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Verwarnung nach Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs und Erschleichens von Leistungen

Unserer heranwachsenden Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Potsdam vorgeworfen, in über zehn Fällen Sneaker auf verschiedenen Internetplattformen inseriert zu haben. Mit interessierten Kunden habe sie sich über den Verkauf der Schuhe geeinigt. Dabei wurde vereinbart, dass unsere Mandantin die Sneaker nach Erhalt des Kaufpreises an ihre Vertragspartner senden sollte. Wie von Anfang an beabsichtigt, habe unsere Mandantin jedoch – entgegen der vorherigen Absprache – die Schuhe nach Empfang des Geldes nicht übersandt. Deswegen habe sich unsere Mandantin wegen gewerbsmäßigen Betrugs strafbar gemacht gemäß § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB.

Nach Erhalt der Anklageschrift beauftragte unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht beim Amtsgericht und bereitete sodann die Hauptverhandlung vor.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern empfahl unserer Mandantin sich in der Hauptverhandlung geständig einzulassen. Diesem Vorgehen stimmte unsere Mandantin zu. Sodann bereite Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Einlassung vor und besprach mit unserer Mandantin typische Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

Das Gericht hatte vor der Verhandlung signalisiert, Erwachsenenstrafrecht anwenden zu wollen, da die Mandantin bereits längere Zeit im eigenen Haushalt lebte.

Rechtsanwalt Stern setzte sich jedoch für die Anwendung von Jugendstrafrecht ein. Aufgrund verschiedener Vorbelastungen wurde unsere Mandantin im Ergebnis verwarnt.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht zunächst aus, dass die Vielzahl von über einen längeren Zeitraum begangenen Taten zwar gegen unsere Mandantin sprächen. Jedoch betonte es anschließend, dass insbesondere die geständige Einlassung unserer Mandantin und der geringe Schaden für sie sprächen, weshalb eine Verwarnung für erzieherisch erforderlich, aber auch ausreichend erachtet wurde.

Für jüngere Mandanten ist bereits eine Verwarnung problematisch, weil im Fall einer erneuten Verurteilung Jugendarrest droht. Für die Mandantin bestand diese Gefahr jedoch nicht mehr, weil sie bereits 21 geworden war und beim nächsten Mal zu einer Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden würde.

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Bedrohung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Paketlieferanten mit einem Taschenmesser bedroht zu haben. Der Lieferant habe ein Paket für unseren Mandanten liefern müssen. Im Hausflur habe er unseren Mandanten getroffen, der ihn aufgefordert habe, das Paket vor seiner Haustür zu übergeben. Dies sei geschehen. Auf dem Weg aus dem Haus sei unser Mandant dem Lieferanten gefolgt, habe ein Taschenmesser gezogen und ihm vorgeworfen, das Paket geworfen zu haben. Danach habe unser Mandant den Paketlieferanten fotografiert und ihm gesagt, dass er seinen Job verlieren würde und ihr Problem auf andere Weise – mit dem Taschenmesser – gelöst werden könne. Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Bedrohung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Streifverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die vorgeworfene Tat und schilderte sodann das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten:

Unser Mandant sei in seiner Wohnung gewesen und habe eine Mail vom Versandhändler erhalten, wonach sein bestelltes Paket geliefert werden sollte. Aus der Benachrichtigung habe sich ergeben, dass unser Mandant nicht angetroffen werden konnte. Hierüber war unser Mandant überrascht, da er die Wohnung nicht verlassen und auch kein Klingeln gehört habe. Unser Mandant habe den Paketlieferanten auf der Straße erblickt, sei hinuntergerannt und habe ihn nach seinem Paket gefragt. Hierbei habe er festgestellt, dass der Paketlieferant nicht geklingelt hatte.

