Einstellungsmöglichkeiten im Strafverfahren

Einstellung des Strafverfahrens

Ein Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens seitens der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei und Staatsanwaltschaft. In dem Ermittlungsverfahren gilt es zu klären, ob tatsächlich eine Straftat begangen bzw. versucht wurde, und ob ein konkreter Täter ermittelt werden kann. Sollte dies der Fall sein, kann die Staatsanwaltschaft entweder Anklage erheben, wodurch die Sache dem zuständigen Gericht vorgelegt wird, es zur Eröffnung und Durchführung einer Hauptverhandlung und einer Verurteilung kommt, oder den Erlass eines Strafbefehls, der einer strafrechtlichen Verurteilung ohne vorangegangener Hauptverhandlung gleichkommt, beim zuständigen Gericht beantragen.

Doch soweit muss es gar nicht kommen. Vielmehr kann das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Zudem besteht die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung im Hauptverfahren, was allerdings seltener vorkommt. Aus diesem Grund sollten Sie frühestmöglich einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Wir stehen Ihnen hierfür zur Seite. Unser Verteidigungsziel ist nach Möglichkeit die Einstellung Ihres Verfahrens.  

Welche Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung bestehen?

Die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung sind grundlegend in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Weitere Vorschriften hierzu finden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Die wichtigsten Einstellungsmöglichkeiten sind: