen bleibt und er sich nun vollständig auf seine gesundheitliche Stabilisierung konzentrieren kann.

Posted by stern in Referenzen

Freiheitsstrafe zur Bewährung nach viermonatiger Untersuchungshaft – Erfolgreiche Verteidigung im Bereich des Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrechts

In einem umfangreichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten konnte unsere Kanzlei für einen bislang nicht vorbestraften Mandanten ein gutes Ergebnis erzielen. Dem Mandanten wurden gewichtige Vorwürfe im Zusammenhang mit dem sogenannten „Kokstaxi-Gewerbe“ in Berlin zur Last gelegt, unter anderem Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie der Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge.

Hintergrund und Vorwürfe: Dem Mandanten wurde vorgeworfen, im Februar 2025 als Fahrer eines Drogenlieferdienstes fungiert zu haben. Bei einer Kontrolle wurden in seinem Fahrzeug unter anderem 5,8 g Kokain sowie insgesamt über 87 g Cannabisprodukte (Blüten und Haschisch) sichergestellt, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Aufgrund der Fluchtgefahr – der Mandant verfügte über keinen festen Wohnsitz in Deutschland – befand er sich zunächst in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt Berlin.

Verteidigungsstrategie und Hauptverhandlung: Rechtsanwalt Stern nahm frühzeitig Kontakt mit Staatsanwaltschaft und Gericht auf und betonte dabei einerseits die Lebensumstände des Mandanten, andererseits die Stellung des Mandanten als bloßer Gehilfe des eigentlichen Btm-Händlers, dessen strikten Anweisungen er unterlagen sowie die erhebliche Haftempfindlichkeit als nicht vorbestrafter, sprachunkundiger ausländischer Staatsbürger. Rechtsanwalt Stern vereinbarten mit dem Gericht einen zeitnahen Verhandlungstermin, in dem diese Aspekte ausführlich thematisiert worden sind.

Ergebnis und Fazit: Trotz der „harten“ Droge Kokain und der überschrittenen Grenzwerte beim Cannabisbesitz folgte das Gericht der Argumentation der Verteidigung. Das Amtsgericht Tiergarten erkannte auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit diesem Urteil konnte die Untersuchungshaft beendet werden. Die günstige Sozialprognose ermöglicht dem Mandanten nun eine Rückkehr in ein geordnetes Leben ohne weiteren Freiheitsentzug. Dieser Erfolg unterstreicht, dass selbst bei einer schwierigen Beweislage und laufender Untersuchungshaft durch eine strategische Einlassung und fundierte Strafzumessungsargumente eine Haftsituation erfolgreich beendet werden kann.

Posted by stern in Referenzen

Haltung ist hot. Stellungnahme der Vereinigung Berliner Strafverteidiger:innen zum Anschlag auf den Christopher Street Day am 25. Juli 2026