Auf der Straße habe der Lieferant nun das Paket an unseren Mandanten übergeben wollen. Dieser habe den Lieferanten aufgefordert, das Paket – wie vertraglich vereinbart – nach oben zu tragen. Vor der Tür habe der Paketlieferant das Paket achtlos auf den Boden geworfen und seine Missbilligung über das Verhalten unseres Mandanten kundgetan. Hierdurch sei ein Streitgespräch entfacht. Unser Mandant habe ankündigt, ein Foto vom Kennzeichen des Zustellfahrzeugs anzufertigen und sich über den Lieferanten bei seinem Arbeitgeber zu beschweren. Mit einem Taschenmesser habe er den Paketlieferanten jedoch nicht bedroht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant nicht einmal ein Taschenmesser besitze. Bei einer vorherigen polizeilichen Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten in einem anderen Verfahren konnte auch kein Taschenmesser aufgefunden werden.

Überdies zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Paketlieferanten. Seine Aussagen seien sprachlich ungenau und oberflächlich gewesen.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten antragsgemäß einstellte.

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Häusliche Gewalt – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Frau an den Haaren gezogen und sie geschubst zu haben. Überdies habe er ihr mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und sie an den Oberarmen festgehalten.  Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle.

Im verfahrensgegenständlichen Geschehens lag eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor.  Der Verdacht gegen unseren Mandanten konnte ausschließlich auf die Aussage seiner Frau gestützt werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Aussagen unseres Mandanten und seiner Frau gründlich durch und trug Widersprüchlichkeiten in der Hauptverhandlung vor.

Zunächst stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung die inkonsistenten Angaben der Frau unseres Mandanten dar. Sie hatte ihre am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens gemachten Angaben bei einer späteren polizeilichen Befragung um Details zum Geschehenshergang ergänzt, an die sie sich zuvor nicht erinnerte.

Auch wichen die Angaben der Frau von denen unseres Mandanten ab. Dieser räumte zwar einen Streit ein, bestritt jedoch seine Frau geschlagen zu haben. Die sich widersprechenden Angaben, sowie das Fehlen weiterer Zeugen, verhinderten eine eindeutige Rekonstruktion des Geschehensverlaufs.

Die Verletzungen – blaue Flecken – der Ehefrau konnten nicht eindeutig auf das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen zurückgeführt werden, da unser Mandant vortrug, dass seine Frau oft blaue Flecken habe und generell anfällig für solche sei.

Abschließend führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das Interesse der Ehefrau an dem Verfahren gering sei. Diese habe keinen Strafantrag gegen ihren Mann nach § 230 StGB stellen wollen.

Überdies hatten unser Mandant und seine Frau sich versöhnt, weshalb die Frau auch nicht zum ersten Hauptverhandlungstermin erschien. Das Gericht bemühte sich zwar zu eruieren, ob die Zeugin überhaupt Angaben machen wollte. Dies gelang jedoch nicht mit der Folge, dass es eines zweiten Hauptverhandlungstermins bedurft hätte. Nun waren Staatsanwaltschaft und Gericht jedoch bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt somit weiterhin als unschuldig.

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Mittäterschaftlicher Diebstahl – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Besteckkasten von einem Verkaufsständer in einem Möbelhaus entnommen und in eine Tasche, die sie zuvor in einem Einkaufswagen platziert hatte, gelegt zu haben. Sodann habe ein Mitbeschuldigter, bei dem es sich um ihren Mitbewohner gehandelt haben soll, die befüllte Tasche aus dem Wagen entnommen und das Möbelhaus ohne zu bezahlen verlassen, während unsere Mandantin einen Kassierer abgelenkte.

Hierdurch habe sich unser Mandantin wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete die Ermittlungsakte in Vorbereitung der Hauptverhandlung durch.

