Wohnungseinbruchsdiebstahl

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Strafe bedroht. Bei diesem Delikt handelt es sich um eine Qualifikation des einfachen Diebstahls gemäß § 242 StGB.  Mit dem im Vergleich zum einfachen Diebstahl höheren Strafrahmen soll den besonderen psychischen Belastungen von Opfern Rechnung getragen werden, die durch das Eindringen in die Intimsphäre und den Wegfall des Sicherheitsgefühls in den „eigenen vier Wänden“ entstehen.

Wann liegt ein Wohnungseinbruchdiebstahl vor?

Um sich wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst muss der der Grundtatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB verwirklicht sein.

Anschließend muss der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt werden. Zur Ausführung der Tat muss in eine Wohnung

  • eingebrochen,

Einbrechen meint das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden und insoweit dem Eindringen in den umschlossenen Raum entgegenstehen.

  • eingestiegen,

Im Gegensatz zum Einbrechen bedeutet Einsteigen das Gelangen in einen unter Überwindung von – ein tatsächliches Hindernis bildenden – Umschließung auf einem zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmten Weg. Das bloße Hineinbeugen, um Sachen herauszuangeln, genügt nicht.

  • mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eingedrungen
  • oder sich in der Wohnung verborgen gehalten werden.

Wohnungen sind alle Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Darunter fallen unter anderem Wohnhäuser; Wohnungen; nicht nur kurzfristig genutzte Hotelzimmer; Wohnmobile/ Wohnwagen, sofern sie zumindest vorübergehend – etwa auf einer Urlaubsreise – als Unterkunft dienen; aber auch Keller; Speicher; Flure und Treppen.

Keine Wohnungen sind Gartenlauben oder nur vorübergehend genutzte Hotelzimmer.

Problematisch sind Einbrüche in sogenannte „gemischt genutzte Gebäude“. Gebäude die sowohl für private als auch gewerbliche Zwecke genutzt werden. Ob in einem solchen Fall ein Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und muss sorgfältig geprüft werden. In der Regel liegt kein Wohnungseinbruchsdiebstahl vor, wenn der Einbruch im gewerblichen Teil des Gebäudes stattfindet und etwas aus dem Wohnbereich gestohlen wird. Anders ist dies in der Regel zu bewerten, wenn im Wohnbereich eingebrochen wird, jedoch etwas aus dem gewerblichen Bereich gestohlen wird.

Welche Strafe droht im Falle einer Verurteilung?

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.

Wird der Wohnungseinbruchsdiebstal auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung begangen, wird eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn verhängt.

Bei Ersttätern wird in der Regel – abhängig von den Umständen des Falles – die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Verhaltenstipps

Sollten Sie durch ein polizeiliches Schreiben oder Anklageschrift mit dem Vorwurf des Wohnugseinbruchsdiebstahls konfrontiert werden, ist dringend zu einer Kontaktaufnahme mit einem Anwalt zu raten.

Dieser kann für Sie Akteneinsicht nehmen und die Vorwürfe prüfen. Auf diese Weise kann möglicherweise der Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls auf den eines einfachen Diebstahls reduziert werden.

Überdies kann ein Anwalt für Sie möglicherweise eine Verfahrenseinstellung erreichen. Auch im Fall einer Hauptverhandlung, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Wir prüfen für Sie auf Grundlage der Akten Ihren Fall und erarbeiten auf diese Weise eine Verteidigungsstrategie für die Gerichtsverhandlung.

Wichtig ist, dass Sie sich zu keiner Zeit ohne Rücksprache mit einem Anwalt zur Sache äußern, um eine Selbstbelastung zu verhindern.