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Vorwurf der Nachstellung – Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, über neun Monate hinweg versucht zu haben, ihren ehemaligen Lebensgefährten durch hunderte E-Mails, SMS, Geschenke und Anrufe zu kontaktieren, obwohl dieser keinen Kontakt zu ihr haben wollte. Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Nachstellung gemäß § 239 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

Unsere Mandantin kontaktierte uns nach Erhalt eines polizeilichen  Anhörungsschreibens. Sie mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht nahm und in einem Schreiben an die Amtsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO anregte.

Dies begründete er mit der als gering anzusehenden Schuld unserer Mandantin sowie dem fehlenden öffentlichen Interesse an der Verfolgung. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte dazu Folgendes aus:

Für unsere Mandantin war zunächst nicht zu erkennen, dass ihr ehemaliger Lebensfährte den Kontakt unterbinden wollte. Beide standen auch nach der Trennung mehrfach in Kontakt und obwohl der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin diese zwischenzeitlich auf allen Messenger-Diensten blockierte, hob er dies zwischenzeitlich wieder auf, sodass die Wiederherstellung des Kontakts möglich war. Dass der ehemalige Lebensgefährte jedoch keinen Kontakt zu unserer Mandantin pflegen wollte, erkannte diese zunächst nicht.

Überdies hatte der ehemalige Lebensgefährte unserer Mandantin auch kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser. Er hatte in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, unsere Mandantin vor allem mit der Intention angezeigt zu haben, unserer Mandantin Hilfe für die Verarbeitung der Trennung zukommen zu lassen.

Unserer Mandantin ging es nach der Trennung zunehmend schlechter, weshalb sie versuchte das Ende der Beziehung durch zahlreiche Kontaktaufnahmeversuche zu verarbeiten.

Mit Kenntnis der Strafanzeige erkannte unsere Mandantin jedoch, dass sie die Problematik nicht allein würde beheben könne und bediente sich deshalb verschiedenster professioneller Hilfe. Sie besuchte zunächst eine psychotherapeutischen Sprechstunde, während der eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend nahm sie deshalb an verschiedenen Therapien teil.

Auch besuchte sie verschiedene Kurse, in denen sie ihr Verhalten reflektieren und überdies Stressbewältigungskompetenzen erlernen konnte, um in der Zukunft Stalking zu vermeiden.

Da auch die Amtsanwaltschaft nach diesen Ausführungen die Schuld unserer Mandantin als gering ansah und kein öffentliches Interesse für die weitere Verfolgung annahm, stellte sie das Verfahren schließlich antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert. Sie befindet sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung und hofft, dadurch einen erneuten derartigen Vorfall zu verhindern.

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IBB-Betrugsverfahren – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

In einem Verfahren wegen angeblichen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen der Investitionsbank Berlin (IBB) konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erreichen. Trotz des Verdachts, unsere Mandantin habe unberechtigt 5.000 € Soforthilfe erhalten, wurde das Ermittlungsverfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt.

Tatvorwurf: Subventionsbetrug gemäß § 263a StGB

Der Staatsanwaltschaft zufolge habe unsere Mandantin im Rahmen der ersten Corona-Hilfsprogramme des Landes Berlin einen Online-Antrag auf einen Corona-Zuschuss für Solo-Selbständige gestellt, obwohl sie die tatsächlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Durch die Antragstellung habe sie unzutreffende Angaben gemacht und dadurch eine Subvention in Höhe von 5.000 € erhalten.

Die Ermittlungsbehörde leitete ein Verfahren wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1, 2 StGB) ein – ein Straftatbestand, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Verteidigungsstrategie: wirtschaftliche Existenzbedrohung war gegeben

Nach Erhalt der polizeilichen Vorladung wandte sich die Mandantin an unsere Kanzlei. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Akteneinsicht, analysierte die Ermittlungsakte und erarbeitete gemeinsam mit der Mandantin eine umfassende Verteidigungsstrategie.

