§§ 45, 47 JGG

Einstellungsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht gemäß § 45 JGG oder § 47 JGG

Im Jugendstrafrecht stehen spezialpräventive Erziehungsgesichtspunkte im Zentrum. Die Bevorzugung der Erziehung des jugendlichen Delinquenten gegenüber dem Vergeltungswillen der Allgemeinheit  liegt zugrunde, dass sich Jugendliche und Heranwachsende noch in der Entwicklung befinden und mangels Lebenserfahrung die Normen und Werte der Erwachsenenwelt noch nicht so stark verinnerlicht haben. Außerdem fällt es ihnen oft schwerer, sich nicht zu Straftaten verleiten zu lassen oder allgemein gesprochen keine schlechten Entscheidungen zu treffen. Gegen Jugendliche soll daher nur eine Hauptverhandlung geführt werden, wenn eine gerichtliche Sanktion unabdingbar ist. Deshalb gibt es im Jugendgerichtsgesetz (JGG) weitere Einstellungsmöglichkeiten.

Einstellung gemäß § 45 JGG

Nach § 45 JGG gibt es mehrere Arten die zu einer Einstellung des Strafverfahrens in der Ermittlungsphase führen können.

Gemäß § 45 Abs. 1 JGG kann die Staatsanwalt ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit absehen. Die Voraussetzungen entsprechen der Einstellung nach § 153 StPO im Erwachsenenstrafrecht.

Gemäß § 45 Abs. 2 JGG ist eine Einstellung gegen die Erteilung von erzieherischen Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft möglich. Zu den erzieherische Maßnahmen gehören zum Beispiel:

  • Drogenberatung oder Jugendberatung
  • Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung
  • Ableistung gemeinnütziger Arbeitsstunden
  • Konflikttraining

Gemäß § 45 Abs. 3 JGG kann ein formloses richterliches Erziehungsverfahren durchgeführt werden. Der Jugendrichter erteilt hierbei Ermahnungen, Weisungen oder Auflagen, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Jugendliche sich geständig zeigt. 

Einstellung gemäß § 47 JGG

Sollte die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben haben, kann der Jugendrichter das Verfahren gemäß § 47 JGG einstellen. Die Voraussetzungen entsprechen denen einer Einstellung nach § 45 JGG.