Verbotene Kraftfahrzeugrennen

In der Vergangenheit ist es zunehmend zu verheerenden Unfällen durch illegale Autorennen, zum Teil mit schwerverletzten oder sogar getöteten Personen, gekommen. Auch wenn bereits verschiedene Straftatbestände vorhanden waren, um Kraftfahrzeugrennen zu bestrafen, hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 Kraftfahrzeugrennen in § 315d StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Sollte gegen Sie wegen der Teilnahme oder Organisation eines illegalen Straßenverkehrsrennens ermittelt werden oder Sie des sogenannten „Alleinrennens“ beschuldigt werden, machen Sie zunächst unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Sinnvoll ist es, auf Basis der Akten eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln und umzusetzen.

Gemäß § 315d StGB wird derjenige bestraft, wer im Straßenverkehr

1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (…).

Welche Handlungen sind gemäß § 315d StGB grundsätzlich strafbar?

Im Wesentlichen normiert der Straftatbestand des § 315d StGB drei verschiedene Begehungsweisen:

  • Planung, Organisation und Durchführung eines Kraftfahrzeugrennens, auch wenn man selbst nicht als Fahrer am Rennen teilnimmt
  • Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen
  • Durchführung eines sogenannten Einzelrennens (sogenannter „Alleinraser“)

Was ist ein Kraftfahrzeugrennen?

Kraftfahrzeugrennen sind Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf.

Es fallen mithin nicht nur organisierte Rennen unter dem Begriff des Kraftfahrzeugrennens, sondern auch spontane Duelle zwischen Autofahrern, die sich zufällig auf der Straße begegnen.

Zudem kommt es weder auf die Länge der Wegstrecke an, noch muss unbedingt ein „Sieger“ unter den Beteiligten ermittelt werden.

Was versteht man unter dem sogenannten „Alleinraser“?

Bei dem „Rennen gegen sich selbst“ führt der Täter mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtlos ein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Eine unangepasste Geschwindigkeit beurteilt sich dabei nach der konkreten Verkehrssituation (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse) und nach der persönlichen Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers.

Grob verkehrswidrig wird ein Fahrzeug geführt, wenn der Fahrer in besonders schwerer Weise gegen Verkehrsvorschriften verstößt.

Ein rücksichtsloses Führen eines Fahrzeugs liegt vor, wenn der Fahrer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.

Darüber hinaus muss die Handlung von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Damit ist nicht die technisch erreichbare absolute Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs gemeint, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit.

Dementsprechend ist besonders hervorzuheben, dass auch sogenannte „Polizeifluchtfälle“ von dieser Vorschrift erfasst sind, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notweniges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Zu beachten ist allerdings, dass allein aus der Fluchtmotivation nicht ohne weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die Höchstgeschwindigkeit zu erreichen.

Welche Strafe droht?

Das Strafmaß von verbotenen Kraftfahrzeugrennen und Raserei reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Wird jedoch durch das Kraftfahrzeugrennen oder die Raserei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (§ 315d Abs. 2 StGB), so kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, bei fahrlässigen Handeln kann die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren betragen.

Verursacht der Täter durch das Kraftfahrzeugrennen oder die Raserei den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 315d Abs. 5 StGB).

Darüber hinaus kann das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB). Dies liegt daran, dass aus der Begehung der Tat die Vermutung abgeleitet wird, dass der Fahrzeugführer als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen ist. Zudem drohen 3 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister und die Anordnung einer Sperrfrist von bis zu 5 Jahren (vgl. § 69a StGB) für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Des Weiteren kann das Gericht auch ein Fahrverbot zwischen 1 und 6 Monaten unabhängig vom Entzug der Fahrerlaubnis erteilen (vgl. § 44 StGB).

Ferner kann auch das Fahrzeug des Betroffenen als Tatmittel (§ 315f StGB) eingezogen werden, was zu erheblichen finanziellen Schäden führen kann.