Unsere Mandantin betreibt eine Zimmervermietung für Studentinnen aus dem Ausland, insbesondere aus dem asiatischen Raum. Aufgrund der pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und internationaler Reiseverbote brachen innerhalb kürzester Zeit sämtliche Buchungen weg. Die wirtschaftliche Lage war nachweislich existenzbedrohend.

Zudem war die Informationslage bei Antragstellung im Frühjahr 2020 extrem unübersichtlich. Unsere Mandantin versuchte, sich über die Voraussetzungen der Subvention zu informieren – doch konkrete Anforderungen waren häufig erst im Antragsformular selbst sichtbar. Der Zugang war durch überlastete Hotlines, technische Warteschleifen und kurze Fristen stark eingeschränkt.

Rechtsanwalt Stern trug vor, dass der Antrag aus der verständlichen Angst um die berufliche Existenz heraus gestellt wurde – auf Basis der subjektiven Überzeugung, antragsberechtigt zu sein.


Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung in vollem Umfang und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für die Mandantin bedeutete dies:

  • Keine Anklage,
  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Eintragung ins Führungszeugnis,
  • und vollständige Wahrung ihrer strafrechtlichen Unschuld.
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Gewerbsmäßiger Betrug – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz trotz Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 6 Monaten in der 1. Instanz

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rostock vorgeworfen, mehreren Personen eine gute Geschäftsidee vorgespiegelt zu haben, für deren Umsetzung er ein Unternehmen gründen wollte. Die angeworbene Person sollte zunächst Geschäftspartner und zukünftig Geschäftsführer des jeweiligen Unternehmens werden.

Nach Unternehmensgründung habe unser Mandant unter Verwendung der persönlichen Daten seiner Geschäftspartner zunächst Konten bei verschieden Banken eröffnet und sodann Darlehensverträge zur Anschaffung von Betriebsmitteln abgeschlossen. Auch für den Abschluss der Darlehensverträge soll unser Mandant die persönlichen Daten seiner Geschäftspartner verwendet haben. Dass er das ausgezahlte Geld für die private Lebensführung verwendete und es überdies nicht zurückzahlen wollte, habe er seinen Geschäftspartnern verschwiegen. Um bei der Bank nicht aufgeführt zu werden, habe unser Mandant seine Ehefrau als Kontobevollmächtigte der Auszahlungskonten eintragen und das ausgezahlte Geld abheben lassen.

Auf diese Weise sei unser Mandant in sieben Fällen vorgegangen und habe einen Vermögensschaden von über 90.000,00 € verursacht.

Unser Mandant habe sich hierdurch wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sechs gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Jeder Fall kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren sanktioniert werden. Das Verfahren wurde auch dadurch erschwert, dass der Mandant mehrmals einschlägig vorbestraft und in der Vergangenheit auch schon zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und bereitete die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rostock vor, die er gemeinsam mit dem Wismarer Kollegen Uwe Kunik führte.

Nach ersten Zeugenbefragungen zeigten sich Widersprüche zwischen Anklageschrift und Beweisprogramm des Gerichts.

Unklar war, gegen wen sich die Handlungen unseres Mandanten gerichtet haben sollen. Das Gericht ging offenbar davon aus, dass unser Mandant seine Geschäftspartner dadurch getäuscht habe, dass er ihnen Geschäftsideen vorgespiegelt und sie veranlasst habe, Privatkredite aufzunehmen. Hingegen konnte man aus der Anklageschrift herauslesen, dass die Anklageverfasserin davon ausgegangen war, dass die beteiligten Banken getäuscht wurden, indem unser Mandant die Darlehen nicht für den angegeben Zweck verwendete.

Nur wenn fest steht, wer der Geschädigte ist, kann der Sachverhalt aufgeklärt und unserem Mandanten sein strafprozessuales Recht auf rechtliches Gehör – § 265 Abs. 1 StPO – gewährt werden.

Auch ist eine zielgerichtete und effektive Verteidigung nur möglich, wenn geklärt ist, wer die geschädigte Person ist, um Zeugen gezielt zu befragen sowie Einlassungen und Beweisanträge vorzubereiten.

Nach der Intervention von Rechtsanwalt Stern stand das Verfahren unter dem Damokles-Schwert einer möglichen erfolgreichen Revision mangels zulässiger Anklageschrift.