Die Ermittlungsakte enthielt Überwachungsvideos, die das verfahrensgegenständliche Geschehen umfassend dokumentierten. Ein Video zeigte unsere Mandantin, die eine Tasche und ein Besteckset in den Einkaufswagen legte, den beladenen Einkaufswagen vor den Kassenbereich schob und einen Kassierer ablenkte. In der Zwischenzeit nahm der Mitbeschuldigte die Tasche aus dem Einkaufswagen und verließ den Laden. Unsere Mandantin schob sodann den Einkaufswagen wieder zurück in den Verkaufsbereich. Während des Geschehens taten die beiden Beschuldigten so, als ob sie sich nicht kennen würden.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurde die Wohnung unserer Mandantin durchsucht, jedoch konnte das entwendete Besteck nicht aufgefunden werden. Allerdings wurde einen zahlreiche andere Bestecksets gefunden, insgesamt mehrere hundert Stück, für die keine Kaufbelege vorlagen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen schnellen Hauptverhandlungstermin, der jedoch – aufgrund von Krankheiten mehrerer Verfahrensbeteiligter – mehrfach verschoben werden musste.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro an die Berliner Tafel an. Das Gericht war hierzu jedoch zunächst nicht bereit.

Nachdem jedoch ein weiterer Termin abgesagt werden musste stimmte das Gericht einer Einstellung unter der Bedingung zu, dass unsere Mandantin auf das übrige Besteck verzichtete. In der Folge konnte das Verfahren endlich eingestellt werden.

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Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung – Verfahrenseinstellung ohne Auflagen gemäß § 153 StGB

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines Strafbefehls vom Amtsgericht Tiergarten. In dem Strafbefehl wurde ihm vorgeworfen, eine Person falsch verdächtigt zu haben.

Der Vorwurf beruhte darauf, dass unser Mandant als Zeuge Angaben machen sollte. Mit dem Auto unsere Mandanten war ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden. Unser Mandant sollte – als Halter – nun den Fahrer des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verstoßes angeben. Der Strafbefehl unterstellte, dass unser Mandant bewusst einen Familienangehörigen aus Skandinavien benannt hatte, der im Falle einer Ahndung mit Punkten in Flensburg hätte gut leben können, wenn es der Bußgeldstelle überhaupt gelungen wäre, den Bußgeldbescheid im Ausland zustellen zu lassen. Tatsächlich soll ein in Deutschland wohnhafter Familienangehöriger hinterm Steuer gesessen haben.

Im Anhörungsbogen habe unser Mandant bewusst eine falsche Person benannt und sich hierdurch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, um die Ahndung des Geschwindigkeitsverstoßes zu vereiteln.

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fristgerecht – innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, § 410 Abs. 1 StPO – Einspruch ein.

Sodann kontaktierte Rechtanwalt Stern das Amtsgericht, um den weiteren Verfahrensverlauf zu besprechen. In diesem Gespräch regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung an. Aus unserer Sicht war eine Verurteilung nicht mit Sicherheit zu erwarten. Es war aus Sicht von Rechtsanwalt Stern schließlich nicht eindeutig nachzuvollziehen, wer den Antwortbogen ausgefüllt hatte. Auch die Ehefrau unseres Mandanten kam als mögliche Täterin in Betracht, da der „geschützte“ Familienangehörigen ihr Bruder war.

Das Amtsgericht wollte den Sachverhalt nicht weiter erforschen und stellte das Verfahren wegen hypothetisch geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO ein. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig. Gegen die Ehefrau wurde kein Verfahren eröffnet.

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Corona-Schnelltest-Betrug – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einer Person eine falsche Testbescheinigung zu einem angeblich erfolgten negativen Antigen-Schnelltest versandt zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen der Fälschung von Testzertifikaten strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er an, das Verfahren gemäß § 153a StPO einzustellen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass es unklar sei, wer das Testzertifikat ausgestellt bzw. die Testung nicht richtig bescheinigt habe. Es sei nicht bekannt, ob unser Mandant bei einer Teststation gearbeitet habe oder ob er über eine andere Person an die Vorlage des Testnachweises gekommen sei.

