stern

Aus aktuellem Anlass: Stellungnahme der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. zur Unschuldsvermutung

Die Unschuldsvermutung ist aktuell wieder in der Diskussion. Diese Diskussion zeigt, wie schnell grundlegende Prinzipien unseres Zusammenlebens durch emotionale oder politische Dynamiken untergraben werden können. Sie zeigt, dass und wie Einseitigkeit „der guten Sache wegen“ in die Sackgasse führt. Eine solche Entwicklung gefährdet nicht nur Einzelpersonen, auch nicht „nur“ das Strafverfahren, sondern die Grundfesten unserer Demokratie. Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V. setzt sich daher entschieden für den Schutz der Unschuldsvermutung ein. Wir fordern, diese nicht nur in Strafverfahren wieder verstärkt zu achten, sondern sie generell in der Gesellschaft als wesentliches und moralisches Ordnungsprinzip unseres Zusammenlebens anzuerkennen.

Was ist die Unschuldsvermutung?

Ganz allgemein gesagt verlangt die Unschuldsvermutung zunächst nur etwas sehr Schlichtes: Vorwürfe nicht einfach zu glauben, sondern immer (auch) zu bedenken, dass die beschuldigte Person unschuldig sein kann und sie daher bis zum Vorliegen von Beweisen des Gegenteils entsprechend zu behandeln. Sie fordert daher zu Ermittlungen ebenso auf wie dazu, sich über das Ergebnis dieser Ermittlungen ein Bild zu machen. Sie fordert zu prüfen, ob sich die Ermittlungsergebnisse auch durch ein unschuldiges Verhalten erklären lassen können.

Ist die Unschuldsvermutung nur ein rechtliches und kein moralisches Prinzip, das außerhalb der Gerichte oder des Strafverfahrens nicht gilt?

Dazu kommt es zunächst darauf an, wie „Moral“ definiert wird. Nach einer verbreiteten Definition wird als Moral der Teil der Konventionen und Regeln bezeichnet, dessen Befolgung im zwischenmenschlichen Miteinander als „richtig“ und dessen Nichtbefolgung als „falsch“ bewertet wird. Sollen Behauptungen, die Relevanz im zwischenmenschlichen Miteinander haben, überprüft werden, bevor daran Konsequenzen geknüpft werden? Wir halten das als Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, aber auch als Bürgerinnen und Bürger dieser Gesellschaft, für unbedingt richtig. Eine Gesellschaft, in der Vorwürfe ungeprüft zu Konsequenzen führen sollen, halten wir dagegen nicht für erstrebenswert. Wir gehen davon aus, dass dies ein wesentlicher Teil unserer Gesellschaft ebenso sieht. Insofern handelt es sich also nicht nur um ein rechtliches, sondern auch um ein moralisches Prinzip, das den Diskurs in unserer Gesellschaft grundlegend bestimmen sollte.

Gefahren einer Kultur der Nichtüberprüfung

Die Unschuldsvermutung ist zu allen Zeiten gerade bei denen unbeliebt gewesen, die in die ein oder andere Richtung endlich einmal „durchgreifen“ wollten. Immer schon gab es Stimmen, denen es zu mühsam war, Beweise ergebnisoffen zu sammeln und zu würdigen. Nicht selten im Sinne einer aus Sicht der Handelnden „guten Sache“. Personen werden dann bereits durch bloße Anschuldigungen beruflich und gesellschaftlich ruiniert, bevor eine Klärung erfolgt. Wenn bloße Vorwürfe anstelle von Beweisen über Schuld oder Unschuld entscheiden, verlieren der Rechtsstaat, die Gesellschaft und ihre Organisationen ihre Integrität. Auch dies belegt, dass es sich bei der Unschuldsvermutung  nicht nur um ein rechtliches, sondern um ein moralisches Prinzip handelt.