Gleichwohl vertiefte das Amtsgericht dieses Problem nicht umfassend, sondern setzte die Beweisaufnahme fort und verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Gegen das Urteil legte die Verteidigung Berufung ein. Das Landgericht nahm die Bedenken von Rechtsanwalt Stern deutlich ernster. Nach mehreren Hauptverhandlungsterminen, bei denen zahlreiche Zeugen vernommen wurden, schlug die Verteidigung im Rahmen eines Erörterungsgesprächs eine Verständigung vor.

Unser Mandant sollte zu einer Bewährungsstrafe gegen Schadenswiedergutmachung verurteilt werden. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft waren – auch aufgrund des Zeitablaufs –einverstanden. Über den Ausgang des Verfahrens war unser Mandant sehr erfreut.

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Körperverletzung unter Kollegen im Restaurant – Verfahren eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Mitarbeiter im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Der Zeuge berichtete, dass er für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt habe.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ein.

Frühe Einschaltung des Strafverteidigers

Unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsbogens kontaktierte unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und übertrug ihm ihre Verteidigung. Rechtsanwalt Stern beantragte umgehend Akteneinsicht und reichte nach Sichtung der Unterlagen eine umfassende Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein.

Widerspruch gegen den Tatvorwurf und entlastende Zeugenaussage

Rechtsanwalt Stern wies den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf entschieden zurück. Nach seinen Ausführungen habe es lediglich eine verbale Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gegeben. Diese Darstellung wurde durch einen weiteren Zeugen bestätigt, der das Geschehen beobachtet hatte – ohne eine körperliche Auseinandersetzung wahrzunehmen.

Zudem erklärte der angeblich Geschädigte selbst, dass er von einer männlichen Person beleidigt und an den Hals geschlagen worden sei. Damit schied unsere Mandantin als Täterin aus.

Kein Strafantrag – kein öffentliches Interesse

Da es sich bei § 223 StGB um ein relatives Antragsdelikt gemäß § 230 StGB handelt, war zudem für eine Strafverfolgung zwingend ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde vom Restaurantbesucher jedoch nicht gestellt. Auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung war nicht ersichtlich.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daher der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage trotz rechtskräftigem Strafbefehl

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, mit dem Pkw eines Car-Sharing Unternehmens gefahren zu sein und dieses am rechten Fahrbahnrad einer Straße geparkt zu haben. Während des Parkvorgangs sei unser Mandant mit der Front des von ihm geführten Fahrzeugs gegen den Pkw eines Zeugen gestoßen. Hierbei sei am Heck des Fahrzeugs des Zeugen ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000,00 € entstanden. Unser Mandant habe sich sodann vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Hierdurch habe er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt.

Unser Mandant kam mit einem Schreiben in das Büro, in dem er darüber informiert wurde, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an die Ausländerbehörde weitergeleitet hatte. Den Strafbefehl selbst habe er falsch verstanden. Er sei davon ausgegangen, es handele sich nicht um eine Geldstrafe, sondern eine Gebühr für die Durchführung des Verfahrens.

Da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war, beantragte Rechtsanwalt Stern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Einspruchsfrist. Zur Begründung trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Strafbefehl nicht wie erforderlich in die Muttersprache des Mandanten übersetzt worden war. Nach EuGH, NJW 2018, 142 ist einem sprachunkundigen Ausländer der Strafbefehl samt Übersetzung zuzustellen. Dies hat zur Folge, dass bei fehlender Übersetzung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, vgl. auch Art. 6  IIIa MRK und hierzu LG Aachen, NStZ 1984, 283. Teilweise wird sogar vertreten, dass die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen beginnt, eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung unwirksam sei (LG Stuttgart, 7 Qs 18/14, ZAR 2014, 385). 

Gegen den Strafbefehl selbst legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung.

