Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seiner Ehefrau gestritten zu haben. Dabei habe unser Mandant unerwartet mit der flachen rechten Hand in die linke Gesichtshälfte seiner Ehefrau geschlagen. Anschließend sei der Schwiegersohn unseres Mandanten dazwischen gegangen, habe die Polizei gerufen und seinen Stiefvater angezeigt.
Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Nach Erhalt des polizeilichen Äußerungsbogens in dem er als Beschuldigter geladen wurde, kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Im Rahmen eines Erstgesprächs informierte er Rechtsanwalt Stern über die Ladung seiner Frau und seines Stiefsohns als Zeugen. Die Polizei vertrat die Auffassung , dass sich jedenfalls der Stiefsohn zu dem erhobenen Vorwurf wahrheitsgemäß äußern müsste, da ihm mangels verwandtschaftlicher Beziehung zum Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zustünde. Ebenso sah es die Amtsanwaltschaft.
Mittlerweile hatten sich der Mandant und seine Frau allerdings wieder versöhnt. Auch der Stiefsohn wollte nicht (mehr), dass sein Vater verurteilt würde.
In einem Schreiben an Polizei und Amtsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Stern sodann mit, dass die Ehefrau und ihr Sohn – entgegen der Auffassung von Polizei und Amtsanwaltschaft – sich durchaus nicht zum verfahrensgegenständlichen Geschehen äußern müssten, da § 52 StPO den Angehörigen eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräume, zu denen neben der Ehefrau auch deren Sohn, mithin der Stiefsohn des Beschuldigten gehöre.
Auch durften die im Rahmen der Anzeige getätigten Angaben des Stiefsohns und der Ehefrau nicht mehr verwertet werden.
Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Amtsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen musste.