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Abwendung einer Anklage durch Nachweis mangelnder Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet gewesen zu sein und mit diesem mehrere Personen bedroht zu haben. Sodann sei unser Mandant vom Ort des Geschehens weggerannt. Der Aufforderung eines verfolgenden Beamten, an einer Bushaltestelle stehenzubleiben, sei er nicht nachgekommen und in den Bus eingestiegen. Der Bus sei sodann durch Polizeibeamte angehalten worden. Als ein Beamter näher an den Bus herangetreten sei, sei unser Mandant aus diesem ausgestiegen und weggerannt. Der Beamte sei unserem Mandanten gefolgt und hätte ihn aufgefordert stehen zu bleiben. Unser Mandant sei weitergerannt und schließlich getasert und festgenommen worden.


Hierbei habe er Widerstand geleistet, unkontrolliert um Hilfe geschrien und sinngemäß geäußert, dass er die „richtige Polizei“ benötige und dass man ihm helfen solle. Weiterhin habe er sein Gesicht auf den Boden geschlagen und seinen ganzen Körper versteift. Zusätzlich habe er mehrfach mit seinem Beinen nach hinten ausgeschlagen.


Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Bedrohung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht und beantragte sodann im Rahmen einer Stellungnahme die Verfahrenseinstellung. In dieser argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich infolge vorangegangenen BtM-Konsums in einem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand und zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen vermutlich schuldunfähig gemäß § 20 StGB war.


Unser Mandant wies Symptome eines akuten Rauschs aufgrund vorangegangenen BtM-Konsums auf. In Folge eines akuten Rauschs verändern sich die Wahrnehmung, die Stimmung und das Verhalten. Folgen können überdies Aggressivität oder das Sehen von Dingen, die nicht wirklich da sind (Halluzinationen), sowie Herzrasen und Krampfanfälle sein. Derartige Symptome wies auch unser Mandant auf. Er stellte sich vor, dass Clanmitglieder ihn töten wollten und seine Freundin entführt hätten, weshalb er schrie und an die Tür einer Nachbarin klopfte. Nachdem diese nicht öffnete, verließ unser Mandant das Haus mit einem Messer.


Auf der Straße versuchte er mehrfach die Polizei zu erreichen. Da ihm dies nicht gelang, glaubte er, sein Telefon sei manipuliert worden und auch die Polizei sei Teil einer gegen ihn geplanten Verschwörung. Mit dem Messer in der Hand betrat unser Mandant schließlich einen Garten, vor dem sich viele Leute befanden und betrat diesen. Eine Frau forderte ihn auf, das Messer wegzulegen, woraufhin unser Mandant wegrannte.

An einer nahegelegenen Bushaltestelle stieg unser Mandant in den Bus. Der Bus wurde sodann von der Polizei angehalten. Unser Mandant ging aufgrund seines BtM-Konsums davon aus, dass die Polizeibeamten „falsche“, sich lediglich als solche ausgebende, Polizeibeamten seien und flüchtete deshalb aus dem Bus. Nach dem Tasern glaubte unser Mandant von diesen falschen Polizisten nun weggebracht und zertreten zu werden, weshalb er sich gegen die Sicherungsmaßnahmen der Beamten wehrte.


Nach diesem Vortrag zweifelte die Staatsanwaltschaft zumindest an der Schuldfähigkeit unseres Mandaten und stellte das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren ein.

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Bewährungsstrafe statt Haft nach versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zusammen mit seinem Mitbeschuldigten Steine gegen das Fenster einer Wohnung geworfen zu haben. Hierbei seien zwei Löcher in dem Fenster entstanden. Sodann habe unser Mandant seinem Mitbeschuldigten geholfen, mit einer „Räuberleiter“ auf die Höhe des Fensters zu gelangen. Der Mitbeschuldigte habe das Fenster durch eines der entstandenen Löcher im Fenster geöffnet, sich in die Wohnung begeben und habe diese nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsucht. Unser Mandant sei außerhalb der Wohnung geblieben, habe abprachegemäß Aufpasserdienste geleistet und sei sodann außerhalb der Wohnung von der Polizei festgenommen werden. Der Mitbeschuldigte habe die Festnahme unseres Mandanten bemerkt und sei aus dem Fenster gesprungen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen versuchten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs.1 und 2, 244 Abs.1 Nr.3, Abs.2, Abs.4, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Unser Mandant befand sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr. Er war extra für die Begehung von Einbruchsdiebstählen nach Deutschland eingereist.

Nach Mandatierung beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, nahm Akteneinsicht und bemühte sich innerhalb kurzer Zeit erfolgreich um eine Anklageschrift sowie um einen schnellen Hauptverhandlungstermin. Bereits fünf Wochen nach der Tat fand die Hauptverhandlung statt.

In der Hauptverhandlung führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten aus, dass dieser nicht vorbestraft war. Auch erklärte er, dass unser Mandant, welcher erst kurze Zeit vor dem ihm vorgeworfenen Geschehen nach Deutschland eingereist war, auch umgehend wieder ausreisen wollte. Hierfür legte Rechtsanwalt Stern das Rückflugticket unseres Mandanten vor. Auch erklärte unser Mandant in der Hauptverhandlung, heroinabhängig zu sein.

Das Gericht verurteilte unseren Mandanten in der Hauptverhandlung zu einer Bewährungsstrafe von zehn Monaten. Gegen den Mitbeschuldigten unseres Mandanten wurde leider eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verhängt.

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Verfahrenseinstellung nach Hausdurchsuchung: Verdacht auf unrechtmäßige Gutscheinkarten entkräftet

Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung bei unserem Mandanten stellten Ermittlungsbehörden eine größere Anzahl an Gutscheinkarten sicher. Der Vorwurf basierte auf der bloßen Vermutung, dass diese Karten aus strafbaren Handlungen stammten oder unberechtigt erlangt worden waren. Allein die Menge der aufgefundenen Karten reichte den Behörden aus, um ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls einzuleiten.

In unserer Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft konnten wir jedoch aufzeigen, dass der bloße Besitz solcher Karten keine Rückschlüsse auf eine Straftat zulässt. Da weder eine individuelle Zuordnung als Tatertrag möglich war noch festgestellt wurde, ob die Karten überhaupt ein Guthaben aufwiesen, mangelte es dem Vorwurf an jeglicher Substanz. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, womit dem Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung erspart blieb.

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Verfahrenseinstellung bei Diebstahlsvorwurf: Schutz vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen

Unsere Mandantin erhielt eine Information von der Staatsanwaltschaft, dass die Ausländerbehörde darüber informiert worden sei, dass ein Strafbefehl gegen sie beantragt worden sei. Nach dem Erhalt dieser Information mandatierte unsere Mandantin Rechtsanwalt Stern, der unverzüglich das Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft organisierte und das Amtsgericht kontaktierte, bevor der Strafbefehl erlassen werden konnte. Sodann nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft warf unserer Mandantin vor, in einem Magdeburger Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und in ihre Jackentasche gesteckt zu haben, ohne die Absicht zu haben, die Ware zu bezahlen. Beim Verlassen des Kaufhauses sei sie sie von zwei Ladendetektiven angehalten worden. Hierdurch habe sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.

Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte verhinderte Rechtsanwalt Stern den Erlass des Strafbefehls, indem er einen umfassenden Schriftsatz an das Amtsgericht verfasste und die Einstellung des Verfahrens anregte.

Er argumentierte, dass unserer Mandantin aus kulturellen Gründen nicht bewusst war, dass sie bereits durch das Einstecken des Parfüms in ihre Tasche (Begründung neuen Gewahrsams) den Tatbestand des Diebstahls erfüllte.