Zudem trug Rechtsanwalt Stern vor, dass die Beweislage lediglich auf WhatsApp-Chatverläufen und der Tatsache beruhe, dass die Telefonnummer bei der Anschlussinhaberfeststellung unserem Mandanten zugeordnet werden konnte. Anhand dieser Umstände könne jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass unser Mandant auch tatsächlich mit der Person kommuniziert habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Person die Kontaktdaten unseres Mandanten genutzt habe, um der Bitte zur Übersendung eines falschen Testzertifikats nachzukommen.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon zunächst nicht überzeugen und beabsichtigte eine Anklage zum Strafrichter. In einem abschließenden Telefon konnte Rechtsanwalt Stern jedoch den Staatsanwalt überzeugen, sodass das Verfahren schließlich doch wie angeregt ohne Hauptverhandlung eingestellt werden konnte.

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Gefährliche Körperverletzung – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Streitigkeit auf einem Supermarktparkplatz ein Pfefferspray gezogen und einem Zeugen ins Gesicht gesprüht zu haben, wodurch der Zeuge eine starke Augenreizung erlitten habe. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die gefährliche Körperverletzung ist mit Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bedroht.

Unser Mandant war leider von einer Supermarktkassiererin beobachtet worden. Die hinzugerufene Polizei fand sodann in der Jacke der Ehefrau unseres Mandanten das Pfefferspray.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern und vereinbarte einen zeitnahen Besprechungstermin. Während des Gesprächs schilderte der Mandant das Geschehen aus seiner Sicht.

Er berichtete, dass der Zeuge seiner Frau an die Brust gefasst habe. Daraufhin stritt unser Mandant mit dem Zeugen, zog ein Pfefferspray und sprühte dies dem Zeugen ins Gesicht.

Nach dem Gespräch suchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den zuständigen Richter auf und schilderte noch bevor dieser die Akte gelesen hatte, das Geschehen.

Überdies wies er darauf hin, dass der Zeuge zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens betrunken gewesen sei und deshalb den Geschehenshergang wohlmöglich nicht mehr richtig erinnern könne.

Das Richter sah von einer Eröffnung des Hauptverfahrens ab und stellte stattdessen das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro nach §153a StPO ein. Dies freute unseren Mandanten sehr.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 2 JGG ohne Auflagen

Unserem minderjährigen Mandanten wurde vorgeworfen, in seiner Kleidung und seiner Umhängetasche 0,525 Gramm Kokain, sowie ca. 90 Gramm Cannabis transportiert zu haben. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass unser Mandant als Händler tätig war und warf ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und regte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG an.

In diesem räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Taten ein und erklärte, dass dieser nach seinem Schulabschluss an Personen geraten sei, die ihm auftrugen Drogen zu transportieren.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte sodann, dass sich die Tatbeiträge unseres Mandanten auf bloße Beihilfehandlungen beschränkten. Dafür spreche zunächst, dass sich seine Handlungen auf einen Teilakt des Umsatzgeschäftes beschränkten und eine geringe Bedeutung im Gesamtgeschäft aufweisen. Auch sei unser Mandant weisungsgebunden gewesen. Ihm hätten keine eigenen Entscheidungsspielräume zugestanden und er habe während der Transporthandlungen dauerhaft in telefonischem Kontakt mit seinem Auftraggeber gestanden.

Überdies habe unser Mandant kein eigenes wirtschaftliches Interesse an den einzelnen Geschäften gehabt, da er einen festen Stundenlohn erhalten habe.

Unser Mandant habe durchweg Angst vor seinem Arbeitgeber gehabt – dieser habe den Wohnort unseres Mandanten gekannt und zu diesem mehrfach Männer geschickt, die auf unseren Mandanten gewartet, ihn einschüchtert oder Anweisungen erteilt hätten – und sei durch diese Angst zu seinem Handeln getrieben worden.

Diese Angst habe sich auch an seinem Verhalten nach der Festnahme gezeigt. Er habe nach dieser den Kontakt mit dem Auftraggeber abgebrochen und sei für längere Zeit zu seinem Großvater ins Ausland geflüchtet.

Nach seiner Rückkehr habe unser Mandant mit einer Ausbildung bei einer Firma für Garten- und Landschaftsbau begonnen und eine Cannabis-Drogenberatung besucht.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich nach § 45 Abs. 2 JGG ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut, kann nun seine Ausbildung fortsetzen und hofft, diese in Kürze mit einem Meister zu absolvieren.

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Verfahrenseinstellung nach dem JGG nach Vorwurf der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Auf das Konto unseres Mandanten sei in zwei Fällen Geld in Höhe von ca. 1.400 € überwiesen worden, das in beiden Fällen zurückgerufen wurde. Das Überwiesene sei jedoch jeweils noch am selben Tag fast vollständig vom Konto unseres Mandanten abgehoben worden. Hierdurch habe er sich wegen Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte strafbar gemacht.

Da unser Mandant zur Tatzeit 17 Jahre alt war, regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach dem Jungendgerichtsgesetz, § 45 Abs. 1 JGG, an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erklärte in der Stellungnahme, dass unser Mandant sein Konto einem Bekannten zur Verfügung gestellt habe. Dass er damit einem Kriminellen half, Erlöse aus Straftaten zu erlangen, ahnte er nicht.

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass unser Mandant in beiden aktenkundigen Fällen den Betrag erstattet hatte und mithin nur ihm selbst ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.

Nach alledem war die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen, ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung des Geschehens bestand nicht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG einstellte.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einem Kaufhaus eine Hose und zwei Paar Ohrringe entwendet zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO an. Der Einstellung stand eigentlich entgegen, dass in der Vergangenheit bereits Verfahren gegen unsere Mandantin eingestellt worden waren. Für unsere Mandantin sprach jedoch auch einiges:

Rechtsanwalt Stern führt zunächst ihr kooperatives Verhalten an. Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass ein Angestellter unsere Mandantin dabei beobachtet hatte, wie sie die Ohrringe genommen und in einen Beutel gesteckt hatte. Anschließend habe sie das Kaufhaus, ohne zu bezahlen, verlassen. Der Angestellte konfrontierte sie sodann mit dem Gesehenen, woraufhin unsere Mandantin die unbeschädigte Ware unverzüglich und freiwillig herausgab.

Sodann begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die geringe Schuld unserer Mandantin mit ihrem psychischen Gesundheitszustand. Unserer Mandantin wurden bereits vor der ihr vorgeworfenen Tat eine posttraumatische Belastungsstörungen infolge der ihr in der Vergangenheit durch ihre Eltern widerfahrenden Gewalttätigkeiten diagnostiziert, die sich in Form von gestörten Essverhalten, Selbsthass, raschen Stimmungswechseln und Wutausbrüchen zeigte. Aus diesem Grund besuchte unsere Mandantin bereits mehrere psychotherapeutische Sprechstunden. Nichtsdestotrotz stieß sie herbei häufiger an ihre Grenzen, sodass es auch zu der unserer Mandantin vorgeworfenen Tat kam.

Um die Tat zu verarbeiten, suchte unsere Mandantin verschiedene Therapeuten auf. Diese diagnostizierten ihr unter anderem verschiedene Persönlichkeitsstörungen und Depressionen. Um weiterhin an sich arbeiten zu können, sucht unsere Mandanten derzeit einen Therapieplatz.

Nach alledem sah auch das Gericht die Schuld unserer Mandantin als gering an und betrachteten eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300-, € als geeigneten, die wechselseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Das Verfahren konnte schließlich mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft eingestellt werden. Über die Einstellung war unsere Mandantin sehr erleichtert, weil im Falle einer Verurteilung die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses konkret gedroht hatte.

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