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Bedrohung bei einem Fußballspiel

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Fußballfan von Union Berlin bedroht zu haben. Nach einem Fußballspiel zwischen Hertha und Union Berlin kam es zu Verzögerungen bei der Abfahrt der S-Bahn am S-Bahnhof Olympiastadion. Aufgrund der Verzögerung wurden die Fans des gegnerischen Teams zunehmend angespannter und begannen sich gegenseitig anzufeinden. In dieser Zeit soll unser Mandant mit einer Bierflasche Fans von Union Berlin bedroht haben, indem er zu diesen sagte, dass er ihnen eine reinhauen wolle. Dadurch wurde die Polizei auf unseren Mandanten aufmerksam. Als unser Mandant dies bemerkte, versuchte er vor der Polizei wegzurennen. Nach einigen Metern konnte er jedoch von der Polizei gestellt werden.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach die Sachlage ausführlich mit dem Mandanten. Rechtsanwalt Stern konnte durch die Einsicht der Akte feststellen, dass sich die Aussagen der Polizisten und der Zeugen widersprachen. Es wurden unter anderem abweichende Angaben hinsichtlich der beteiligten Personenzahl gemacht. Darüber hinaus konnte einer der Zeugen nicht einmal den Wortlaut der Beleidigung wiedergeben. Zudem stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass der Polizist seine Strafanzeige erst mehrere Wochen nach dem Ereignis aufgeschrieben hatte. Schließlich schilderte unser Mandant einen völlig abweichenden Geschehensablauf und benannte drei weitere Zeugen, die für eine zeugenschaftliche Befragung zur Verfügung stünden. Aus Sicht von Rechtsanwalt Stern war es nunmehr fraglich, ob je ein Gericht den Geschehensablauf würde sicher feststellen können. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 StGB an. Der Staatsanwalt stimmte dem zu und stellte das Verfahren ein.

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Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über WhatsApp circa 11 Gramm Marihuana gekauft zu haben. Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und schickte unseren Mandanten daraufhin zur Jugendgerichtshilfe. Eine Aufgabe der Jugendgerichtshilfe besteht in der Beratung, Begleitung und Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Zudem bringen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 Abs. 2 JGG unter anderem erzieherische und soziale Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.


Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe führte mit unserem Mandanten ein ausführliches Gespräch. Im Anschluss daran verfasste sie einen Brief zugunsten unseres Mandanten, den Rechtsanwalt Stern bei Gericht einreichen konnte. Dieses stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Drei Pfund Vollstreckungswissen – Röttle/Wagner/Theurer „Strafvollstreckung“ in 9. Auflage erschienen

Das Werk „Strafvollstreckung“ von Reinhard Röttle, Alois Wagner und Daniel Theurer ist ein umfassendes und sorgfältig strukturiertes Handbuch, das den gesamten Ablauf der Strafvollstreckung in Deutschland systematisch und praxisnah darlegt. In der aktuellen 9. Auflage präsentiert das Buch auf rund 750 Seiten eine ausführliche Darstellung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, Geldstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung, ergänzt durch fundierte Erklärungen zu Nebenstrafen, Vollstreckungshindernissen, Auslieferung, und internationalen Aspekten.

Das Buch besticht besonders durch seine klare Systematik und die verständliche Darstellung komplizierter Rechtsmaterien, die es auch jenen zugänglich macht, die sich gezielt in strafvollstreckungsrechtliche Mandate einarbeiten möchten. Praktisch wertvoll sind die zahlreichen Mustertexte, Beispielentscheidungen und gut strukturierte Tabellen, die das schnelle Auffinden relevanter Vorschriften erleichtern und die Umsetzung der theoretischen Inhalte im Arbeitsalltag unterstützen. Dies macht das Werk zu einem sehr nützlichen Werkzeug für Strafverteidiger, Staatsanwälte, Richter sowie Rechtspfleger und Vollzugsbeamte gleichermaßen.

Ein weiterer Pluspunkt ist, dass das Buch sämtliche Landesregelungen berücksichtigt und somit bundesweit einsetzbar ist. Die Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzesänderungen bis Anfang 2022 sorgt für Aktualität. Die zweite große Einheit zu gerichtlichen Entscheidungen in der Strafvollstreckung und Sicherungsverwahrung vertieft zusätzlich die Verfahrenskenntnisse und ermöglicht ein ganzheitliches Verständnis.