Da keine Einkaufskörbe zur Verfügung standen, hatte die Mandantin das Parfüm lediglich in ihre Tasche gesteckt, um die Hände zum Ausprobieren weiterer Produkte frei zu haben. Dass sie hiermit bereits den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklichte, war ihr nicht bekannt. Für diese Einlassung sprach insbesondere ihr Verhalten nach der Tat: Als sie von den Detektiven angesprochen wurde, holte sie das Parfüm bereitwillig aus der Tasche und erklärte, dieses noch bezahlen zu müssen. Zudem führte sie ausreichend Bargeld für den Kauf mit sich, und bei einer Durchsuchung ihrer Sachen wurden keine weiteren unbezahlten Waren gefunden.

Nach alledem erklärte sich die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen. Der Erlass eines Strafbefehls konnte mithin erfolgreich verhindert werden. Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die Verhängung eines Strafbefehls hätte sich negativ auf ihren Aufenthaltstitel ausgewirkt. Schlimmstenfalls hätte ihr dieser sogar entzogen werden können. Zumindest hätte der Erlass eines Strafbefehls aber negative Auswirkungen auf die Genehmigung künftiger Anträge oder eine Einbürgerung unserer Mandantin haben können.

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Rechtswidrige Inhaftierung abgewendet: Vollstreckungsstopp nach fehlerhafter Ladung

Es gehört zu den komplexeren Aufgaben der Justiz, den Überblick über verschiedene Urteile und deren Verrechnung zu behalten. In einem aktuellen Fall unserer Kanzlei kam es hierbei zu einem folgenschweren Versäumnis: Die Staatsanwaltschaft lud unseren Mandanten zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe, obwohl die rechtliche Grundlage für diese Vollstreckung bereits entfallen war.

Hintergrund war eine ältere Geldstrafe, die der Mandant angeblich nicht vollständig beglichen hatte. Bei der Prüfung des Vorgangs stellten wir jedoch fest, dass diese Einzelstrafe bereits durch ein späteres Urteil eines anderen Gerichts in eine neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden war. Da diese neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, war die ursprüngliche Geldstrafe rechtlich „aufgegangen“ und durfte nach den Regelungen zur Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) nicht mehr separat vollstreckt werden.

Die Vollstreckungsbehörde hatte von dieser Einbeziehung offenbar keine Kenntnis erlangt und führte die Strafe weiterhin als offen. Da eine Ladung zum Strafantritt unmittelbaren Handlungsbedarf erfordert, haben wir die Staatsanwaltschaft per Eil-Schriftsatz kontaktiert und die aktuelle Rechtslage detailliert dargelegt. Unter Verweis auf das spätere Gesamturteil konnten wir nachweisen, dass ein absolutes Vollstreckungshindernis vorlag.

Infolge unserer Intervention erkannte die Staatsanwaltschaft den Fehler an und hob die Ladung zum Strafantritt umgehend auf. Dieser Erfolg verdeutlicht, dass Ladungen zur Vollstreckung stets kritisch hinterfragt werden sollten, insbesondere wenn mehrere Verurteilungen vorliegen. Ohne die Korrektur der Vollstreckungsunterlagen wäre der Mandant unberechtigt inhaftiert worden, obwohl seine Strafe zur Bewährung ausgesetzt war.

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Einstellung des Verfahrens: Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener entkräftet

Unserem Mandanten wurden drei sexuelle Übergriffe zum Nachteil seines Sohnes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ein. Die Vorwürfe basierten auf Schilderungen des Sohnes über angebliche Berührungen im Intimbereich und am Körper während Übernachtungen bei unserem Mandanten und während eines gemeinsamen Urlaubs.

Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger eine ausführliche Stellungnahme über 25 Seiten an die Staatsanwaltschaft, in welcher er darlegte, dass gegen unseren Mandanten kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand, und beantragte deshalb das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Rechtsanwalt Stern arbeitete im Rahmen dieser Stellungnahme heraus, dass der von dem Sohn unseres Mandanten dargestellte Tathergang nicht der Wahrheit entsprechen konnte. Hierfür analysierte Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte, führte mehrere Gespräche mit unserem Mandanten, wertete dessen private Bilder aus und arbeitete Chatverläufe zwischen unserem Mandanten und der Mutter des Sohnes unseres Mandanten durch.