 Sodann nahm er Akteneinsicht und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 € an eine gemeinnützige Organisation an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass unser Mandant das Fahrzeug selbst geführt hatte. Zwar hatte unser Mandant den Pkw zur Tatzeit angemietet, jedoch müssen Anmieter und Fahrzeugführer nicht identisch sein, weshalb unser Mandant seine Zugangsdaten auch einem Dritten hätte überlassen können.

Überdies sei das Schadensgutachten überhöht gewesen. Es wurden Schadenspositionen, wie eine beschädigte Einparkhilfe, ausgewiesen, die nicht mit hinreichender Sicherheit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen zugeordnet werden konnten. Generell wurden sämtliche Vorschäden des Pkw außer Acht gelassen. Auch wurde ein überhöhter Stundenverrechnungssatz vorgenommen.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten stellte das Gericht das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 €  schließlich mit Beschluss ein.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird regelmäßig mit einer Geldstrafe geahndet. Allerdings droht stets bei einem Schaden von über 1.600,00 € auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Aufgrund der Einstellung des Verfahren blieb unserem Mandanten diese sogenannte Maßregel erspart. Auch eine Hauptverhandlung, die üblicherweise auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl folgt, musste unser Mandant infolge der Verfahrenseinstellung nicht durchstehen.

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Verfahrenseinstellung nach Diebstahlsvorwurf im Supermarkt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Supermarkt an der Selbstbedienungskasse nur einen Teil seiner Waren korrekt gescannt und bezahlt zu haben. Vier Lebensmittel soll er hingegen ohne Bezahlvorgang in eine mitgebrachte Tasche gepackt und anschließend den Kassenbereich verlassen haben.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB ein.

Einschaltung des Strafverteidigers und Aktenanalyse

Nach Übernahme des Mandats beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht. Nach sorgfältiger Durcharbeitung der Ermittlungsakte und eingehender Besprechung mit dem Mandanten verfasste er eine detaillierte Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft.

Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass kein vorsätzliches Handeln vorlag: Unser Mandant hatte die vier Lebensmittel versehentlich nicht gescannt.

Besondere Lebensumstände und fehlender Vorsatz

Hintergrund war eine außergewöhnliche Belastungssituation: Kurz zuvor war unserem Mandanten der Mietvertrag für seine Wohnung gekündigt worden. Mangels neuer Unterkunft lebte er vorübergehend bei einem Freund. Gleichzeitig nahm er eine neue Arbeitsstelle an, die mit intensiver Einarbeitung und langen Arbeitszeiten verbunden war.

Unmittelbar vor dem Vorfall konnte er schließlich eine neue Wohnung beziehen und war mit den Anforderungen eines erneuten Umzugs konfrontiert. Diese Kombination aus beruflicher und privater Belastung führte dazu, dass er beim Abendeinkauf erschöpft und unkonzentriert handelte.

Erschwerend kam hinzu, dass unser Mandant während des Einkaufs Kopfhörer (AirPods) trug und daher nicht bemerkte, dass der Scanvorgang bei den vier Lebensmitteln fehlgeschlagen war.

Verhältnismäßigkeit und Einstellung des Verfahrens

Rechtsanwalt Stern wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass unser Mandant bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Zudem war der Wert der betroffenen Waren gering und die Lebensmittel hatten die Filiale nicht endgültig verlassen, sodass kein nachhaltiger Schaden entstanden war.

Angesichts der geringen Schuld schlug Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO vor – ein im Ergebnis für alle Beteiligten interessengerechter Lösungsweg.

Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Antrag und stellte das Verfahren ein.

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Verfahrungseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und Entschädigung nach dem StrEG bei Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten vorgeworfen.

Der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft stütze sich auf die für den Download verwendete und unserem Mandanten zugeordnete IP-Adresse. Von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf erfuhr unser Mandant eines Morgens, als die Polizei seine Wohnung durchsuchen wollte.

Unser Mandant rief Rechtsanwalt Stern an, der ihm riet, unbedingt Ruhe zu bewahren und gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu machen. Sodann beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass die Anmeldedaten der zum Download verwendeten E-Mailadresse nicht mit denen unseres Mandanten übereinstimmten, sodass letztendlich kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden musste.