Der CSD stand in diesem Jahr unter dem Motto „Haltung ist hot“. Das war schon vor dem 25. Juli 2026 mehr als ein Slogan, nämlich eine Antwort auf zunehmende Anfeindungen und auf den Druck, unter dem demokratische Selbstverständlichkeiten seit zu langer Zeit stehen. Und es war ein Motto, das ausdrücklich auch auf die Wahl zum Abgeordnetenhaus am 20. September 2026 gerichtet war. Am Abend des 25. Juli 2026 ist am Rande des Berliner Christopher Street Days – mutmaßlich im Zusammenhang mit einem gezielten Anschlag – ein Mensch getötet worden. Dutzende weitere wurden verletzt, teils lebensgefährlich. Unsere Gedanken sind bei diesen Menschen und ihren Angehörigen! Unser Dank gilt denen, die in dieser Nacht geholfen haben! Ein Angriff auf diese Demonstration zielt nicht nur auf die Menschen, die dort waren. Er zielt darauf, dass eine freie Gesellschaft sich künftig fragen soll, ob sie noch auf die Straße gehen und von ihren Freiheitsrechten Gebrauch machen kann. Wir verteidigen die freiheitlichen Grundrechte in jedem Verfahren. Wenige Stunden nach der Tat beginnt leider das Vertraute: es wird das Ende eines vermeintlichen „Kuschelkurses“ gefordert. Es wird verlangt, im Zweifel müsse künftig stets die Haft stehen. Im Zentrum des Diskurses stehen dabei vor allem die Vorstrafen des Tatverdächtigen sowie eine (nicht rechtskräftige) Jugendstrafe, die im Mai 2026 vom Amtsgericht Tiergarten verhängt und deren Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zunächst zurückgestellt wurde (sog. Vorbewährung). Politikerinnen und
Pressevertreterinnen äußern – unter dem wohlfeilen Vorbehalt, die Unabhängigkeit der Justiz natürlich nicht antasten zu wollen – ihr Unverständnis über das Urteil eines Berliner Jugendschöffengerichts öffentlich. Wer an dem Tag nach einer Tat schon weiß, welche Norm schuld war, hat nicht ermittelt, sondern sich in einer populistische Position eingerichtet! Wir widersprechen deutlich den Äußerungen aus Politik und Presse, die eine Verschärfung des Jugendstrafrechts fordern und die mutmaßliche „Schuld“ bei der Justiz suchen. Bei dem Tatverdächtigen Abdoul B. handelte es sich zum Tatzeitpunkt des Urteils vom Amtsgericht Tiergarten um einen Heranwachsenden, auf den das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, sofern die entsprechenden Reifeverzögerungen vom Gericht festgestellt werden (§ 105 JGG). Zunächst weisen wir darauf hin, dass es – ohne eine Teilnahme an der Hauptverhandlung, aus welcher das Gericht später sein Urteil schöpft (§ 261 StPO) – schwierig ist, bestimmte Entscheidungen nachzuvollziehen und zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist das Gericht jedenfalls aufgrund des Eindrucks des Angeklagten B. zu der Entscheidung gelangt, dass noch Reifeverzögerungen vorliegen und das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Anders als im Erwachsenenstrafrecht, geht es im Jugendstrafrecht nicht darum, zu bestrafen, sondern leitend ist der sog. Erziehungsgedanke. Es geht darum zu ermitteln, welchen individuellen Erziehungsbedarf die Jugendlichen oder Heranwachsenden haben und mit welchen Maßnahmen man sie bestmöglich dabei unterstützen kann, künftig straffrei zu leben. Der Erziehungsgedanke des § 2 Abs. 1 JGG ist keine Nachsicht, sondern die nüchterne Erkenntnis, dass sich bei jungen Menschen eine Einwirkung – ausgerichtet am individuellen Erziehungsbedarf – positiver auswirkt und weitere Straftaten mehr verhindert als Wegschließen. Ein furchtbarer Einzelfall widerlegt sie nicht. Gegen den Angeklagten B. ist im Mai 2026 eine Jugendstrafe verhängt worden. Bei der Jugendstrafe handelt es sich um das schärfste Schwert des Jugendstrafrechts und damit um eine ultima ratio. Entgegen weitläufigen Behauptungen in der Presse ist diese Jugendstrafe auch nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Sondern das Gericht hat sich einer Möglichkeit bedient, die seit 2012 im Jugendstrafrecht in §§ 61–61b JGG kodifiziert ist: die sog. Vorbewährung. Ihr Ausgangspunkt ist stets eine Verurteilung: Das Gericht verhängt Jugendstrafe und setzt sie gerade nicht zur Bewährung aus. Es behält sich die Entscheidung für einen nachträglichen Beschluss vor, und zwar dann, wenn die für eine Aussetzung zur Bewährung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 JGG erforderliche günstige Erwartung, „künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel“ zu führen, noch nicht begründet werden kann, aber Ansätze in der Lebensführung die Aussicht eröffnen, dass sie es bald sein wird. Die Vorbewährung löst den Zweifel also nicht zugunsten des Verurteilten auf, sondern sie hält ihn offen und macht ihn zur Bedingung. Das Gericht hat spätestens sechs bis neun Monate nach Rechtskraft zu entscheiden, ob die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wer die Weisungen oder Erwartungen in dieser Zeit nicht erfüllt, tritt die Jugendstrafe an. Über die sogenannte Vorbewährung wird gegenwärtig gesprochen, als sei sie ein milder Nachlass eines schwachen Staates. Das ist sie jedoch nicht. Man muss die Alternative ansehen, um das zu verstehen. Die Vorbewährung bedeutet keine dauerhafte Sicherheit, sondern eine vollstreckte, zwingend zeitlich begrenzte Jugendstrafe und danach eine Entlassung ohne Weisungen, ohne Bewährungshilfe, ohne Deradikalisierungsauflage, ohne die Möglichkeit, weiterer Einwirkung auf den Verurteilten. Wer Vollstreckung für die härtere Option hält, verwechselt Härte mit Wirkung! Unter anderem die Justizsenatorin will nun – leider erwartbar – „die gesetzlichen Maßstäbe zur Anwendung des Jugendstrafrechts“ auf den Prüfstand stellen und Heranwachsende künftig härter bestrafen, also nach Erwachsenenstrafrecht. Dem widersprechen wir! § 105 JGG ist keine Milde-Klausel. Die Vorschrift räumt kein Ermessen ein. Das Gericht muss feststellen, ob der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder ob eine Jugendverfehlung vorliegt. Das ist eine Tatsachenfrage, sachverständig unterstützt und revisibel – kein Wohlwollen. Ein Verweis auf die Entwicklungsforschung verfängt nicht: Wer fragt, ob die Maßstäbe „noch zeitgemäß“ seien, muss die Antwort aushalten: Der Stand der Reifeforschung spricht überwiegend dafür, dass die Persönlichkeitsentwicklung bis weit in die Zwanziger reicht. Er stützt § 105 JGG, er widerlegt ihn nicht. Und schließlich: Eine Justizsenatorin, die ein Urteil eines Gerichts ihres Bundeslandes zum Anlass für Gesetzesforderungen nimmt, während dagegen noch das Rechtsmittel ihrer eigenen Generalstaatsanwaltschaft lief, beschädigt, was Art. 97 GG schützt. Wir warnen vor einer Strafgesetzgebung, die aus dem schlimmsten vorstellbaren Einzelfall abgeleitet wird. Sie wirkt nicht auf den einen Täter, den es zu verhindern gälte, sondern auf die vielen Tausend, bei denen sich die Prognose bestätigt hätte. In den Wochen vor einer Wahl ist die Versuchung dazu besonders groß. Genau hier ist jene Haltung gefragt, die der CSD sich zum Motto gemacht hatte. Eine ernsthafte Debatte beträfe nicht das Jugendstrafrecht, sondern seine Ausstattung: Fallzahlen in der Bewährungshilfe, Personal der Jugendgerichtshilfe, Finanzierung von Distanzierungsprogrammen, Meldewege bei Weisungsverstößen. Das kostet Ressourcen und Geduld, hätte aber, anders als Strafrahmenerhöhungen, Aussicht auf Wirkung. Und wir widersprechen den Kollektivzuschreibungen, die aus dieser Tat abgeleitet werden – gegen Muslime, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte, gegen ganze Stadtteile. Wer die queere Community schützen will, spielt sie nicht gegen andere Minderheiten aus. Wir trauern mit den Opfern. Wir stehen an der Seite der queeren Community. Und wir bitten darum, in den Wochen bis zum 20. September 2026 die Institutionen nicht zu beschädigen, die diese Stadt zusammenhalten – die Unabhängigkeit der Gerichte, die Sachlichkeit der Aufarbeitung und ein Jugendstrafrecht, das mehr Rückfälle verhindert, als jede Verschärfung es könnte. Haltung ist hot! Dazu gehört auch die Haltung, nach einem solchen schrecklichen Abend beim Recht zu bleiben. Der Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidigerinnen.