Sodann wies Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten als einziges belastendes Beweismittel in Betracht kamen, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag. Die Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Geschehen hing also allein davon ab, ob das Tatgericht dem einzigen Belastungszeugen, dem Sohn unseres Mandanten, glauben würde. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die Aussagen des Sohnes unseres Mandanten unglaubhaft waren.

Rechtsanwalt Stern konnte nachweisen, dass mehrere Angaben des Sohnes unplausibel und widersprüchlich waren. Auch analysierte Rechtsanwalt Stern die Entstehungsgeschichte der Aussage des Sohnes unseres Mandanten und konnte nachweisen, dass der Sohn in seinem Aussageverhalten von seiner Mutter beeinflusst worden war. Unser Mandant und die Mutter des Sohnes unseres Mandanten waren bereits seit längerer Zeit getrennt und die Mutter verweigerte unserem Mandanten bereits mehrfach den Kontakt mit seinem Sohn. Auch versuchte sie, die Beziehung zwischen unserem Mandanten und seinem Sohn zu sabotieren. Darüber hinaus wies die Aussage des Sohnes unseres Mandanten erhebliche Belastungsmotive auf, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprach.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern konnte zudem auf die Stellungnahme des Jugendtherapeuten des Sohnes unseres Mandanten verweisen, in welchem dieser feststellte, dass sich aus den mit dem Sohn geführten Gespräche keine Anhaltspunkte für sexuelle Übergriffe durch unseren Mandanten ergaben.

Nach Erhalt der Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft eine aussagepsychologische Begutachtung des Sohnes durch einen Sachverständigen sowie eine richterliche Videovernehmung. Diese wurde im Beisein des Sachverständigen anhand des Schriftsatzes von Rechtsanwalt Stern durchgeführt.

Hiernach stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die drohende Haftstrafe konnte vermieden werden.

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Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Hauptverhandlung in Abwesenheit von Angeklagtem und Verteidigung

In manchen Verfahren muss man leider mehrere Instanzen bemühen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafbefehl vom Amtsgericht Stralsund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Öffnen der Fahrertür gegen einen nebenstehenden Pkw gestoßen zu sein und hierbei den rechten Kotflügel dieses Fahrzeugs beschädigt zu haben. Hiernach habe sich unser Mandant vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten des Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.

Festgesetzt wurde in dem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen unseren Mandanten in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Verbot für einen Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Gegen diesen Strafbefehl legte der zunächst von unserem Mandanten mandatierte Anwalt Einspruch ein. Sodann beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Stern als Wahlverteidiger, nachdem es im ersten Mandatsverhältnis zu Unstimmigkeiten im über das Verteidigungsziel gekommen sein soll. Rechtsanwalt Stern regte in einem telefonischen Gespräch mit dem Richter die Verfahrenseinstellung ein. Der zuständige Richter war hierzu leider nicht bereit.

Da Rechtsanwalt Stern den vom Gericht festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, beantragte er die Verlegung dieses Termins. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welche nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Recht des Angeklagten, sich jederzeit seines Verteidigers zu bedienen, überwogen habe.

Hiernach beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verlegung des Termins, da er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte und unser Mandant im Falle des Stattfindens der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr verteidigt gewesen wäre. Da das Gericht trotz dieses Antrags entschied, den Termin nicht zu verlegen, beantragte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins, einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, da durch die Ablehnung der Terminverlegungsgesuche unserem Mandanten das Recht auf wirksame Verteidigung genommen wurde.

Dieser Auffassung widersprach der zuständige Richter am Amtsgericht in einem Beschluss.

Am Tag der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Stern ihre Aufhebung, da unser Mandant erkrankt war und mithin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hob den Hauptverhandlungstermin jedoch nicht auf. Stattdessen wurde in Abwesenheit unseres Mandanten und Rechtsanwalt Sterns verhandelt.

Anschließend legte das Gericht einen Termin für die Urteilsverkündung fest, ohne diesen zuvor mit Rechtsanwalt Stern abzusprechen. Rechtsanwalt Stern beantragte, diesen aufzuheben, da er an diesem Tag für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Auch bei der Urteilsverkündung darf sich ein Angeklagter eines Anwalts bedienen. Zudem beantragte er im Rahmen dieser Stellungnahme erneut die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende es nicht für nötig gehalten hatte, dass unser Mandant zur Hauptverhandlung und zur Urteilsverkündung anwaltlich vertreten wird, wodurch er in seinem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO verletzt wurde. Auch lag hiernach nach Auffassung Rechtsanwalt Sterns ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.

Dieser Ansicht widersprach der vorsitzende Richter erneut im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme.

Das entscheidende Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern ebenfalls nicht an und wies den Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.

Unser Mandant wurde trotz Verhandelns in Abwesenheit verurteilt. Hierbei wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Dies begründete das Gericht damit, dass das übersandte ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung begründen würde und unser Mandant deshalb ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.

Nach diesem Urteil beantragte Rechtsanwalt Stern die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte Revision gegen das Verwerfungsurteil ein. Beide Rechtsmittel begründete Rechtsanwalt Stern in ausführlichen Stellungnahmen. Parallel legte unser Mandant Berufung gegen das Urteil ein.

Die Wende kam erst in der Berufungshauptverhandlung, in der sich Rechtsanwalt Stern endlich mit dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens einigen konnte. Ein ausführliches Gespräch über den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nach Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Drohung mit einer weiteren Revision waren dem Einstellungsvorschlag vorausgegangen. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft, selbstverständlich musste er auch den Führerschein nicht abgeben.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei psychischer Ausnahmesituation – Erfolgreiche Verteidigung gegen Vorwürfe des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

In einem von unserer Kanzlei betreuten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands und Hausfriedensbruchs konnte die vollständige Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwirkt werden. Dem Mandanten wurde zur Last gelegt, in einer medizinischen Einrichtung gegenüber dem Personal und herbeigerufenen Polizeibeamten massiv aggressiv reagiert zu haben, wobei es zu einem Angriff unter Verwendung einer Gehhilfe sowie zu Widerstandshandlungen gekommen sein soll.

Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Konstantin Stern konzentrierte sich konsequent auf die Widerlegung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Durch die detaillierte Aufarbeitung der medizinischen Historie des Mandanten konnten wir der Staatsanwaltschaft darlegen, dass das Verhalten kein Ausdruck krimineller Energie, sondern Folge einer schweren psychischen Krise war. Wir wiesen nach, dass der Mandant bereits unmittelbar vor dem Vorfall wegen einer substanzinduzierten psychotischen Störung mit Verfolgungs- und Bedrohungswahn behandelt worden war.

Ein zeitnahes Drogenscreening sowie psychiatrische Arztbriefe bestätigten ein desorganisiertes Denken und eine massiv beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ergänzend wurde dargelegt, dass der Mandant unter starken körperlichen Schmerzen litt, was in Verbindung mit der psychischen Belastung zu einer extremen Ausnahmesituation führte.

Durch den gezielten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit wurde der Tatverdacht so erheblich erschüttert, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren schließlich einstellte. Für den nicht vorbestraften Mandanten bedeutet dieses Ergebnis, dass das Verfahren ohne rechtliche Konsequenzen bleibt und er sich nun vollständig auf seine gesundheitliche Stabilisierung konzentrieren kann.

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Freiheitsstrafe zur Bewährung nach viermonatiger Untersuchungshaft – Erfolgreiche Verteidigung im Bereich des Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrechts

In einem umfangreichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten konnte unsere Kanzlei für einen bislang nicht vorbestraften Mandanten ein gutes Ergebnis erzielen. Dem Mandanten wurden gewichtige Vorwürfe im Zusammenhang mit dem sogenannten „Kokstaxi-Gewerbe“ in Berlin zur Last gelegt, unter anderem Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie der Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge.