Der Darstellung gelingt es, komplexe Rechtsfragen verständlich zu vermitteln, ohne dabei an Tiefe zu verlieren. Für die Praxis ist die Kombination aus klarer Theorie, Beispielen und Mustern besonders wertvoll, da sie die Vorbereitung und Durchführung von Verfahren erheblich erleichtert.

Insgesamt ist „Strafvollstreckung“ von Röttle/Wagner/Theurer ein unverzichtbares Nachschlagewerk für alle im Bereich der Strafvollstreckung Tätigen. Es verbindet fundierte wissenschaftliche Genauigkeit mit hohem Praxisnutzen und eignet sich sowohl zum systematischen Studium als auch zur schnellen Orientierung im Mandatsalltag. Das Buch leistet einen wichtigen Beitrag dazu, die oft komplizierten Vorgänge der Strafvollstreckung transparent und handhabbar zu machen. Eine klare Empfehlung für alle, die eine belastbare und umfangreiche Arbeitsgrundlage zur Strafvollstreckung suchen.

Röttle/Wagner/Theurer: Strafvollstreckung, 9. Auflage, C.H.Beck, München 2023, 757 Seiten.

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Bestellung von Magic Mushrooms in nicht geringer Menge – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus den Niederlanden insgesamt 71,90 g psilocybinhaltige Pilze bestellt zu haben. Diese Bestellung sei jedoch von den Behörden auf dem Postweg vor der Auslieferung angehalten worden. Hierdurch soll sich unser Mandant gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht haben.


Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts Berlin erhalten hatte.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich umgehend die Akten. Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte wurde schnell klar, dass allein die Tatsache, dass die Lieferung an unseren Mandanten adressiert war, für sich allein keinen für eine Anklageerhebung ausreichenden Tatverdacht begründet. Jedenfalls lässt sich aus der Empfängeradresse eines abgefangenen Paketes nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Adressat auch tatsächlich Drogen bestellt hat.


Rechtsanwalt Stern teilte dies dem zuständigen Staatsanwalt mit, der der Auffassung von Rechtsanwalt Stern folgte und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.
Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens höchst erfreut.

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Versuchte gefährliche Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Mann durch das Blenden mit dem Licht seines Pkws provoziert, diesen dabei fotografiert und ihm anschließend gegen den Kopf getreten zu haben. Der Mann habe immerhin ausweichen und so verhindern können, dass die Tritte ihn am Kopf trafen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.


Der erste Verteidiger unseres Mandanten hatte zunächst auf Freispruch verteidigt. Aufgrund einer belastenden und offenbar glaubhaften Zeugenaussage beantragte der Verteidiger in seinem Plädoyer jedoch eine Geldstrafe über mehrere Tagessätze, zu der unser Mandant am Ende verurteilt worden ist.


Daraufhin wandte sich der Mandant an Rechtsanwalt Stern, damit dieser ihn in der Berufungsinstanz verteidigt. Unser Mandant benannte auch einen Entlastungszeugen. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakte und stellte fest, dass eine nochmalige Freispruchverteidigung äußerst riskant sei. Zum einen könne auch das Berufungsgericht dem Belastungszeugen glauben. Zum anderen befragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen, den unser Mandant zu seiner Entlastung benennen wollte, im Büro selbst. Dabei stellte er fest, dass dieser nicht sonderlich belastbar war und dementsprechend lieber nicht vor Gericht für unseren Mandanten aussagen sollte.


Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, den Vorsitzenden der Berufungskammer anzurufen. Während des Telefonats regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO einzustellen. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft stimmten diesem Vorschlag zu. Das Verfahren wurde eingestellt. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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BGH – Beschluss vom 2. Mai 2023: Eine Strafbarkeit wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung ist nicht neben der vollendeten absichtlichen schweren Körperverletzung gegeben

Mit Beschluss vom 2. Mai 2023 entschied der dritte Senat des BGH, dass ein Täter, der die Verwirklichung mehrerer der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Tatfolgen beabsichtigt, davon jedoch nur eine erreicht, bloß wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung zu bestrafen sei. Eine zusätzliche tateinheitliche Bestrafung wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung hinsichtlich anderer Tatfolgen sei nicht gegeben.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall wurde ein Angeklagter vom Landgericht Wuppertal wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einem Mittäter, unter Zusage einer Entlohnung, einen Anschlag auf eine Person zu verübt zu haben. Der Angeklagte und sein Nebentäter hätten das Opfer rücklinks zu Boden gebracht und ihm hochkonzentrierte Schwefelsäure ins Gesicht geschüttet. Das Opfer erlitt dadurch schwerste Verletzungen im Gesicht und vor allem im Bereich der Augen, weshalb es vielfach operiert werden musste, sowie dauerhafte und erhebliche Entstellungen erlitt. Jedoch konnte das Sehvermögen auf beiden Augen gerettet werden.

