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Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge durch Heranwachsenden – Einstellung des Verfahrens gegen Betreuungsweisung und Ableistung von Freizeitarbeiten

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe seinem Freund seinen Pkw überlassen, obwohl er gewusst haben soll, dass sein Freund nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Während der Fahrt hätten unser Mandant und ein weiterer Freund auf der Rückbank gesessen und Betäubungsmittel mit sich geführt, um diese gewinnbringend zu verkaufen. Dabei sei unser Mandant mindesten für das Portionieren der Betäubungsmittel und die Verwahrung von Handelserlösen zuständig gewesen. Zum gemeinschaftlichen gewinnbringenden Verkaufen hätten die drei im Handschuhfach in einer Tüte 22 Verkaufseinheiten mit 39,60 g Blütenstände von Cannabispflanzen und eine halbvolle Tüte mit 27,73 g Blütenstände von Cannabispflanzen verwahrt. Dass sie die Betäubungsmittel kurz vor der Kontrolle aus dem Fenster geworfen hatten, war von der Polizei bemerkt worden.

Insgesamt sollen die Blütenstände von Cannabispflanzen einen Wirkstoffgehalt von 8,807 g THC gehabt haben, also die nicht geringe Menge erreicht haben. Die drei Freunde hätten sich somit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde aufgrund eines weiteren Verfahrens mit identischem Vorwurf, allerdings auch einem anschließenden Widerstandleisten gegen die Polizeibeamten zur gemeinsamen Entscheidung abgetrennt.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Ausnahmsweise bot es sich nicht an, vorab eine Stellungnahme zur Sache abzugeben, da unklar war, was die beiden Mitbeschuldigten in ihrem Verfahren über die Zuordnung der Betäubungsmittel sagen würden. Wegen des Widerstandleistens, bei dem sich ein Polizeibeamter verletzt hatte, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, eine Diversionsberatung aufzusuchen und sich für einen dreistündigen Verkehrserziehungskurs anzumelden. Im Rahmen der Diversion entschuldigte sich unser Mandant schriftlich bei dem eingesetzt Polizeibeamten.

Im ersten Hauptverhandlungstermin führte Rechtsanwalt Stern, Fachanwalt für Strafrecht vor, vor Aufruf der Sache lange Gespräche mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Rechtsanwalt Stern konnte zunächst die Jugendgerichtshilfe und dann auch das Gericht überzeugen, dass es sinnvoll wäre, wenn sich unser Mandant beruflich orientierte und seine Betäubungsmittelabhängigkeit in den Griff bekäme. Dies könne man auch ohne Urteil anordnen. Nach eineinhalb Stunden des detaillierten Aushandelns der erforderlichen Maßnahmen erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft jedoch, dass er diese Lösung ablehnen würde. Eine Rücksprache mit dem Abteilungsleiter ergab leider keine andere Entscheidung. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde das Verfahren ausgesetzt und mehrere Monate später erneut begonnen. Herr Stern entwickelte die Idee, dass unser Mandant bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin mithilfe der Jugendgerichtshilfe freiwillig erzieherische Maßnahmen absolvieren sollte. Unser Mandant fand die Idee auch gut, versäumte es aber leider, sie in die Tat umzusetzen.

Am zweiten Hauptverhandlungstermin erschien eine der geladenen Polizeizeuginnen aufgrund einer Schwangerschaft nicht. Dies machte es schwierig, das Verfahren mittelfristig mit einem Urteil zu Ende zu bringen, zumal auch der Mandant aufgrund einer Erkrankung nicht erschienen war. Dies war schade, weil ein anderer, deutlich netterer Staatsanwalt erschienen war, der eine Einstellung für richtig hielt.

Am dritten Hauptverhandlungstag erschien für die Staatsanwaltschaft ein für seine Strenge bekannter Staatsanwalt. Dennoch gelang es, aufgrund des mittlerweile großen Zeitablaufs und weil in der Zwischenzeit keine neuen Verfahren dazugekommen waren, den Staatsanwalt davon zu überzeugen, einer Verfahrenseinstellung gegen Ableistung einer überschaubaren Zahl an Freizeitarbeiten und einer einjährigen Betreuungsweisung zur beruflichen Orientierung zuzustimmen. Dies war ein schöner Erfolg.

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Räuberische Erpressung im Taxi – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserer Mandantin wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, vor einem Berliner Club im alkoholisierten Zustand in ein Taxi gestiegen zu sein. Im Streit um die Bezahlung der Taxirechnung habe unsere Mandantin sodann den Taxifahrer am Kragen gepackt und mehrmals mit der flachen Hand und der Faust gegen dessen Gesicht geschlagen. Dadurch hätte der Zeuge Schmerzen am Hals und im Gesicht erlitten. Sodann sei sie in einem Hauseingang verschwunden.

Hierdurch hätte sich unsere Mandantin wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Ermittlungsakte einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Stern trug in der Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht bestehe.

Der Tatverdacht gegen unsere Mandantin werde allein damit begründet, dass unsere Mandantin, wie die Täterin, Englisch spreche, weiblich sei und an einer Anschrift gemeldet sei, die sich am Zielort der Taxifahrt befunden habe. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern Widersprüche zwischen den Angaben des Taxifahrers zu Alter, Haarfarbe, Statur und Größe der Täterin und unserer Mandantin herausarbeiten.

Zudem konnte unsere Mandantin belegen, dass sie zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens zwar noch an einer Adresse im Umfeld des Tatorts gemeldet war, aber bereits zu dieser Zeit überwiegend im Ausland lebte.

Aus diesen Gründen beantragte Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin antragsgemäß ein.

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Betrug – Erteilung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:
Aufgrund eines gemeinsam mit einer unbekannten männlichen Person geschlossenen Tatplans habe unser Mandant im Rahmen seiner Tätigkeit als Mobilfunkberater und -verkäufer insgesamt 48 mal unter Verwendung von Daten echter Personen oder unter Verwendung von verfälschten Daten Mobilfunkverträge für einen Handyshop abgeschlossen. Hiermit habe unser Mandant bezweckt, dass ihm der Inhaber dieses Handyshops in der irrigen Annahme, es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, die vertraglich ebenfalls gewählten Mobiltelefone (iPhone 13 Pro Max) zur Weitergabe an die vermeintlichen Kunden aushändigt. Dies habe in 11 von 48 Fällen auch funktioniert. Unser Mandant habe sodann das jeweilige Mobiltelefon an die unbekannte männliche Person weitergegeben. Für jedes weitergegebene Mobiltelefon habe unser Mandant einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro erhalten.


Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Betruges in 48 Fällen strafbar gemacht.


Unser Mandant wandte sich umgehend an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und beauftragte ihn mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Aufgrund einer eher erdrückenden Beweislage und des Umstands, dass der Mandant zuvor wegen Betruges polizeilich in Erscheinung getreten war, bereitete Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit unserem Mandanten eine geständige Einlassung vor.


Am anberaumten Hauptverhandlungstermin musste allerdings zunächst geklärt werden, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden sollte. Die Staatsanwaltschaft wollte Erwachsenenstrafrecht anwenden, Rechtsanwalt Stern hingegen Jugendstrafrecht und strebte die Erteilung eine Geldauflage an. Für die Anwendung des Jugendstrafrechts sprach, dass unser Mandant im Tatzeitraum 20 Jahre alt war, mithin Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Aufgrund seiner schulischen Entwicklung, der im Tatzeitraum noch nicht gefestigten finanziellen Situation und auch der noch nicht abgeschlossenen wohnlichen Verselbstständigung konnten Entwicklungsverzögerungen nicht ausgeschlossenen werden. Das Gericht schloss sich letztlich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Es fand daher gem. § 105 JGG Jugendstrafrecht Anwendung.


Sodann ließ sich unser Mandant geständig ein. Er benannte nicht nur seinen Mittäter, sondern machte sogar über den angeklagten Sachverhalt hinaus Angaben. Zudem berichtete er, dass er begonnen habe, den Schaden beim Inhaber des Handyshops wiedergutzumachen.


Darüber hinaus teilte unser Mandant mit, dass er keine Provisionen für den Abschluss der Verträge ohne Erhalt eines Mobiltelefons bekommen habe, weshalb die übrigen 37 Vorwürfe eingestellt wurden und der Betrag der Einziehung des Wertes des Erlangten erheblich reduziert wurde. Ursprünglich sollte als Wertersatz für die erlangten Handys ein Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro eingezogen werden. Nunmehr wurde eine Einziehung in Höhe von 11.000,00 Euro angeordnet.


Zudem hielt das Gericht es für erforderlich, aber auch ausreichend, unserem Mandanten die Auflage zu erteilen, binnen fünf Monaten einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro an den Schadenfonds zu zahlen. Hierbei berücksichtigte das Gericht zugunsten unseres Mandanten seine vollumfängliche geständige Einlassung, zulasten unseres Mandanten hingegen seine Vorstrafenbelastung. Gegen ihn mussten bereits zwei Arreste verhängt werden.