Hintergrund und Vorwürfe: Dem Mandanten wurde vorgeworfen, im Februar 2025 als Fahrer eines Drogenlieferdienstes fungiert zu haben. Bei einer Kontrolle wurden in seinem Fahrzeug unter anderem 5,8 g Kokain sowie insgesamt über 87 g Cannabisprodukte (Blüten und Haschisch) sichergestellt, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Aufgrund der Fluchtgefahr – der Mandant verfügte über keinen festen Wohnsitz in Deutschland – befand er sich zunächst in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt Berlin.

Verteidigungsstrategie und Hauptverhandlung: Rechtsanwalt Stern nahm frühzeitig Kontakt mit Staatsanwaltschaft und Gericht auf und betonte dabei einerseits die Lebensumstände des Mandanten, andererseits die Stellung des Mandanten als bloßer Gehilfe des eigentlichen Btm-Händlers, dessen strikten Anweisungen er unterlagen sowie die erhebliche Haftempfindlichkeit als nicht vorbestrafter, sprachunkundiger ausländischer Staatsbürger. Rechtsanwalt Stern vereinbarten mit dem Gericht einen zeitnahen Verhandlungstermin, in dem diese Aspekte ausführlich thematisiert worden sind.

Ergebnis und Fazit: Trotz der „harten“ Droge Kokain und der überschrittenen Grenzwerte beim Cannabisbesitz folgte das Gericht der Argumentation der Verteidigung. Das Amtsgericht Tiergarten erkannte auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit diesem Urteil konnte die Untersuchungshaft beendet werden. Die günstige Sozialprognose ermöglicht dem Mandanten nun eine Rückkehr in ein geordnetes Leben ohne weiteren Freiheitsentzug. Dieser Erfolg unterstreicht, dass selbst bei einer schwierigen Beweislage und laufender Untersuchungshaft durch eine strategische Einlassung und fundierte Strafzumessungsargumente eine Haftsituation erfolgreich beendet werden kann.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung – Widerlegung des Tatverdachts durch Alkoholisierung des Belastungszeugen

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen einen examinierten Gesundheits- und Krankenpfleger konnte ein belastender Tatverdacht wegen angeblicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfolgreich entkräftet werden. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines häuslichen Pflegeeinsatzes im November 2024 den Ehemann einer Patientin nach hinten geschubst zu haben, woraufhin dieser zu Boden gefallen sei und Rückenschmerzen erlitten habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Zeuge den Mandanten beim Wechseln eines Blasenkatheters gegen dessen Willen videografisch festhalten wollte.

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm unmittelbar Kontakt zur Amtsanwaltschaft Berlin auf und beantragte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Im Rahmen der Verteidigung wurde dargelegt, dass der Mandant den Zeugen nicht geschubst, sondern lediglich dessen Hand mit dem Mobiltelefon zur Seite geschoben hatte, um die Videoaufnahme zu verhindern. Ein entscheidender Aspekt der Argumentation war die erhebliche Alkoholisierung des 79-jährigen Zeugen zum Tatzeitpunkt. Eine polizeiliche Messung ergab noch über zwei Stunden nach dem Vorfall einen Wert von 1,16 Promille, was darauf schließen ließ, dass der Sturz primär auf alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen war.

Zudem konnte aufgezeigt werden, dass keine objektiven Verletzungen wie Hämatome festgestellt wurden und der Zeuge eine ärztliche Behandlung ausdrücklich ablehnte. Da auch die einzige weitere anwesende Zeugin das Kerngeschehen aufgrund ihrer Position im Raum nicht unmittelbar beobachten konnte, fehlte es an einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die Amtsanwaltschaft folgte dieser Einschätzung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für den bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Mandanten wurde damit die berufliche Integrität vollständig gewahrt.

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