Körperverletzungsdelikte

Körperverletzungsdelikte gehören zu den häufigsten Vorwürfen im Strafrecht. Sollten Sie eine Vorladung, Anklageschrift oder Strafbefehl erhalten, kontaktieren Sie uns zeitnah. Je früher Sie einen Anwalt mit der Verteidigung beauftragen, desto früher kann dieser mit den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht in Kontakt treten und auf diese Weise möglicherweise bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens eine Verfahrenseinstellung erreichen.

Im Nachfolgenden wollen wir versuchen, Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Körperverletzungsdelikte zu verschaffen.

Wann liegt eine Körperverletzung vor?

Eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (§§ 223 ff. StGB) liegt vor, wenn eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit erfolgt insbesondere bei substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper, bei Substanzschäden (Beulen, Wunden) oder bei Substanzverlusten (Einbuße von Gliedern, Zähnen). Auch Verunstaltungen des Körpers, wie das Abschneiden der Haare, stellen bereits eine körperliche Misshandlung dar.

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes. Dies umfasst das Herbeiführen, Verschlimmern, Aufrechterhalten von Krankheiten und Schmerzzuständen. Aber auch physische Gesundheitsschädigungen können darunterfallen. Dazu zählen beispielsweise Depressionen aufgrund vorangegangener Nachstellung oder Bedrohung.

Welche Arten der Körperverletzung gibt es und wie ist ihr Strafrahmen?

1. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB

Unter den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung fallen die zuvor erklärte körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung. 

Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

2. Gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB

Bei der gefährlichen Körperverletzung werden die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung wie folgt begangen:

  • durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Die gefährliche Körperverletzung ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

3. Schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB

Die schwere Körperverletzung sanktioniert besonders schwere Tatfolgen. Hierunter zählt, dass die verletzte Person…

  • das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  • ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  • in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt

Bestraft wird die schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

4. Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB

Der Täter macht sich gemäß § 227 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person verursacht. Bezüglich der Todesfolge ist bereits Fahrlässigkeit ausreichend. 

Es droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren.

Zu beachten ist, dass bei den zuvor genannten Delikten bereits der Versuch strafbar ist.

5. Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB

Eine fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und es zu einer Personenverletzung kommt, zum Beispiel aufgrund einer Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr (zu geringer Seitenabstand beim Überholen; Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), einer Vernachlässigung von Halterpflichten gegenüber Hunden oder einer Verletzung von Sicherungspflichten (ungenügende Absicherung von Gruben). 

Die fahrlässige Körperverletzung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.

Körperverletzung – Strafverfolgung nur auf Antrag

Grundsätzlich werden die vorsätzliche Körperverltzung nach § 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung (vgl. § 230 Abs. 1 StGB). 

Nach der Nr. 234 RiStBV wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Absatz 1 Satz 1 StGB) namentlich dann anzunehmen sein, wenn 

  • der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, 
  • roh oder besonders leichtfertig oder 
  • aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat, 
  • durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder 
  • dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, 

und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

In diesem Fall schreitet die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen ein. 

Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB, die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB und Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB werden immer von Amts wegen verfolgt.

Verhaltenstipps

Meist erfahren Beschuldigte von dem Vorwurf der Körperverletzung durch ein Anhörungsschreiben der Polizei. Auf dieses sollte keinesfalls geantwortet werden. Zunächst sollte Ruhe bewahrt und ein Anwalt kontaktiert werden. Dieser kann für die Beschuldigten Akteneinsicht nehmen und eine gezielte Verteidigungsstrategie nach Aktenlage erarbeiten. Das konkrete Vorgehen ist dabei jeweils vom Einzelfall abhängig. 

Es ist wichtig einen Anwalt möglichst frühzeitig einzubeziehen. Teilweise kann eine Verfahrenseinstellung bereits ohne Hauptverhandlung mangels hinreichenden Tatverdachts oder gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht und so ein Eintrag ins Führungszeugnis vermieden werden.

 Überdies kann auch bei Erhalt eines Strafbefehls die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt hilfreich sein, damit dieser gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen und für die anschließende Verhandlung eine Verteidigungsstrategie entwickeln