Nicht erst in der aktuellen Debatte fällt auf, dass die Unschuldsvermutung zunehmend einer „Kultur der Nichtüberprüfung“ weicht. Natürlich kann sich eine Organisation, ein Verband oder eine Partei sich für ihre inneren Angelegenheiten dafür entscheiden, ihre Handlungen von unüberprüften Vorwürfen leiten zu lassen. Ihr sollte dann klar sein, dass sie sich damit bei denjenigen einreiht, die Glauben über Wissen stellen, die Gerüchte wie Tatsachen behandeln, die das eigene Gefühl als Beweis ausreichen lassen.

Handlungen auf unüberprüfter Grundlage schaden auch tatsächlichen Opfern

Wenn in der aktuellen Debatte etwa Aussagen getroffen werden wie „was es aber bedeutet, in einer feministischen Partei zu sein, ist, dass Betroffenen geglaubt wird“, dann könnten diese die vorstehend beschriebene, bedenkliche Entwicklung nicht besser illustrieren. Wir bezweifeln, dass der Feminismus verlangt, andere auf Basis von unüberprüften Behauptungen zu sanktionieren. Vielmehr schwächt eine unkritische Übernahme von Anschuldigungen auch die Glaubwürdigkeit wirklicher Opfer in Aussage-gegen-Aussage-Situationen. Dies untergräbt deren Anliegen und erschwert es, wahre Taten aufzuklären.

Unbestreitbar muss es für Betroffene die Möglichkeit geben, Unterstützung zu erhalten. Dass der Ausgleich der beiden gleichermaßen moralischen Prinzipien der Betroffenenunterstützung und der Unschuldsvermutung nicht einfach ist, ist ebenfalls eindeutig. Die Geschichte zeigt, dass es keine sinnvolle Lösung sein kann, nur einer Seite zu glauben, auch dann nicht, wenn man diese Einseitigkeit als „Betroffenengerechtigkeit“ verkauft.

Berlin, den 11. Februar 2025 Der Vorstand des Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V.

Posted by stern in Allgemein

Gemeinsame Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen und des Republikanischen Anwält*innen- und Anwältevereins zur verfassungswidrigen Auslieferung von Maja T. nach Ungarn

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 24.01.2025 die
Auslieferung von Maja T. nach Ungarn für verfassungswidrig erklärt.

Maja T. ist eine nonbinäre Person, der durch die ungarischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen wird, im Februar 2023 gemeinsam mit weiteren Antifaschist*innen Angehörige der rechtsextremen Szene in Budapest angegriffen zu haben. Im Dezember 2023 wurde sie in Berlin festgenommen. Am 27.06.2024 erklärte das Kammergericht ihre Auslieferung nach Ungarn für zulässig.


Mit Beschluss vom 28.06.2024 untersagte das Bundesverfassungsgericht die Übergabe von Maja T. an die ungarischen Behörden im Wege der einstweiligen Anordnung. Maja T wurde jedoch auf Anordnung der Berliner Generalstaatsanwaltschaft noch vor dem Erlass dieser Entscheidung an die ungarischen Behörden überstellt.

https://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/auslieferung-von-maja-t-nach-ungarn-sofort-stoppen-1056

Das Bundesverfassungsgericht sieht eine Verletzung des Grundrechts von Maja T. aus Art. 4 GRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) gegeben. Obwohl dem Kammergericht durch die Verteidiger von Maja T umfassende Unterlagen vorgelegt worden seien, mit denen hinreichende Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen in Ungarn dargelegt worden seien, habe das Kammergericht seine diesbezügliche Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Zudem könne das Kammergericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Schutz von Maja T, die sich als non-binär identifiziere, hinreichend gewährleistet sei.

Ria Halbritter, die Vorsitzende der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen, zeigt sich über den Beschluss sehr erfreut. „Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Haftbedingungen in Ungarn nicht nur für nonbinäre Personen problematisch sind. Vielmehr äußert es darüber hinaus ganz allgemein deutliche Kritik an der menschenrechtlichen Lage in ungarischen Haftanstalten. Damit hat der Beschluss über den Einzelfall von Maja T. hinaus erhebliche Bedeutung.“ Maik Elster, einer der Verteidiger von Maja T., kritisiert das Verhalten der Generalstaatsanwaltschaft Berlin: „Der überhastete Vollzug der Auslieferung, ohne den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Eilverfahren abzuwarten, hat die Verletzung der Grund- und Menschenrechte von Maja T. erst ermöglicht. Hier muss eine politische Aufarbeitung erfolgen.“

Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut

Posted by stern in Allgemein

Gefährliche Körperverletzung – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Streitigkeit auf einem Supermarktparkplatz ein Pfefferspray gezogen und einem Zeugen ins Gesicht gesprüht zu haben, wodurch der Zeuge eine starke Augenreizung erlitten habe. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die gefährliche Körperverletzung ist mit Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bedroht.

Unser Mandant war leider von einer Supermarktkassiererin beobachtet worden. Die hinzugerufene Polizei fand sodann in der Jacke der Ehefrau unseres Mandanten das Pfefferspray.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern und vereinbarte einen zeitnahen Besprechungstermin. Während des Gesprächs schilderte der Mandant das Geschehen aus seiner Sicht.

Er berichtete, dass der Zeuge seiner Frau an die Brust gefasst habe. Daraufhin stritt unser Mandant mit dem Zeugen, zog ein Pfefferspray und sprühte dies dem Zeugen ins Gesicht.

Nach dem Gespräch suchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den zuständigen Richter auf und schilderte noch bevor dieser die Akte gelesen hatte, das Geschehen.

Überdies wies er darauf hin, dass der Zeuge zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens betrunken gewesen sei und deshalb den Geschehenshergang wohlmöglich nicht mehr richtig erinnern könne.

Das Richter sah von einer Eröffnung des Hauptverfahrens ab und stellte stattdessen das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro nach §153a StPO ein. Dies freute unseren Mandanten sehr.

Posted by stern in Referenzen

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 2 JGG ohne Auflagen

Unserem minderjährigen Mandanten wurde vorgeworfen, in seiner Kleidung und seiner Umhängetasche 0,525 Gramm Kokain, sowie ca. 90 Gramm Cannabis transportiert zu haben. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass unser Mandant als Händler tätig war und warf ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und regte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG an.

In diesem räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Taten ein und erklärte, dass dieser nach seinem Schulabschluss an Personen geraten sei, die ihm auftrugen Drogen zu transportieren.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte sodann, dass sich die Tatbeiträge unseres Mandanten auf bloße Beihilfehandlungen beschränkten. Dafür spreche zunächst, dass sich seine Handlungen auf einen Teilakt des Umsatzgeschäftes beschränkten und eine geringe Bedeutung im Gesamtgeschäft aufweisen. Auch sei unser Mandant weisungsgebunden gewesen. Ihm hätten keine eigenen Entscheidungsspielräume zugestanden und er habe während der Transporthandlungen dauerhaft in telefonischem Kontakt mit seinem Auftraggeber gestanden.

Überdies habe unser Mandant kein eigenes wirtschaftliches Interesse an den einzelnen Geschäften gehabt, da er einen festen Stundenlohn erhalten habe.

Unser Mandant habe durchweg Angst vor seinem Arbeitgeber gehabt – dieser habe den Wohnort unseres Mandanten gekannt und zu diesem mehrfach Männer geschickt, die auf unseren Mandanten gewartet, ihn einschüchtert oder Anweisungen erteilt hätten – und sei durch diese Angst zu seinem Handeln getrieben worden.

Diese Angst habe sich auch an seinem Verhalten nach der Festnahme gezeigt. Er habe nach dieser den Kontakt mit dem Auftraggeber abgebrochen und sei für längere Zeit zu seinem Großvater ins Ausland geflüchtet.

Nach seiner Rückkehr habe unser Mandant mit einer Ausbildung bei einer Firma für Garten- und Landschaftsbau begonnen und eine Cannabis-Drogenberatung besucht.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich nach § 45 Abs. 2 JGG ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut, kann nun seine Ausbildung fortsetzen und hofft, diese in Kürze mit einem Meister zu absolvieren.

Posted by stern in Referenzen

Verfahrenseinstellung nach dem JGG nach Vorwurf der Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

Auf das Konto unseres Mandanten sei in zwei Fällen Geld in Höhe von ca. 1.400 € überwiesen worden, das in beiden Fällen zurückgerufen wurde. Das Überwiesene sei jedoch jeweils noch am selben Tag fast vollständig vom Konto unseres Mandanten abgehoben worden. Hierdurch habe er sich wegen Geldwäsche und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte strafbar gemacht.

Da unser Mandant zur Tatzeit 17 Jahre alt war, regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach dem Jungendgerichtsgesetz, § 45 Abs. 1 JGG, an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erklärte in der Stellungnahme, dass unser Mandant sein Konto einem Bekannten zur Verfügung gestellt habe. Dass er damit einem Kriminellen half, Erlöse aus Straftaten zu erlangen, ahnte er nicht.

Sodann führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass unser Mandant in beiden aktenkundigen Fällen den Betrag erstattet hatte und mithin nur ihm selbst ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.

Nach alledem war die Schuld unseres Mandanten als gering anzusehen, ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung des Geschehens bestand nicht, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG einstellte.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einem Kaufhaus eine Hose und zwei Paar Ohrringe entwendet zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO an. Der Einstellung stand eigentlich entgegen, dass in der Vergangenheit bereits Verfahren gegen unsere Mandantin eingestellt worden waren. Für unsere Mandantin sprach jedoch auch einiges:

Rechtsanwalt Stern führt zunächst ihr kooperatives Verhalten an. Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass ein Angestellter unsere Mandantin dabei beobachtet hatte, wie sie die Ohrringe genommen und in einen Beutel gesteckt hatte. Anschließend habe sie das Kaufhaus, ohne zu bezahlen, verlassen. Der Angestellte konfrontierte sie sodann mit dem Gesehenen, woraufhin unsere Mandantin die unbeschädigte Ware unverzüglich und freiwillig herausgab.

Sodann begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die geringe Schuld unserer Mandantin mit ihrem psychischen Gesundheitszustand. Unserer Mandantin wurden bereits vor der ihr vorgeworfenen Tat eine posttraumatische Belastungsstörungen infolge der ihr in der Vergangenheit durch ihre Eltern widerfahrenden Gewalttätigkeiten diagnostiziert, die sich in Form von gestörten Essverhalten, Selbsthass, raschen Stimmungswechseln und Wutausbrüchen zeigte. Aus diesem Grund besuchte unsere Mandantin bereits mehrere psychotherapeutische Sprechstunden. Nichtsdestotrotz stieß sie herbei häufiger an ihre Grenzen, sodass es auch zu der unserer Mandantin vorgeworfenen Tat kam.

Um die Tat zu verarbeiten, suchte unsere Mandantin verschiedene Therapeuten auf. Diese diagnostizierten ihr unter anderem verschiedene Persönlichkeitsstörungen und Depressionen. Um weiterhin an sich arbeiten zu können, sucht unsere Mandanten derzeit einen Therapieplatz.

Nach alledem sah auch das Gericht die Schuld unserer Mandantin als gering an und betrachteten eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300-, € als geeigneten, die wechselseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Das Verfahren konnte schließlich mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft eingestellt werden. Über die Einstellung war unsere Mandantin sehr erleichtert, weil im Falle einer Verurteilung die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses konkret gedroht hatte.

Posted by stern in Referenzen

Subventionsbetrug (Corona-Soforthilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank des Landes Brandenburg und der Sächsischen Aufbaubank jeweils einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffene Kleinunternehmerin nicht erfüllt habe. Unsere Mandantin ist Gesellschafterin zweier Photovoltaikanlagen-Firmen gewesen. Bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg habe sie für eine der Firmen, deren Betriebsstätte sich in Brandenburg befindet, 15.000,00 Euro beantragt. Dieser Online-Antrag sei jedoch wegen fehlender Mitwirkung durch unsere Mandantin abgelehnt worden und somit eine Auszahlung der Corona-Soforthilfe nicht erfolgt. Ein paar Tage später habe sie sodann bei der Sächsischen Aufbaubank für die zweite Firma, deren Betriebsstätte sich in Sachsen befindet, Corona-Soforthilfe beantragt. Daraufhin sei ein Corona-Zuschuss in Höhe von 9.000,00 Euro bewilligt und ausgezahlt worden.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB u.a. strafbar gemacht.

Nach erfolgter Erstberatung und Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.

Aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern hatte sich unsere Mandantin durch die Antragstellungen nicht strafbar gemacht.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie haben die beiden Unternehmen – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Insbesondere sei die Neubau Errichtung der Photovoltaik- und Solaranlagen durch den Ausfall diverser Handwerkerfirmen nicht möglich gewesen. Zudem seien Akquisemaßnahmen nicht mehr erfolgreich gewesen, weil aufgrund der Kontaktbeschränkungen keine Hausbesuche mehr erlaubt gewesen oder von den Betrieben zugelassen worden sind. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe sich unsere Mandantin daher entschlossen, den Corona-Zuschuss für beide Unternehmen zu beantragen.

Im Rahmen der Stellungnahme differenzierte Rechtsanwalt Stern zudem zwischen den beiden Antragstellungen:

Im Hinblick auf den ersten Antrag bei der ILB argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unsere Mandantin sogar bereits durch die unterlassene Mitwirkung Straffreiheit gemäß § 264 Abs. 6 StGB erlangt habe. Straflosigkeit wegen tätiger Reue trete auch dann ein, wenn der Täter einen unrichtigen, aber noch offensichtlich unvollständigen Antrag nicht ergänze, sodass eine Bewilligung schon gar nicht erfolgen könne (MüKoStGB/Ceffinato Rn. 131a m.w.N.). Die Vorschrift des § 264 Abs. 6 S. 1 StGB erfasse auch das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung, wenn schon dadurch die Subventionsgewährung verhindert werden könne. Es widerspräche dem Zweck des § 264 Abs. 6 StGB, dem Täter die Straffreiheit zu versagen, obwohl er die Gewährung der Subvention durch den Verzicht auf weitere erforderliche Handlungen verhindert habe, z.B. indem er die Vorlage zusätzlicher Unterlagen unterlasse (NK-StGB/Hellmann StGB § 264 Rn. 163).

In Bezug auf den zweiten Antrag bei der SAB erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass die Corona-Soforthilfe der SAB zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise ausgezahlt worden sei, das heißt zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen

Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens für drei aufeinanderfolgende Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, die nicht durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb bezahlt werden konnten. Anschließend fügte Rechtsanwalt Stern eine Auflistung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens bei, um zu belegen, dass die Voraussetzungen einer Subventionsgewährung durch die SAB aus Bundesmitteln vorgelegen haben. Schließlich habe die SAB auch keinen Rückforderungsbescheid für die Corona-Soforthilfe erlassen.

Nach alledem schloss sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt Oder den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

Posted by stern in Referenzen

Strafbefehl wegen AntiDopG Verstoß – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, verschiedene Dopingmittel in nicht geringer Menge besessen zu haben: Oxandrolon, Dehydrochlormethyltestosteron, Cabergolin, Metenolon Enantat, Chorionic Gonadotropin, Pentadecapeptid sowie  Testosteronenantat.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 AntiDopG iVm Analge I zu § 2 Abs. 3 iVm DmMV strafbar gemacht.

Die Betäubungsmittel waren im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung in anderer Sache zufällig aufgefunden worden.

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm sodann Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akten stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fest, dass die aufgefundenen Proben nicht ausgewertet wurden. Sodann suchte er den zuständigen Richter auf und setzte diesen über seinen Fund in Kenntnis. Auch verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf eine Studie, die zeigte, dass jedenfalls in einem Drittel der Fälle, Inhalt und Beschriftung von Dopingmittelproben nicht übereinstimmten. Teilweise enthielten entsprechende Proben keine Wirkstoffe, teilweise enthielten sie auch von der Beschriftung abweichende Proben.

Nach alledem hielt das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage von 1.000 € für den die gegenseitigen Interessen am besten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Die Staatsanwaltschaft stimmte zu, sodass das Verfahren in der Hauptverhandlung, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, eingestellt werden konnte.

Posted by stern in Referenzen

Ablehnung eines Strafbefehls nach Vorwurf der Amtsanmaßung und Nötigung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Mann aufgesucht und 2.400,00 Euro von diesem verlangt zu haben. Das Geld habe dieser der Auftraggeberin unseres Mandanten geschuldet.

Beim Besuch des Schuldners habe unser Mandant einen Polizeistern vorgezeigt, sodass der Schuldner unseren Mandanten als Angehörigen der Polizei wahrgenommen und einen Teil des Geldes später an die Auftraggeberin unseres Mandanten überwiesen habe.

Zwei Monate später habe unser Mandant den Schuldner erneut und diesmal in Begleitung eines kräftigen Mannes mit Rockerweste aufgesucht und die Restzahlung gefordert. Dies habe der Schuldner verweigert, sodann die Wohnungstür geschlossen und durch die geschlossene Tür mit unserem Mandanten kommuniziert. Dabei habe unser Mandant psychischen Druck auf den Schuldner ausgeübt.

Hierdurch habe er sich wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB und wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz, indem er die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts beantragte.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Amtsanmaßung führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das alleinige Sich-Ausgeben als Amtsträger nicht tatbestandsmäßig sei. Erforderlich sei ein darüber hinaus gehendes Handeln, das sich als Tätigkeit in der angeblichen Funktion darstellt.  

Das bloße Vorzeigen des Polizeisterns ist keine Diensthandlung und damit nicht tatbestandsmäßig. Da unser Mandant anzeigte, dass er für seine Auftraggeberin handelte, war sein Handeln als privatrechtliches Handeln erkennbar.

Auch sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt gewesen. Tathandlung des § 240 Abs. 1 StGB kann die Ausübung von Gewalt oder das Drohen mit einem empfindlichen Übel sein.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass unser Mandant keine explizite Drohung gegen den Schuldner ausgesprochen hatte.

Jedoch behauptete der Schuldner, dass unser Mandant psychischen Druck auf ihn ausgeübt habe. Da der Schuldner die Art und Weise der Druckausübung bei polizeilichen Befragungen nicht weiter konkretisieren konnte, lag auch in diesem keine tatbestandsmäßige Handlung.

Der zutreffende Hinweis unseres Mandanten auf die Tatsache, dass der Schuldner der Auftraggeberin unseres Mandanten Geld schulde und der Schuldner verpflichtet sei, dieses Geld zu erstatten ist, war, da diese Drohung kein konkretes Übel in Aussicht stellte, ebenfalls kein strafrechtlich relevantes Nötigungsmittel.

Aufgrund der Stellungnahme gelangte auch das Gericht zu der Auffassung, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten bestand und beschloss, den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl aus rechtlichen Gründen nicht zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen keinen Rechtsbehelf ein.

Posted by stern in Referenzen

Besitz von BtM – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein braunes Gefäß mit Pipettenschraubverschluss mit einer unbekannten Flüssigkeit besessen zu haben. Bei der Flüssigkeit soll es sich um GHB (= Liquid Ecstasy) gehandelt haben.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte sodann die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.


Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Wohnung unseres Mandanten wurde ein braunes Gefäß mit einer unbekannten Flüssigkeit aufgefunden. Dieses konnte jedoch keiner Person eindeutig zugeordnet werden.

Zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes habe sich ein stark intoxikierter und nackter Freund unseres Mandanten in seinem Wohnzimmer befunden. Dies deutete auf einen möglichen aktuellen Konsum von GHB des Freundes hin, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das braune Gefäß dem Freund gehörte.


Überdies wurde der Inhalt des Gefäßes nicht untersucht, sodass nicht festgestellt wurde, ob es tatsächlich Betäubungsmittel enthielt.

Der ehemalige Lebensgefährte unseres Mandanten behauptete, dass das Gefäß unserem Mandanten gehörte. Jedoch war die Aussage, da er die Trennung von unserem Mandanten noch nicht verwunden hatte, ihn in der Vergangenheit mehrfach angeschwärzte hatte und seinen Verdacht auch nicht begründen konnte, nicht glaubhaft.


Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein, unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

Posted by stern in Referenzen