Mit dem Beschluss beanstandete der dritte Senat die Entscheidung des Landgerichts, welches den Angeklagten neben vollendeter absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auch in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung verurteilte.

Dazu führte der BGH aus, dass mit den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Tatfolgen keine eigenständigen Straftatbestände bezeichnet würden, sondern allein Varianten der Erfolgsqualifikation der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB.

Ausreichend für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes sei demnach, dass der Täter – auch wenn er die Verursachung mehrerer Merkmale von § 226 Abs. 1 StGB beabsichtige – eine der beabsichtigten Tatfolgen verursacht. Damit sei bereits der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 Alt. 1 StGB insgesamt erfüllt. Eine Strafbarkeit aufgrund der versuchten Verwirklichung des § 226 Abs. 2 Alt. 1 StGB ist daneben nicht gegeben.

BGH Beschl., v. 2. Mai 2023 – 3 StR 65/23

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Revision erfolgreich – Bewährungsstrafe statt Haftstrafe

Unserem Mandanten, dessen Vertretung wir erst im Revisionsverfahren übernommen hatten, wurde vorgeworfen, unter Verwendung von Falschpersonalien zumeist Lautsprecherboxen, andere technische Geräte (u.a. ein iPhone) oder Geschenkgutscheine zum Preis von jewelis 60,00 Euro bis 1.300,00 Euro auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten zu haben, obwohl er zu keinem Zeitpunkt vorhatte, diese Gegenstände an die jeweiligen Käufer zu liefern. Im Vertrauen darauf, dass unser Mandant den jeweiligen Kaufgegenstand liefern werde, haben die Käufer jeweils das Angebot angenommen und den geforderten Kaufpreis auf das jeweils angegebene Konto unseres Mandanten überwiesen. Unser Mandant hatte den Käufern die versprochenen Gegenstände nicht übersandt.

Zudem wurde unserem Mandanten vorgeworfen, über die Internetplattform eBay unberechtigt unter verschiedenen falschen Namen u.a. hochwertige Handys (iPhone 7 und iPads) von Verkäufern aus Berlin und der Bundesrepublik bestellt und erworben zu haben. Er habe sich diese Geräte an seine Wohnanschrift liefern lassen. Unser Mandant habe von vornherein nicht vorgehabt, die Waren zu bezahlen.

Das Amtsgericht Tiergarten – erweitertes Schöffengericht – verurteilte ihn wegen Betruges in 56 Fällen, davon in drei Fällen Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil lag eine Verständigung gemäß § 257c StPO zu Grunde.


Die Staatsanwaltschaft Berlin hat trotz der getroffenen Verständigung gegen das Urteil Berufung eingelegt und die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Mandant erneut gestanden.

Das Landgericht Berlin – erweiterte kleine Strafkammer – hat in der Berufungsverhandlung das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass unser Mandant zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nun zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach der Verkündung des nunmehr sehr belastenden Urteils wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte umgehend Revision ein und beantragte Akteneinsicht. Nach intensivem Durcharbeiten der Urteilsbegründung sowie der Akten, vor allem des Hauptverhandlungsprotokolls mit den Gerichtsbeschlüssen, begründete Rechtsanwalt Stern die allgemeine Sachrüge wie folgt:

  1. Rechtsfehlerhafte Verwertung des auf der Verständigung basierenden Geständnisses:

Zunächst rügte Rechtsanwalt Stern, dass das Landgericht aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft keine neuen tatsächlichen Feststellungen getroffen, mithin das in der ersten Instanz abgelegte Geständnis verwertet hatte, obgleich es über den erstinstanzlich vereinbarten und bereits ausgeschöpften Strafrahmen zum Nachteil unseres Mandanten hinausgegangen war.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass das erstinstanzlich abgelegte Geständnis nur dann hätte verwertet werden dürfen, wenn die Strafe des Landgerichts innerhalb des erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmens geblieben wäre.

In der ersten Instanz sei eine Strafe zwischen einem Jahr und zehn Monaten und zwei Jahren vereinbart worden, die zur Bewährung auszusetzen sei.

