stern

Körperverletzung im Amt – Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt

Unserem Mandanten- einem Beamtem im Polizeigewahrsam- wurde vorgeworfen, einen in Gewahrsam genommenen Obdachlosen mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen zu haben. Der Obdachlose soll sich gegen eine Durchsuchung in den Gewahrsamsräumen der Polizeidienststelle zur Wehr gesetzt haben, indem er die Beamten beleidigte und sich ihnen widersetzte, während diese ihn durchsuchen wollten.

Während dieser Durchsuchung soll unser Mandant sich auf die in Gewahrsam genommene Person zubewegt haben, mit einer Hand dessen Oberkörper berührt haben und zeitgleich mit seiner geöffneten Hand den Hinterkopf der in Gewahrsam genommenen Person geschlagen haben, damit dieser sich wieder beruhigte. Dadurch sollte unser Mandant sich wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen unseren Mandanten wurde auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, zu den Vorwürfen zu schweigen, und nahm Einsicht in die Ermittlungsakten. Sodann besprach er den Sachverhalt mit unserem Mandanten.

In der Ermittlungsakte war ein Bodycam-Video abgelegt, das den Vorfall zeigte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren nach § 170 II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Zur Begründung trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Schlag mit leichter Intensität ausgeführt worden war, nachdem der Zeuge massiven Widerstand gegen die an ihm durchgeführte Entkleidung/Durchsuchung geleistet hatte.

Aus Sicht unseres Mandanten sei der leichte Schlag in der Situation geboten gewesen, da dieser das relativ mildeste Mittel zum Erreichen des Zwecks – der Entkleidung und Durchsuchung des Zeugen – war. Unserem Mandanten war daran gelegen, unnötige Schmerzen oder gar Verletzungen bei in Gewahrsam zu Nehmenden zu vermeiden. Die Möglichkeit, auf die Durchsuchung gänzlich zu verzichten, bestand nicht, da Menschen, die in Gewahrsam genommen werden, zwingend zu durchsuchen sind.

Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag leider nicht, sondern erhob Anklage.

Sodann nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit der zuständigen Richterin auf und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Er argumentierte, dass unser Mandant viele Jahre lang beanstandungsfrei gearbeitet hatte und strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten war. In sehr vielen Dienstjahren war kein einziges Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

Die Richterin schloss sich den Ausführungen an und konnte auch die Staatsanwaltschaft überzeugen, der Einstellung zuzustimmen.

Unser Mandant gilt dadurch trotz der belastenden Bodycam-Aufzeichnungen weiterhin als unschuldig.

Posted by stern in Referenzen

Streit mit der Expartnerin eskaliert: Anklage wegen gefährlicher Köperverletzung und Nötigung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Ex-Freundin genötigt, körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben:

Eines Tages sei es abends zwischen unserem Mandanten und seiner ehemaligen Freundin in der noch gemeinsam bewohnten Wohnung zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Ex-Freundin habe sich während des Streits in der Badewanne befunden und habe diese verlassen wollen. Unser Mandant habe sie jedoch an den Haaren gepackt und sie zurück in die Badewanne gestoßen. Sodann habe er das Smartphone seiner Ex-Freundin in die Badewanne geworfen, um ein Telefonat zu unterbinden. Des Weiteren habe er einen Blumentopf an ihren Kopf geworfen. Sodann habe sich die körperliche Auseinandersetzung im Bereich der Küche fortgesetzt. Dort habe unser Mandant seine Ex-Freundin erneut an den Haaren gepackt und sie zu Boden gedrückt. Dann habe er ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen und sie mit den Füßen getreten.

Als unser Mandant sodann angekündigt habe, ihrer Katze etwas anzutun, habe die Ex-Freundin – mit einer Axt bewaffnet – die Wohnung verlassen und sich hinter dem Pkw unseres Mandanten in der Tiefgararge versteckt. Unser Mandant sei ihr gefolgt und habe ihr erneut Faustschläge gegen den Kopf versetzt.

Seine ehemalige Freundin habe starke Schmerzen im Bereich des Kiefers davon getragen und sei durch Rettungssanitäter in ein Krankenhaus verbracht worden. Sie habe starke Kopfschmerzen, Übelkeit, eine Prellung der Kieferregion, deutlich sichtbare Hämatome an den Beinen sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle holte und diese gründlich durcharbeitete.

Nachdem unser Mandant im Rahmen eines Mandantengesprächs in den Büroräumen seine Sicht des Geschehens ausführlich schilderte, entschloss sich Rechtsanwalt Stern den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter telefonisch zu kontaktieren und eine Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO anzuregen.

Gemäß § 153 Abs. 2 StPO kann das Gericht, wenn die Klage bereits erhoben ist, in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Rechtsanwalt Stern stellte die Sicht unseres Mandanten umfassend dar. Zudem machte er den Richter auf einige widersprüchliche Aussagen der Ex-Freundin aufmerksam.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153 Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Unser Mandant war äußerst erleichtert.

Posted by stern in Referenzen

Räuberischer Diebstahl, versuchte gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung – Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit einer weiteren Person in den Verkaufsraum einer Tankstelle begeben und daraus mehrere Getränkedosen entwendet zu haben. Dabei soll der Bekannte unseres Mandanten unerkannt und ohne Gegenwehr das Objekt in unbekannte Richtung verlassen haben. Zwischenzeitlich sei die anwesende Tankstellen-Mitarbeiterin darauf aufmerksam geworden und habe die Automatiktür gesperrt, sodass unser Mandant diese aufschieben musste, um zu flüchten.

Nachdem ihm dies gelungen sein soll, sei er von einem Kunden im Zapfsäulenbereich zunächst festgehalten worden. Letztlich habe er sich jedoch erfolgreich durch einen verfehlten Flaschenwurf gegen den Kopf des Kunden wehren und mit der Beute flüchten können. Unser Mandant war anhand von DNA-Spuren an einer mitgebrachten, für den Beuteabtransport vorgesehenen Plastiktüte und an den gestohlenen Getränkedosen als Tatverdächtiger identifiziert worden.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB, versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22, 23 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der räuberische Diebstahl ist ein Verbrechen, dessen Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Unser Mandant, der in anderer Sache in Untersuchungshaft saß, nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung nahm:

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass erhebliche Zweifel an der Täterschaft unseres Mandanten bestehen. Zunächst ergeben sich aus der Ermittlungsakte differierende Zeugenaussagen im Hinblick auf die Anzahl und das Geschlecht der Personen sowie den Geschehensablauf. Zudem seien die Wahllichtbildvorlagen jeweils erfolglos durchgeführt worden.

Des Weiteren schilderte Rechtsanwalt Stern, dass vor dem Eingangsbereich des Tankstellenshops Getränkedosen und Flaschen von den Personen zurückgelassen worden seien. Daneben habe auch eine fast durchsichtige Plastiktüte gelegen. Zwei ungeöffnete Red Bull Dosen, die die Personen auf ihrer Flucht verloren haben sollen, seien durch den von unserem Mandanten angegriffenen Kunden zum Tankstellenshop zurückgebracht worden.

An den aufgefundenen Gegenständen sei sodann eine Spurensuche durchgeführt worden:

Dabei sei eine an den beiden ungeöffneten Red Bull Dosen durchgeführte Spurensuche ohne Erfolg verlaufen. Eine an den leeren Dosen und Flaschen sowie an der Plastiktüte durchgeführte Spurensuche habe dagegen Folgendes ergeben:

An der Trinköffnung einer leeren Red Bull Dose sei ein Mischspurenprofil, das sich auf mindestens zwei Spurenleger zurückführen ließe und für Vergleichszwecke geeignet sei, festgestellt worden. Dabei sei die Hauptkomponente einer unbekannten männlichen Person abgeleitet worden, die unserem Mandanten habe zugeordnet werden können. Darüber hinaus habe unser Mandant bei zwei weiteren Red Bull Dosen, einer Coca-Cola Flasche und einer Seltersflasche als Mitspurenleger nicht ausgeschlossen werden können. Dies habe ebenfalls für den Eingriffsbereich der Plastiktüte gegolten.

Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass hierbei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass eine gefundene DNA-Spur nicht immer definitive Rückschlüsse auf den Vorgang der Antragung der Spur liefere. Die DNA-Spur gebe gerade keine Auskunft, wie und wann sie entstanden ist. Auch bei Mischspuren könne nicht gesagt werden, welche Spur zuerst und welche als zweite oder dritte an das Asservat gelangte. Insbesondere ließen sich die vorliegenden Mischspurenprofile auf mindestens zwei Spurenleger bei zwei Red Bull Dosen, drei Spurenleger bei der Coca-Cola Flasche, einer Red Bull Dose und der Plastiktüte oder sogar vier Spurenleger bei der Seltersflasche zurückführen.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass im hiesigen Verfahren nicht geklärt werden könne, wann die DNA-Spuren an die Red Bull Dosen bzw. Flaschen und den Eingriffsbereich der Plastiktüte gelangt seien. Es sei auch möglich, dass unser Mandant diese in einem anderen Zusammenhang als dem Geschehen in dem Tankstellenshop – etwa im Rahmen noch strafloser Vorbereitungshandlungen oder in einem anderweitigen Kontext – berührt habe (vgl. Urteil des BGH vom 19. September 2019 – 3 StR 166/19).

Überdies könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein indirekter DNA-Transfer im Hinblick auf den Eingriffsbereich der Tüte geschehen ist. Bei einem indirekten DNA-Transfer werde die DNA einer Person nicht unmittelbar durch sie selbst, sondern indirekt, beispielsweise von Person 1 zu Person 2 und von dieser an den Tatort übertragen. Wenn eine der Personen in dem Tankstellenshop die Trinköffnung der leeren Red Bull Dose, bei der unserem Mandant die Hauptkomponente der DNA-Spur zugeordnet werden könne, berührt habe und anschließend den Eingriffsbereich der Plastiktüte oder die Trinköffnung der leeren Red Bull Dose den Eingriffsbereich der Plastiktüte selbst berührt habe, ließe sich somit durchaus erklären, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass unser Mandant als Mitspurenleger nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenso verhalte es sich bei den weiteren Red Bull Dosen. Diese könnten sich innerhalb der Plastiktüte ebenfalls berührt haben (vgl. Vennemann, M., Oppelt, C., Grethe, S. et al. Publisher Erratum: Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA- Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung. Rechtsmedizin (2022). https://doi.org/10.1007/s00194-022-00589-7).

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Posted by stern in Referenzen

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich geführt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln verfügt habe. Bei ihm seien u.a. Cannabisblüten und -harz sowie MDMA, Ritalin und Amphetamin aufgefunden worden.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakten vermittelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst an ein Diversionsbüro.

Im Rahmen eines Gesprächs setzte sich unser Mandant kritisch mit seinem Verhalten auseinander und reflektierte die Folgen seines Handelns. Er berichtete, dass er seit dem Tag des vorgeworfenen Geschehens keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Des Weiteren bereue er sein Verhalten und versicherte, keine Straftaten mehr zu begehen.

Aus diesem Grund teilte die Diversionsberaterin mit, dass die Teilnahme an einer Suchtberatung nicht erforderlich sei. Überdies konnten bei dem Gespräch erzieherische Maßnahmen in Form einer Spende an einen Opferfonds sowie 20 Stunden gemeinnützige Arbeit vereinbart werden, die bereits von unserem Mandanten abgeleistet wurden. Er wurde von den Mitarbeitenden der Einrichtung als sehr engagiert und zuverlässig eingeschätzt.

