§ 153a StPO

Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 153a StPO

Gemäß § 153a StPO kann das Strafverfahren gegen Erfüllung von Weisungen oder Auflagen eingestellt werden. Die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung besteht sowohl im Ermittlungsverfahren (§ 153a Abs. 1 StPO) als auch im Hauptverfahren (§ 153a Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO sind mit den Voraussetzungen einer Einstellung nach § 153 StPO (verlinken) grundsätzlich identisch. Der Unterschied liegt darin begründet, dass im Rahmen des § 153a StPO Auflagen und Weisungen erteilt werden.

Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

  1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
  2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
  4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
  5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
  6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
  7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

Sobald die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oder das Gericht im Hauptverfahren Auflagen oder Weisungen festgesetzt haben, wird das Verfahren vorläufig eingestellt und dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt, gesetzt. 

Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, erfolgt die endgültige Verfahrenseinstellung durch Einstellungsbeschluss. In diesem Fall kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (vgl. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Sollte sich im Nachhinein jedoch herausstellen, dass es sich um ein Verbrechen, das heißt Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (vgl. § 12 Abs. 1 StGB), handelt, kann die Tat weiterverfolgt werden.

Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, wird die vorläufige Einstellung widerrufen und das Strafverfahren gegen ihn fortgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wird also entweder Anklage erheben oder beim zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen.