„Einfacher“ Diebstahl

Was gilt als einfacher Diebstahl gemäß § 242 StGB?

§ 242 StGB regelt den einfachen Diebstahl.

Gemäß § 242 Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Beachten Sie aber: Bereits der Versuch eines Diebstahls ist strafbar (§ 242 Abs. 2 StGB).

Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache

Eine fremde bewegliche Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB), der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Beweglich ist die Sache dann, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.

Tathandlung: Wegnahme

Wegnahme meint den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung eines neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.

Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dessen Bruch ist folglich die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers.

Die Begründung neuen Gewahrsams geschieht, wenn der alte Gewahrsamsinhaber nicht mehr ohne Schwierigkeiten auf seine Sache Zugriff nehmen kann.

Subjektiver Tatbestand

Zunächst muss der Täter vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen gehandelt haben, eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen.

Zudem muss der Täter mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Die Zueignungsabsicht besteht aus zwei Komponenten: Der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz. Unter Aneignungsabsicht versteht man die Absicht, den Gegenstand zumindest vorübergehend in das Vermögen des Täters oder Dritten einzuverleiben. Enteignungsvorsatz ist der Vorsatz gerichtet darauf, den Berechtigten auf Dauer aus seiner Position zu verdrängen. Dieses Merkmal ist für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und einer bloßen Gebrauchsanmaßung gemäß § 248b StGB bedeutend.

Des Weiteren gilt, dass die Zueignung rechtswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Sache hat.

Welche Strafe droht?

Der Diebstahl ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Bei Ersttätern wird der Diebstahl meist mit einer Geldstrafe geahndet. Je nach Wert der erlangten Beute kommt auch eine Einstellung des Verfahrens, möglicherweise verbunden mit bestimmten Auflagen, in Betracht. Ihr Strafverteidiger könnte je nach Rechts- und Beweislage in einem Schriftsatz oder Telefonat mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Gericht anregen, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatslasse einzustellen.

Wann wird der Diebstahl nur auf Antrag verfolgt?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Diebstahl ein Antragsdelikt. So wird der Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß § 248b StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Für die Bestimmung der Geringwertigkeit ist der objektive Verkehrswert, das heißt der am Markt zu erzielende Verkaufspreis zur Tatzeit maßgeblich. Derzeit wird die Grenze der Geringwertigkeit zwischen 25 und 30 Euro angenommen.

Überdies regelt § 247 StGB den Haus- und Familiendiebstahl. Ist also durch einen Diebstahl ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Verhaltenstipps

Wenn Sie nun eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie nicht lange zögern und einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren.

In einem ersten kostenlosen Beratungsgespräch kläre ich mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Auf diese Weise kann, möglicherweise noch vor Beginn der Hauptverhandlung, eine Verfahrenseinstellung erreicht und eine Eintragung ins Führungszeugnis sowie Bundeszentralregister verhindert werden. Auch während der Hauptverhandlung bleibt eine Verfahrenseinstellung weiterhin möglich. Das ist nicht immer der Fall. Das genaue Vorgehen hängt von den Umständen jedes Falles ab.