Diese positiven Erfolge der erzieherischen Maßnahmen sowie den Lebenswandel unseres Mandanten konnte Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten anführen. Er regte bei einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro gemäß 45, 47 JGG einzustellen. Dieser Anregung stimmten alle Verfahrensbeteiligten zu.

Unser Mandant war über die Einstellung des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere konnte er nun mit seinem Ausbilderschein beginnen. Im Falle einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtMG hätte für fünf Jahre ein Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG bestanden. Unser Mandant hätte also Jugendliche nicht ausbilden dürfen.

Posted by stern in Referenzen

Gefährliches Überholen von einem Radfahrer – Fahrlässige Körperverletzung, Nötigung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw einen Radfahrer überholt und zur Seite gedrängt zu haben, sodass dieser am Straßenrand mit einem parkenden Fahrzeug kollidiert und sodann hingefallen sei. Dabei sei der Fahrradfahrer leicht verletzt worden. Anschließend soll sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf Folgendes fest:

Es gab zwar mehrere Zeugen, die das Geschehen beobachtet hatten und sogar das Kennzeichen des Tatfahrzeuges erkennen konnten, welches anschließend unserem Mandanten zugeordnet wurde. Jedoch reichten ihre Beschreibungen des Fahrers nicht aus, um unseren Mandanten als Fahrer des Wagens zur Tatzeit zu identifizieren. Darüber hinaus verlief eine mit den Zeugen durchgeführte Wahllichtbildvorlage negativ.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.

Posted by stern in Referenzen

Schüler dealt mit Gras auf Schulhof – Verstoß gegen das BtMG – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf einem Schulhof Marihuana zum Verkauf angeboten zu haben. In einzelnen Fällen sei es zu Transaktionen gekommen. Hierdurch soll er mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben und tateinheitlich hiermit Betäubungsmittel besessen haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein.

Im hiesigen Verfahren wurde vom Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohnung und Nebenräume unseres Mandanten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen angeordnet, da zu vermuten war, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere Betäubungsmitteln und Telekommunikationsmitteln, führen würde. Im Ergebnis verlief die Durchsuchung allerdings negativ.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern legte gegen den Durchsuchungsbeschluss umgehend Beschwerde ein. Diese begründete er wie folgt:

Die richterliche Anordnung werde den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht gerecht.

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) gewähre einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht habe, in Ruhe gelassen zu werden. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung sei jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlange Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liege vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen. Für alle relevanten Informationen bezüglich Art. 13 GG verweist Rechtsanwalt Stern auf die Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass im hiesigen Verfahren die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts von Verfassungswegen nicht haltbar sei.

Der Durchsuchungsbeschluss gehe einzig auf die von der Schuldirektorin getätigten Aussagen und Screenshots eines Instagram Profils zurück.

Zunächst stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass das Instagram Profil einem Bekannten unseres Mandanten, dem auch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werde, zugeordnet werden könne. Auf den Fotos seien jedoch weder unser Mandant noch der Mitbeschuldigte zu erkennen.

Insbesondere liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die eine Verbindung zwischen unserem Mandanten und den Screenshots des Instagram Profils herstellen könnten.

Überdies sei zu beachten, dass es sich bei der Schuldirektorin um eine Zeugin vom Hörensagen handele. Ausweislich einer E-Mail habe die Schuldirektion mit einer Schülerin in ihrem Büro ein Gespräch über die Situation bezüglich des Drogenkonsums einiger Schüler geführt.

Die Schülerin habe der Schuldirektorin berichtet, dass in ihrem Jahrgang bekannt sei, dass unser Mandant Drogen verkaufe. Ob die anonyme Schülerin die geschilderten Umstände selbst wahrgenommen habe oder selbst nur eine Zeugin vom Hörensagen sei, sei laut Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nicht erkennbar.

Zudem verweist Rechtsanwalt Stern in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Laut BGH sei bei einem Zeugen vom Hörensagen insbesondere zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden seien, auf den sein Wissen zurückgehe, bestehe. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer sei der Beweiswert der Aussage. Schon dieser Gesichtspunkt mahne zur Vorsicht (BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 – 1 StR 169/00).