Das Amtsgericht hatte diesen Strafrahmen bereits voll ausgeschöpft.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass das im Rahmen der Verständigung zustande gekommene Geständnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn es in der Berufungsinstanz zu einer den Angeklagten beschwerenden Abänderung des Urteils kommen soll. Dies war bereits durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2010, III-4 RVs 60/10; StV 2011, 80 entschieden worden. Zudem recherchierte Rechtsanwalt Stern einen Aufsatz von Hartmut Schneider, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, in der NZWiSt 2015, 1, 4, der den hiesigen Fall behandelte. Hartmut Schneidet erläutert hier, dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten durch eine einseitige Strafmaßberufung nach einer erstinstanzlich getroffenen Verständigung in ein „strukturelles Verteidigungsdefizit hineinmanövriert“. Dies liegt darin begründet, dass die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß den nicht angefochtenen Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen lässt. Dadurch droht das legitime Vertrauen des Angeklagten darauf, das Gericht durch ein verständigungsbasiertes Geständnis im Gegenzug auf eine bestimmte Höchststrafe festlegen zu können, enttäuscht zu werden; denn nunmehr sieht er sich der durch § 331 Abs. 1 StPO nicht gebannten Gefahr ausgeliefert, mit seinem Geständnis nicht nur die Basis für den von ihm ohnedies hingenommenen (rechtskräftigen) Schuldspruch, sondern damit zugleich auch für eine den erstinstanzlich verabredeten Strafrahmen übersteigende Sanktion geliefert zu haben. Es leuchtet ein, dass diese Spannungslage fundamentalen Gerechtigkeitsvorstellungen widerstreitet und aus Fairnessgründen nicht hingenommen werden kann. Ihre rechtsstaatlich gebotene Auflösung sei aus Sicht von Schneider mit Hilfe von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu bewerkstelligen. Danach hänge die strafprozessuale Verwertbarkeit des verständigungsbasierten Geständnisses im Falle einer Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft davon ab, wie das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel zu reagieren gedenke: Möchte es dem Anliegen der Anklagebehörde näher treten und den Angeklagten zu einer Strafe verurteilen, die jenseits der erstinstanzlich abgesprochenen Obergrenze liegt, so sei es aus Fairnessgründen daran gehindert, seine Entscheidung auf das erstinstanzliche Geständnis des Angeklagten zu stützen. Vielmehr müsse die verständigungsbasierte Einlassung in derartigen Konstellationen einem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK hergeleiteten Beweisverwertungsverbot unterliegen.

2. Unterlassene qualifizierte Belehrung


Ferner rügte Rechtsanwalt Stern, dass das Landgericht unseren Mandanten nicht qualifiziert darüber belehrt habe, dass es gedenkt, über den erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmen hinauszugehen und damit das auf Grundlage der Verständigung abgelegte Geständnis unverwertbar sei.
Das Landgericht hatte unseren Mandanten nur allgemein belehrt.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant das Geständnis vor dem Berufungsgericht lediglich im Hinblick darauf wiederholt habe, dass er das zuvor abgegebene für verwertbar gehalten habe, zumal unser Mandant zum Zeitpunkt seines zweiten Geständnisses überhaupt nicht absehen habe können, ob das erste verwertbar sei, weil die Verwertbarkeit davon abhängig gewesen sei, ob das Gericht über den erstinstanzlich vereinbarten Strafrahmen hinausgehen oder diesen akzeptieren würde.


Um dem Angeklagten diese Unsicherheit zu nehmen und ihm die vollumfängliche Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu ermöglichen, müsse das Berufungsgericht den Angeklagten vor Einlassung zur Sache „qualifiziert“ über die Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung und die Unverwertbarkeit seines erstinstanzlichen Geständnisses belehren, sofern es über die Obergrenze des ursprünglich vereinbarten Strafrahmens hinausgehen will (Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5).

Hierbei handele es sich um eine wesentliche Verfahrensförmlichkeit, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen gewesen wäre.

Das Landgericht hatte die Angaben des zweiten Geständnisses in seinem Berufungsurteil berücksichtigt und unseren Mandanten zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt. Dies führe zu einem Beweisverwertungsverbot.


Im Ergebnis schloss sich das Kammergericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an, hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin ihre Berufung zurück, sodass es bei der Bewährungsstrafe blieb.