Für die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Handys, Computer und Festplatten, die während des Ermittlungsverfahrens nicht zur Verfügung standen, wurde unser Mandant auf Antrag von Rechtsanwalt Stern gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 7 StrEG entschädigt.

In dem Schreiben führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass die Entziehung der Nutzungsmöglichkeiten sichergestellten Gegenstände ersatzfähige Schadenspositionen im Sinne des StrEG darstellen würden, da unser Mandant auf die Nutzung von Handy, PC sowie der Festplatten für die eigenwirtschaftliche Lebensführung angewiesen sei. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern berechnete auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung einen Vermögensschaden von fast 1.000,00 €. Ein entsprechender Betrag wurde sodann an unseren Mandanten ausgezahlt.

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Ebay-Betrug – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über Ebay-Kleinanzeigen als privater Anbieter 20 Fußbälle zu einem Preis von ca. 200,00 Euro verkauft haben zu wollen. Der Käufer sollte nach Erhalt der Bälle den Rechnungsbetrag via PayPal auf ein PayPal-Konto einzahlen.

Nach Erhalt der Sendungsnummer habe der Käufer jedoch festgestellt, dass es sich bei dem Versender um eine Firma und nicht um eine Privatperson handele. Daraufhin habe der Käufer die Annahme der Bälle verweigert und keine Zahlung getätigt. Er habe befürchtet, dass unser Mandant mittels seiner Personalien ein Kundenkonto bei der versendenden Firma angelegt habe und diese sodann eine Rechnung an den Käufer senden, unser Mandant jedoch den Kaufbetrag via PayPal erlangen würde.

Hierdurch habe sich unser Mandant nach Auffassung der Polizei wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte die Verfahrenseinstellung.

In seiner Stellungnahme schilderte Rechtsanwalt Stern das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten: Unser Mandant hatte insgesamt fünfzig Fußbälle bestellt, um diese an einen Sportverein weiter zu veräußern. Da unser Mandant jedoch lediglich einen Teil der Bälle an den Verein verkaufen konnte, entschied er sich, die anderen Bälle über Ebay zu verkaufen. Nachdem der Vertrag mit dem Ebay-Käufer zustande gekommen war, verschickte unser Mandant die 20 Fußbälle an den Ebay-Käufer.

Demnach hatte sich unser Mandant durch das Versenden des Pakets nicht strafbar gemacht. § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus, die in diesem Fall jedoch nicht gegeben war.
Außerdem fehlte es an einem Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass eine Vermögensminderung stattgefunden hat, die nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Unser Mandant wollte 20 Fußbälle zu einem angemessenen Kaufpreis in Höhe von ca. 200,00 Euro über Ebay-Kleinanzeigen an den Ebay-Käufer verkaufen. Hierzu war unser Mandant imstande und willens, sodass der Leistungsverpflichtung des Ebay-Käufers ein gleichwertiger Anspruch, also ein vermögenswertes Äquivalent, gegenüberstand.

Abschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant auch kein Kundenkonto mit dem Namen des Ebay-Käufers bei der versendenden Firma angelegt hatte.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß einstellte.

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Vorwurf des Betrugs – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 200 € in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II für sich, seine Ehefrau und seine vier Kinder beantragt zu haben.

Das für seine Kinder erhaltene Kindergeld habe er bei der Antragstellung nicht unter dem Posten „sonstige laufende Einnahmen“ aufgeführt. Irrtumsbedingt habe das Jobcenter deshalb zu hohe Beträge ausgezahlt, wodurch dem Jobcenter ein Schaden von über 6.500,00 € entstanden sei.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Betrugs strafbar gemacht.

Da das Amtsgericht bereits eine Woche nach Mandatierung einen Hauptverhandlungstermin festgesetzt hatte, nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unverzüglich Akteneinsicht.

Beim Lesen der Akte konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern feststellen, dass unser Mandant das erhaltene Kindergeld im Antrag zwar nicht an der richtigen Stelle, immerhin aber im Rahmen der Frage nach weiteren gestellten Anträgen angegeben hatte. Lediglich beim Einkommen, wurde es nicht als „sonstige laufende Einnahme“ aufgeführt. Dies erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung. Dieses Argument taugte jedoch nicht für den Folgeantrag, in dem unser Mandant erneut die Kindergeldzahlungen verschwieg.