Posted by stern in Allgemein

Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung – Widerlegung des Tatverdachts durch Alkoholisierung des Belastungszeugen

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen einen examinierten Gesundheits- und Krankenpfleger konnte ein belastender Tatverdacht wegen angeblicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfolgreich entkräftet werden. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines häuslichen Pflegeeinsatzes im November 2024 den Ehemann einer Patientin nach hinten geschubst zu haben, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei und Rückenschmerzen erlitten habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Zeuge den Mandanten beim Wechseln eines Blasenkatheters gegen dessen Willen videografisch festhalten wollte.

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm unmittelbar Kontakt zur Amtsanwaltschaft Berlin auf und beantragte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Im Rahmen der Verteidigung wurde dargelegt, dass der Mandant den Zeugen nicht geschubst, sondern lediglich dessen Hand mit dem Mobiltelefon zur Seite geschoben hatte, um die Videoaufnahme zu verhindern. Ein entscheidender Aspekt der Argumentation war die erhebliche Alkoholisierung des 79-jährigen Zeugen zum Tatzeitpunkt. Eine polizeiliche Messung ergab noch über zwei Stunden nach dem Vorfall einen Wert von 1,16 Promille, was darauf schließen ließ, dass der Sturz primär auf alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen war.

Zudem konnte aufgezeigt werden, dass keine objektiven Verletzungen wie Hämatome festgestellt wurden und der Zeuge eine ärztliche Behandlung ausdrücklich ablehnte. Da auch die einzige weitere anwesende Zeugin das Kerngeschehen aufgrund ihrer Position im Raum nicht unmittelbar beobachten konnte, fehlte es an einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Einschätzung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für den bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Mandanten wurde damit die berufliche Integrität vollständig gewahrt.

Posted by stern in Referenzen

Bewährungsstrafe statt Haft nach versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zusammen mit seinem Mitbeschuldigten, Steine gegen das Fenster einer Wohnung geworfen zu haben. Hierbei seien zwei Löcher in dem Fenster entstanden. Sodann habe unser Mandant seinem Mitbeschuldigten geholfen, auf die Höhe des Fensters zu gelangen. Der Mitbeschuldigte habe das Fenster durch eines der entstandenen Löcher im Fenster geöffnet, sich in die Wohnung begeben und habe diese nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsucht. Unser Mandant sei außerhalb der Wohnung geblieben, habe abprachegemäß Aufpasserdienste geleistet und sei sodann außerhalb der Wohnung von der Polizei festgenommen werden. Der Mitbeschuldigte habe die Festnahme unseres Mandanten bemerkt und sei aus dem Fenster gesprungen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen versuchten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs.1 und 2, 244 Abs.1 Nr.3, Abs.2, Abs.4, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Unser Mandant befand sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr.

Nach Mandatierung beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, nahm Akteneinsicht und bemühte sich innerhalb kurzer Zeit erfolgreich um eine Anklageschrift sowie um einen schnellen Hauptverhandlungstermin. Bereits fünf Wochen nach der Tat fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten aus, dass dieser nicht vorbestraft war. Auch erklärte er, dass unser Mandant, welcher erst kurze Zeit vor dem ihm vorgeworfenen Geschehen nach Deutschland eingereist war, auch umgehend wieder ausreisen wollte. Hierfür legte Rechtsanwalt Stern das Rückflugticket unseres Mandanten vor. Auch erklärte unser Mandant in der Hauptverhandlung heroinabhängig zu sein.

Das Gericht verurteilte unseren Mandanten in der Hauptverhandlung zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten. Gegen den Mitbeschuldigten unseres Mandanten wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verhängt.

Posted by stern in Referenzen

Verfahrenseinstellung nach Hausdurchsuchung: Verdacht auf unrechtmäßige Gutscheinkarten entkräftet

Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei unserem Mandanten stellten Ermittlungsbehörden eine größere Anzahl an Gutscheinkarten sicher. Der Vorwurf basierte auf der bloßen Vermutung, dass diese Karten aus strafbaren Handlungen stammten oder unberechtigt erlangt worden waren. Allein die Menge der aufgefundenen Karten reichte den Behörden aus, um ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls einzuleiten.


In unserer Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft konnten wir jedoch aufzeigen, dass der bloße Besitz solcher Karten keine Rückschlüsse auf eine Straftat zulässt. Da weder eine individuelle Zuordnung als Tatertrag möglich war noch festgestellt wurde, ob die Karten überhaupt ein Guthaben aufwiesen, mangelte es dem Vorwurf an jeglicher Substanz. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, womit dem Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung erspart blieb.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, einem Architekten in leitender Funktion, wurde der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung wurden zahlreiche Datenträger beschlagnahmt, auf welchem sich unter anderem derartige kinder- und jugendpornographische Inhalte befanden.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch, besprach deren Inhalt mit unserem Mandanten und verfasste sodann in Vorbereitung der Hauptverhandlung eine umfassende Stellungnahme, in welcher er die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage anregte.