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass es sich angesichts dieser Begleitumstände bei den gegen unseren Mandanten erhobenen Tatvorwürfen um nicht mehr als bloße Vermutungen seitens der Schuldirektorin handele, auf die ein Durchsuchungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung nicht gestützt werden dürfe.

Nach Erhalt der Beschwerde stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unseren Mandanten sogar ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

Posted by stern in Referenzen

Ex-Freundin gestalkt – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach Zustellung eines Strafbefehls

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Darin wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

Nach einer ca. einjährigen Beziehung sei unser Mandant von seiner Freundin verlassen worden. Da unser Mandant die Trennung nicht habe überwinden können, habe er einen Monat nach der Trennung wieder Kontakt zu seiner Ex-Freundin über Telegram, Instagram und per Telefonanruf aufgenommen. Er habe sie mehrfach am Tag kontaktiert, obwohl seine Ex-Freundin ihm bereits zu Beginn der Kontaktaufnahme deutlich mitgeteilt habe, dass sie keinen Kontakt mehr wünsche. Sie habe ihn sodann bei allen Medien blockiert. Nach der Blockierung habe unser Mandant mehrere SMS-Nachrichten und E-Mails an seine Ex-Freundin gesandt. Zudem habe er ihre Wohnanschrift aufgesucht. Daraufhin habe sie die Polizei verständigt. Nachdem die Polizei unseren Mandanten weggewiesen habe, habe er seine Ex-Freundin erneut angerufen, ihre Wohnadresse aufgesucht und sei dort verweilt.

Seine Ex-Freundin habe durch die Handlungen unter Schlafmangel gelitten und beim Verlassen der Wohnung und des Wohnhauses Angst und große Unsicherheit verspürt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des Strafbefehls kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und durcharbeitete.

Ein Hauptverhandlungstermin war nicht mehr zu verhindern, da Rechtsanwalt Stern erst nach Erlass des Strafbefehls beauftragt worden. Rechtsanwalt Stern bereitete sich gemeinsam mit unserem Mandanten sorgfältig auf den Termin vor.

In der Hauptverhandlung bestritt Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Handlungen, prognostizierte dem Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme und regte vor diesem Hintergrund an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen. Er argumentierte auch, dass die Ex-Freundin offenbar kein Interesse an dem Verfahren hatte, da sie zum Termin nicht erschienen sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein.

Über diesen „kurzen Prozess“ hat sich unser Mandant sehr gefreut.

Posted by stern in Referenzen

Auseinandersetzung am Flughafen – Unerlaubtes Fotografieren und Körperverletzung – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, am Check-in-Schalter am Flughafen BER eine Auseinandersetzung mit einem Angestellten gehabt zu haben. Sodann soll unsere Mandantin ihr Mobiltelefon in die Hand genommen und von dem Angestellten unbefugt Bildaufnahmen hergestellt haben. Daraufhin habe der Angestellte unsere Mandantin aufgefordert, das Fotografieren zu unterlassen und versucht, das Mobiltelefon aus ihrer Hand zu nehmen. Dabei habe der Angestellte eine 1 cm lange Kratzverletzung am Handgelenk erlitten.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB und Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass im Hinblick auf § 201a StGB ein strafbares Verhalten von unserer Mandantin von vornherein nicht zu erkennen sei.

Zwar haben sich drei Zeugen, bei denen es sich um Bodenpersonal handelt und die folglich nebeneinandergesessen und das Handy unserer Mandantin lediglich von vorn gesehen haben dürften, zu dem Vorwurf geäußert. Keiner von ihnen habe jedoch sehen können, ob unsere Mandantin tatsächlich Bildaufnahmen gefertigt habe. Das Mobiltelefon von unserer Mandantin sei nicht ausgewertet worden. Die Videoüberwachung des Gepäckbereichs sei nicht zur Akte gelangt. Weitere objektive Beweismittel seien nicht vorhanden.

Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass der Gepäckbereich des Flughafens BER kein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne von § 201a StGB sei. Gemeint seien damit besonders geschützte Räume wie Toiletten, Umkleidekabinen und ärztliche Behandlungszimmer.

Zudem teilte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit, dass auch kein hinreichender Tatverdacht gegen unsere Mandantin im Hinblick auf den Vorwurf der Körperverletzung bestehe.

Die Zeugen haben zwar beobachtet, dass der Angestellte versucht habe, unserer Mandantin das Handy aus der Hand zu nehmen. Eine Verletzungshandlung oder gar einen Verletzungserfolg haben sie jedoch nicht geschildert.

Schließlich erklärte Rechtsanwalt Stern, dass die Schilderung des Angestellten nicht nachvollziehbar sei.

Ob es sich tatsächlich um einen aktuellen Kratzer oder eine ältere Verletzung gehandelt habe, lasse sich heute auch nicht mehr nachprüfen, da der Kratzer in keiner Form, weder ärztlich oder fotografisch, dokumentiert worden war.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

Posted by stern in Referenzen

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, unter Verwendung seines Nutzernamens und seiner Mobiltelefonnummer ein kinderpornographisches Video über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladen zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 a) – c) StGB strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

In einem Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten beantragte Rechtsanwalt Stern, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Aus seiner Sicht bestehe kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO gegen unseren Mandanten:

Die über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladenen Inhalte ließen sich nicht auf ein Handeln unseres Mandanten zurückführen, da dessen Facebook Account zuvor gehackt worden sei. Dies ergebe sich aus den Screenshots, die Rechtsanwalt Stern dem Schreiben beigefügt hatte.

In der Vergangenheit habe unser Mandant auch des Öfteren Warnungen über fremde Anmeldeversuche erhalten. Überdies zeige sein Passwort-Manager an, dass einige seiner Passwörter in Datenbanken gefunden worden seien und deswegen kompromittiert seien. Dies treffe insbesondere auf seine damalig verwendeten Passwörter für Facebook und GMX zu, wobei GMX der veraltete Mailservice sei, den unser Mandant nur noch für seinen Facebook-Account nutze und der ansonsten inaktiv sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Die Staatsanwaltschaft Berlin nahm die Anklage zurück.

Posted by stern in Referenzen

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines Festivals in Brandenburg im Besitz von Amphetamin, Kokain und Marihuana gewesen zu sein. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung an:

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass unser Mandant aufgrund auffälligen, drogenkonsumtypischen Verhaltens von Polizeibeamten durchsucht worden sei. Die Beamten hätten sodann Betäubungsmittel aufgefunden, darunter Kokain. Auf Nachfrage eines Beamten habe unser Mandant auch seinen Drogenkonsum eingeräumt. Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass es sich bei den festgestellten Mengen an Betäubungsmitteln um solche gehandelt habe, die zum Eigengebrauch geeignet seien.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass sich unser Mandant nicht erklären könne, weshalb der ESA-Rauschmittel-Substanztest bei einer Tüte mit BtM-suspekter Substanz positiv für Kokain verlaufen sei. Unser Mandant konsumiere aufgrund des hohen Preises kein Kokain und habe auch kein Kokain für andere erworben. Sollte sich in dem Tütchen tatsächlich Kokain befunden haben, sei denkbar, dass beim Erwerb des Amphetamins ein Verschlusstütchen vertauscht worden sein könnte, sodass unser Mandant ungewollt in den Besitz des Kokains gelangt sei.

Da nunmehr nicht mehr klar beweisbar war, dass der Mandant wusste, dass er Kokain besessen hatte, war der Weg für die Verfahrenseinstellung geebnet, den Rechtsanwalt Stern sodann in einem telefonischen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft aushandelte.

Kokain steht einer Verfahrenseinstellung überlicherweise entgegen.

Posted by stern in Referenzen