Nach einem netten Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war die Justiz jedoch bereit, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Geldauflage von 200 Euro einzustellen. Über diesen Ausgang war unser Mandant sehr erleichtert. Das vom Jobcenter ausgezahlte Geld unterlag nicht der Einziehung und eine Eintragung ins Führungszeugnis konnte vermieden werden, sodass unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft gilt.

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Corona-Soforthilfe: Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs erfolgreich eingestellt (§ 153a StPO)

Ein von der Staatsanwaltschaft Berlin angestrengtes Verfahren wegen angeblichen Computerbetrugs im Zusammenhang mit einem Corona-Soforthilfeantrag konnte durch die engagierte Verteidigung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern erfolgreich eingestellt werden. Ein öffentliches Gerichtsverfahren und eine strafrechtliche Verurteilung konnten vermieden werden.

Tatvorwurf: Unrechtmäßiger Antrag auf Corona-Soforthilfe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Online-Antrags bei der Investitionsbank Berlin (IBB) im Frühjahr 2020 unrichtige Angaben gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, dadurch 9.000 € Corona-Soforthilfe erschlichen und sich damit wegen Computerbetrugs gemäß § 263a StGB strafbar gemacht zu haben.

Verteidigungsstrategie: Keine Täuschungsabsicht – wirtschaftliche Notlage

Rechtsanwalt Stern trug im Rahmen seiner Stellungnahme umfassend vor, dass sich unser Mandant tatsächlich in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befand. Als selbstständiger Coach für Trainings und Workshops war er durch die Corona-Pandemie unmittelbar betroffen:

  • Alle geplanten Veranstaltungen wurden storniert,
  • bestehende Aufträge storniert,
  • neue Projekte blieben vollständig aus.

Die beantragte Soforthilfe sollte dazu dienen, laufende Betriebsausgaben und Weiterbildungsmaßnahmen während der pandemiebedingten Zwangspause abzusichern. Ein vorsätzliches Handeln oder eine betrügerische Täuschung lag nicht vor.

Verantwortungsbewusstes Handeln: Rückzahlung und Mitwirkung

Besonders hervorzuheben war die vorbildliche Mitwirkung unseres Mandanten im Ermittlungsverfahren:

  • Die Fördersumme wurde in voller Höhe freiwillig zurückgezahlt, ohne behördliche Aufforderung.
  • Unser Mandant ließ das Geld bis zur Klärung des Sachverhalts unangetastet auf seinem Konto.
  • Es lag keine strafrechtliche Vorbelastung vor.

Zudem war die Rechtslage im Frühjahr 2020 unübersichtlich und dynamisch. Die Antragsformulare enthielten vage und teilweise widersprüchliche Informationen. Eine klare und verbindliche Auslegung war für juristische Laien kaum möglich. Rechtsanwalt Stern argumentierte daher, dass kein erkennbarer Rechtsverstoß und keine Täuschungsabsicht vorlag.

Verfahrensausgang: Einstellung nach § 153a StPO gegen geringe Geldauflage

Angesichts der freiwilligen Rückzahlung, der offenen Kommunikation und der fehlenden Vorbelastung regte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage an. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag und stellte das Verfahren gemäß § 153a StPO endgültig ein.

Unser Mandant zahlte eine Geldauflage in Höhe von 500 € an eine gemeinnützige Einrichtung. Eine öffentliche Hauptverhandlung und eine strafrechtliche Verurteilung konnten so vermieden werden.

Vermeidung persönlicher und beruflicher Schäden

Für unseren Mandanten bedeutet die Verfahrenseinstellung nicht nur die Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis, sondern auch den Erhalt seiner beruflichen Existenz und persönlichen Integrität. Der Fall zeigt, wie mit rechtlicher Expertise, frühzeitigem Handeln und offener Kooperation ein belastendes Strafverfahren ohne Schuldspruch beendet werden kann.


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