In dieser erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant die Inhalte lediglich gespeichert hatte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Polizei anzeigen zu können.


Unser Mandant war auf die inkriminierten Inhalte aufmerksam geworden, nachdem er verschiedene Websites nach Bildern durchsuchte, die ihm selbst zuvor entwendet wurden, und deren Löschung er anstrebte.


Dass er sich mit dem Besitz derartiger Inhalte, auch wenn dies nur der Fall war, um sie zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen zu können, strafbar machen könnte, wusste er nicht.


Bei Vorwürfen der Strafbarkeit nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB (Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte) ist der Besitzbegriff im Regelfall unabhängig vom Motiv des Handelnden erfüllt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt das bewusste Herunterladen und Speichern der Dateien, da hierdurch die tatsächliche Sachherrschaft begründet wird. Das Gesetz differenziert an dieser Stelle nicht, ob der Besitz aus pädokriminellen Motiven oder zum Zweck der Beweissicherung erfolgte.


Unsere Kanzlei konnte anhand detaillierter digitaler Spuren, akribisch geführter Löschtabellen unseres Mandanten und Mail-Verläufen nachweisen, dass unser Mandant die Daten ausschließlich zur Vorbereitung einer Strafanzeige gesichert hatte. Er hatte die Dateien zu keinem Zeitpunkt Dritten zugänglich gemacht oder verbreitet. Da die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Dateien zudem nur kurz vor der Durchsuchung lag, ließ sich der enge zeitliche und logische Zusammenhang zur beabsichtigten Anzeigeerstattung stringent darlegen.


Da unser Mandant fest davon ausging, durch die Sicherung der Daten einen notwendigen Beitrag zur Strafverfolgung zu leisten, war ihm die Rechtswidrigkeit des reinen Downloads zu diesem Zweck nicht bewusst. Fraglich war deshalb, ob unser Mandant einem sogenannten Verbotsirrtum unterlag. Im Falle des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, hätte er ohne Schuld gehandelt.
Die Rechtsprechung stellt jedoch extrem hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines solchen Irrtums. Erforderlich ist, dass sich Bürger vorab juristischen Rat einholen oder die Beweissicherung vollständig den staatlichen Ermittlungsbehörden überlassen (beispielsweise durch bloße Übermittlung von URLs statt des Downloads von Inhalten).


Durch die umfassende Offenlegung der altruistischen Absichten unseres Mandanten und die lückenlose Dokumentation seiner bereits vorangegangenen Kooperation mit den Behörden, konnte Rechtsanwalt Stern aufzeigen, dass unser Mandant lediglich beabsichtigte, gegen
Kinderpornographie im Internet vorzugehen, was sich positiv auf das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren auswirkte.


Die Einleitung des Strafverfahrens bedeutete für unseren Mandanten eine massive psychische Belastung, die zu einer schweren Depression, Arbeitsunfähigkeit und einer teilstationären psychiatrischen Behandlung führte. Zudem drohte ihm, im Falle einer Verurteilung, der Verlust seines Arbeitsplatzes als Architekt, da er für seine Großprojekte regelmäßig ein makelloses polizeiliches Führungszeugnis vorlegen muss.


Da unser Mandant strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten war und sein Handeln nachweisbar von positiven Absichten getragen war, konnte Rechtsanwalt auf Grundlage einer umfassenden Stellung im Rahmen der Hauptverhandlung eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO erwirken. Eine Verurteilung, die zu einer Freiheitsstrafe hätte führen können und sich zudem negativ auf die beruflichen Aussichten unseres Mandanten ausgewirkt hätte, konnte Rechtsanwalt Stern erfolgreich verhindern.

Posted by stern in Allgemein

Verfahrenseinstellung bei Diebstahlsvorwurf: Schutz vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen

Unsere Mandantin erhielt eine Information von der Staatsanwaltschaft, dass die Ausländerbehörde darüber informiert wurde, dass ein Strafbefehl gegen sie beantragt worden sei. Nach dem Erhalt dieser Information mandatierte unsere Mandantin Rechtsanwalt Stern, der unverzüglich das Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft organisierte und Akteneinsicht nahm.


Die Staatsanwaltschaft warf unserer Mandantin vor, in einem Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und in ihre Jackentasche gesteckt zu haben, ohne die Absicht zu haben, die Ware zu bezahlen. Beim Verlassen des Kaufhauses wurde sie von zwei Ladendetektiven angehalten. Hierdurch habe sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.
Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte verhinderte Rechtsanwalt Stern den Erlass des Strafbefehls, indem er einen umfassenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft verfasste und die Einstellung des Verfahrens anregte.
Er argumentierte, dass unserer Mandantin aus kulturellen Gründen nicht bewusst war, dass sie bereits durch das Einstecken des Parfüms in ihre Tasche (Begründung neuen Gewahrsams) den Tatbestand des Diebstahls erfüllte.


Da keine Einkaufskörbe zur Verfügung standen, steckte sie das Parfüm lediglich in ihre Tasche, um die Hände zum Ausprobieren weiterer Produkte frei zu haben. Dass sie hiermit bereits den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklichte, war ihr nicht bekannt. Für diese Einlassung sprach insbesondere ihr Verhalten nach der Tat: Als sie von den Detektiven angesprochen wurde, holte sie das Parfüm bereitwillig aus der Tasche und erklärte, dieses noch bezahlen zu müssen. Zudem führte sie ausreichend Bargeld für den Kauf mit sich, und bei einer Durchsuchung ihrer Sachen wurden keine weiteren unbezahlten Waren gefunden.


Nach alledem erklärte sich die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Der Erlass eines Strafbefehls konnte mithin erfolgreich verhindert werden. Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die Verhängung eines Strafbefehls hätte sich gegebenenfalls negativ auf ihren Aufenthaltstitel auswirken können. Schlimmstenfalls hätte ihr dieser sogar entzogen werden können, auch wenn dies im verfahrensgegenständlichen Geschehen, aufgrund der geringen Schwere der Straftat und des erstmaligen derartigen Handelns unserer Mandantin unwahrscheinlich war. Zumindest hätte der Erlass eines Strafbefehls aber negative Auswirkungen auf die Genehmigung künftiger Anträge oder eine Einbürgerung unserer Mandantin haben können.

Posted by stern in Referenzen

Einstellung eines Verfahrens wegen Raubes und räuberischer Erpressung

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, gemeinsam mit einem Freund auf eine anderen Person eingewirkt zu haben, um die Herausgabe von Wertgegenständen zu erzwingen. Nach den Ermittlungen forderten sie den Geschädigten zur Herausgabe seines Mobiltelefons sowie von Bargeld auf und drohten ihm für den Fall der Weigerung erhebliche körperliche Gewalt an, unter anderem Schläge gegen den Kiefer sowie weitere entwürdigende Handlungen.


Zur Durchsetzung dieser Forderungen soll unser Mandant dem Geschädigten eine schmerzhafte Ohrfeige versetzt haben. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendung und aus Angst vor weiteren Übergriffen übergab der Geschädigte sein Mobiltelefon, nannte das zugehörige Passwort und händigte das von ihm mitgeführte Bargeld aus. Sodann versetzte unser Mandant dem Geschädigten noch einen Tritt in den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt.


Die Staatsanwaltschaft sah hierin den Tatbestand des Raubes sowie der räuberischen Erpressung erfüllt.


Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und wurde dem Mandanten beigeordnet. Auf Grundlage der Ermittlungsakte erfolgte eine gezielte Vorbereitung der Hauptverhandlung.


Im Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit verhindert, sodass nur gegen den Mitbeschuldigten verhandelt werden konnte. Unser Mandant wurde abgetrennt.


Zu einer erneuten Hauptverhandlung gegen unseren Mandanten kam es dann nicht mehr, weil Rechtsanwalt Stern die Richterin aufsuchte und eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG gegen Zahlung von lediglich 500 € an den Schadensfonds erreichen konnte. Hierüber war unser Mandant sehr erleichtert.

Posted by stern in Allgemein
Load more