Die neu eingeführten Vorschriften: § 184i StGB und § 184j StGB

1. Sexuelle Belästigung, § 184i StGB

Nach § 184i StGB, der ebenfalls die Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung bezwecken soll, wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, der eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.

Eine verbale Belästigung allein reicht nicht aus. Vielmehr muss der Täter auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirken, wobei auch die körperliche Berührung über der Bekleidung ausreichend ist.

Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung ist das Merkmal „in sexuell bestimmter Weise“ als „sexuell motiviert“ zu verstehen, was der Fall sein sollte, „wenn der Täter das Opfer an den Geschlechtsorganen berührt oder Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen (z.B. Küssen des Mundes oder des Halses,‚Begrapschen‘ des Gesäßes)“ (BT-Drs. 18/9097, S. 31).

Wird die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist möglich.

2. Straftaten aus Gruppen, § 184j StGB

Der Straftatbestand des § 184j StGB ist verwirklicht, wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe (mind. 3 Personen) beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe ist möglich.

Dieser Straftatbestand wurde im Nachgang der Ereignisse der Silvesternacht 2015/2016 in Köln in Kraft gesetzt. Hier kam es in der Nacht vom 31. Dezember 2015 auf den 01. Januar 2016 in Köln im Bereich von Hauptbahnhof und Dom zu hunderten sexuellen Übergriffen auf Frauen durch Gruppen junger Männer.