Bandendiebstahl

Der Bandendiebstahl ist in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Strafe bedroht. § 244a StGB sanktioniert den schweren Bandendiebstahl.

Bei diesem Delikt handelt es sich um eine Qualifikation des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB). Der erhöhte Strafrahmen ergibt sich aus der besonderen  Gefährlichkeit eines  auf Dauer angelegten Zusammenschlusses mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung und der engen Bindung.

Wann spricht man von einer Bande?

Für eine Bestrafung wegen Bandendiebstahls muss der Täter den Grundtatbestands des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllen und überdies als Mitglied einer Bande gehandelt haben.

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Bereits die erste Tat kann ein Bandendiebstahl darstellen, soweit der Wille besteht weitere Taten zu begehen.

Der Diebstahl muss vom Täter als Mitglied einer Bande begangen worden sein. Dabei muss der Diebstahl unter Mitwirkung von mindestens einem anderen Bandenmitglied begangen worden sein. Bandenmitglied ist, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist. Das Mitglied einer Bande muss in irgendeiner Weise mit einem anderen zusammenwirken. Folglich müssen nicht alle Mitglieder gleichzeitig am Tatort anwesend sein.

Wie ist der Strafrahmen?

Der Bandendiebstahl ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

Schwerer Bandendiebstahl im Sinne von § 244a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren sanktioniert.

Wie sollte man bei der Konfrontation mit dem Vorwurf des Bandendiebstahls vorgehen?

Bei Konfrontation mit dem Vorwurf des Bandendiebstahls sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren und anschließend einen Anwalt kontaktieren. Dieser kann für Sie Akteneinsicht nehmen und anschließend eine Verteidigungsstrategie für die Hauptverhandlung erarbeiten.

Keinesfalls sollte ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Anwalt eine Einlassung zur Sache erfolgen, um eine Selbstbelastung zu verhindern. Es gilt der „nemo tenetur“-Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss.

Überdies sollten Sie keinesfalls Kontakt zu Mitbeschuldigten aufnehmen. Dadurch verhindern Sie, dass ein eindeutiger Kontakt zwischen Ihnen und den Mitbeschuldigten hergestellt und als Beweis für eine Bandenmitgliedschaft genutzt werden kann.