§ 153 StPO

Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO

Auch wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, sieht die StPO weitere Einstellungsmöglichkeiten vor. Insbesondere bei Bagatelldelikten (Ladendiebstahl mit geringer Beute) ist eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO sowohl im Ermittlungsverfahren (§ 153 Abs. 1 StPO) als auch im Hauptverfahren (§ 153 Abs. 2 StPO) möglich.

Eine Einstellung nach § 153 StPO ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

  • Das Verfahren hat ein Vergehen zum Gegenstand. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, vgl. § 12 Abs. 2 StGB). Bei einer Beleidigung, einfachen Körperverletzung, Nötigung und einem Diebstahl handelt es sich zum Beispiel um Vergehen.
  • Die Schuld des Täters wäre als gering anzusehen wäre. Dies ist der Fall, wenn die Schuld bei Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt. Hierbei sind insbesondere die Art der Tatausführung und verschuldete Auswirkungen der Tat zu berücksichtigen. 
  • Es besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Als Gründe für ein öffentliches Interesse kommen in Betracht etwa einschlägige Vorbelastungen des Täters, wozu Vorstrafen oder Einstellungen nach § 153a StPO vor nicht langer Zeit zählen.

Ob ein nach § 153 StPO eingestelltes Verfahren einen Strafklageverbrauch bewirkt, ist davon abhängig, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren eingestellt hat. Die staatsanwaltschaftliche Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO verbraucht die Strafklage nicht. Die gerichtliche Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO hingegen entfaltet  eine beschränkte Rechtskraftwirkung dahingehend, dass eine erneute Strafverfolgung in analoger Anwendung des § 153a Abs. 1 S. 5 nur zulässig ist, wenn sich die Tat später als Verbrechen darstellt, wobei es unerheblich ist, ob sich diese Bewertung aus neuen Tatsachen oder einer anderen rechtlichen Subsumtion ergibt.