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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Strafbefehlsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant wollte nach Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses seine selbstständigen Tätigkeiten als Dolmetscher und Messebauer ausbauen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie entwickelte sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet. Insbesondere gab es kaum mehr Aufträge. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz entschloss er sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Das Gericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellte. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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§ 267 Abs. 3 S. 2 StGB – Mittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundendelikt und Schaden ausreichend

Mit Beschluss vom 11. April 2023 traf der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs Aussagen hinsichtlich Urkundenfälschung mit Verwirklichung des Regelbeispiels der Herbeiführung eines Vermögensverlustes in besonders großem Ausmaß, § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB. Dabei stellte der fünfte Senat fest, dass ein mittelbarerer Zusammenhang zwischen der Urkundenfälschung und dem Vermögensverlust großen Ausmaßes ausreichend zur Verwirklichung des Regelbeispiels sei.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden bei dem die Freundin der Angeklagten an einem Diebstahl an ihrem Arbeitgeber beteiligt gewesen sei und dabei Bargeld in Höhe von acht Millionen Euro entwendet habe. Das Bargeld habe in einem Rollcontainer gelagert, zu dessen Abtransport ein Kleintransporter mit zuvor gestohlenem Kennzeichen genutzt worden sei. Dabei sei der Tatbestand des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in besonders schwerem Fall verwirklicht worden.

Fraglich war, ob für die Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB, die Herbeiführung eines Vermögensverlustes in großem Ausmaß, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundenfälschung und Vermögensverlust erforderlich sei oder, ob nicht vielmehr ein mittelbarer Zusammenhang ausreiche.

Der BGH begründete in seinem Urteil ausführlich, dass ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Urkundsdelikt und Schaden genüge.

Für eine solche Auslegung spreche zunächst der Wortlaut des § 267 Abs. 3 S. 2 StGB („einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt“). Dieser verlange lediglich, dass der Täter mit der Urkundenfälschung einen Vermögensverlust herbeiführe. Nicht erkennbar ist jedoch, dass dies unmittelbar durch die Tathandlung geschehen muss.

Auch der historische Wille des Gesetzgebers lasse nicht auf eine Unmittelbarkeitserfordernis schließen. Leitmotiv für die Einführung des Regelbeispiels sei vielmehr die erhöhte Strafwürdigkeit eines Täters, der einen großen Schaden im Zusammenhang mit der Verwendung von ge- oder verfälschten Urkunden verursacht.

Weiterhin wird mit der Systematik argumentiert. Dabei vergleicht der BGH das Regelbeispiel des Herbeiführens des Vermögensverlustes im großen Ausmaß mit dem Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Begehung der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1) und verweist dabei auf ein Urteil des zweiten Senats des BGH vom 2. November 2010 (579/09). In diesem wurde beschlossen, dass der Täter bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Urkundenfälschung seine Einnahmen nicht unmittelbar aus der Urkundenfälschung selbst erzielen muss. Etwas anderes könne mithin auch nicht für das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlusts in großem Ausmaß gelten.

Auch der Telos der Norm spreche für einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der Urkundenfälschung und dem Vermögensverlust, denn eine Konstellation bei der ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, sei allenfalls gedanklich möglich, sodass man, wenn ein solcher Zusammenhang gefordert werden würde, § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 faktisch keinen Anwendungsbereich hätte. Deswegen soll § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 insbesondere solche Konstellationen erfassen, in denen sich die Täuschungsabsicht durch weitere Handlungen des Täters, Mittäters oder auch des Opfers selbst oder eines Dritten, in schädigender Weise im Vermögen des Opfers widerspiegeln, wofür ein mittelbarer Zusammenhang ausreicht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11. April 2023 – 5 StR 458/22

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Verstoß gegen das Waffengesetz – Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, als Verkäufer auf einem Trödelmarkt im Besitz eines in einer Verkaufskiste liegenden, etwa 10 bis 15 cm langen Butterflymessers gewesen zu sein und sich somit wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht zu haben.

Eine Verurteilung wäre im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren unseres Mandanten äußerst problematisch gewesen, weshalb unser Mandant unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls Kontakt mit Rechtsanwalt Stern aufnahm. Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern gegen den Strafbefehl umgehend Einspruch ein und beantragte sodann Akteneinsicht. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte beschloss er, den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter anzurufen.

Rechtsanwalt Stern schilderte im Telefonat, dass die vorgeworfene Tat eventuell schwierig beweisbar sei, weil viele Sachen in den von der Polizei in Augenschein genommenen Kisten gelegen hätten. Der Richter hielt aber entgegen, dass es ja auch eine Fahrlässigkeitsvariante gebe und daher durchaus eine Verurteilung in Betracht käme.

Im Ergebnis einigten sich die beiden jedoch auf eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage. Da eine Einstellung nach § 153a StPO weder Verurteilung noch Schuldfeststellung ist, erfolgte keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant ist nach wie vor nicht vorbestraft. Seinem Einbürgerungsverfahren stand somit nichts mehr im Wege.

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