Schadensersatz-Klage nach dem Landesantidiskriminierungs-Gesetz Berlin (LADG)

Das Land Berlin hat im Juni 2020 das Landesantidiskriminierungsgesetz beschlossen. Dieses verfolgt drei Ziele:

  • Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit
  • Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
  • Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt

Das Landesantidiskriminierungsgesetz richtet sich an die Träger staatlicher Gewalt einschließlich der Polizei, definiert Diskriminierung, enthält eine Vermutungsregel und gewährt im Falle der Missachtung des Diskriminierungsverbots einen einklagbaren Schadensersatzanspruch. Es wird als ausgesprochen progressiv angesehen und ist das erste seiner Art in Deutschland.

Auf dieser Seite informieren wir über die gesetzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches nach dem LADG und zeigen auf, wie wir diesen Anspruch für Sie einklagen.