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Gemeinschaftlicher versuchter Diebstahl – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich mit einem Bekannten mittels eines Gegenstandes die Fahrertür eines geparkten Mercedes-Benz Transporters geöffnet zu haben. Dort haben sie das Zündschloss ausgebaut, die Kontaktstecker abgezogen und ein von ihnen mitgebrachtes Zündschloss angesteckt. Zudem haben sie die Lenksäulenverriegelung herausgebrochen und eine mitgebrachte Lenksäulenverriegelung angeschlossen. Weiterhin haben sie die Kontakte des Motorsteuergeräts abgesteckt und ein mitgebrachtes Motorsteuergerät angeschlossen. Sodann habe unser Mandant dazu angesetzt, das Fahrzeug wegzufahren. Dieses Vorhaben sei allerdings gescheitert, weil das Fahrzeug mit einer Radkralle gesichert gewesen und nach kurzer Fahrt vom Fahrbahnrand zur Fahrbahnmitte stehen geblieben sei. Das Fahrzeug habe einen Wert von etwa 25.000,00 Euro gehabt.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls strafbar gemacht haben.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Polen zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit war sehr hoch. Diese stützte sich nicht nur auf die Angaben der eingesetzten Polizeibeamten und des am versuchten Diebstahl beteiligten Bekannten, gegen den ebenfalls ein Verfahren eingeleitet wurde, sondern auch auf gefertigte Bildaufnahmen sowie die Auswertung von DNA-Spuren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, persönlich mit der im hiesigen Verfahren zuständigen Richterin einen Termin für die Hauptverhandlung festzulegen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. Der Hauptverhandlungstermin fand nur einige Wochen später statt.

Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft sodann, unseren Mandanten zusätzlich wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise zu verurteilen. Während bei einem Diebstahl (§ 242 StGB) der vorgesehene Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, droht bei einem gewerbsmäßigen Diebstahl (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Vorwurf der gewerbsmäßigen Begehung wurde streitig in der Hauptverhandlung verhandelt. Hierbei argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant im hiesigen Verfahren doch mittels einer DNA-Spur identifiziert worden sei. Da seit Begehung der Tat allerdings bereits ein Jahr vergangen sei und keine weiteren Taten in Zusammenhang mit unserem Mandanten gebracht worden seien, könne nicht ohne Weiteres auf eine gewerbsmäßige Begehung geschlossen werden. Zudem habe unser Mandant im Gegensatz zu dem Bekannten nur einen untergeordneten Tatbeitrag gehabt. Überdies sei das Auftreten unseres Mandanten eher unprofessionell gewesen. Schließlich habe er eine auffällige Radkralle übersehen.

Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls zu einer Bewährungsstrafe.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Polen.

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Versuchte Hehlerei – Verurteilung zu einem Jahr auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, nachts ein zuvor gestohlenes Fahrzeug (Wert: ca. 25.000 Euro) ohne Fahrzeugpapiere und mit laufendem Motor von ihm nicht näher bekannten Personen mit dem Auftrag übernommen zu haben, es über die Landesgrenze nach Polen zu verbringen und weiter nach Warschau zu fahren. Hierfür habe unser Mandant bereits 150 Euro erhalten. In Warschau habe er das Fahrzeug sodann am Flughafen parken und den Schlüssel neben dem Schalthebel liegen lassen sollen. Die Vollendung der Tat sei jedoch durch die Bundespolizei verhindert worden. Hierdurch soll er sich wegen versuchter Hehlerei strafbar gemacht haben.


Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Cottbus. Daraufhin kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.
Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zog sich jedoch leider hin. Unser Mandant saß zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits über drei Monate in Untersuchungshaft.


Nach Eingang der Anklage besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend unseren Mandanten, um mit ihm den weiteren Fortgang des Verfahrens zu besprechen. Nur zwei Tage nach dem Besuch fand die Hauptverhandlung statt.


In der Hauptverhandlung zeigte sich unser Mandat – wie zuvor mit Rechtsanwalt Stern abgesprochen – vollumfänglich geständig. Da es sich um die erstmalige Verurteilung unseres Mandanten zu einer Freiheitsstrafe handelt und er bereits vier Monate in Untersuchungshaft war, konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Nach Verkündung des Urteils wurde unser Mandant umgehend aus der Haft entlassen.

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Beschwerde gegen Speichelentnahme – Landgericht hilft Beschwerde ab

Unserem Mandanten wurde die Beteiligung an einem gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Raub vorgeworfen. Die Mindeststrafe beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Zum Abgleich mit am Tatort aufgefundenen Zellmaterial, ordnete das Amtsgericht bei unserem Mandanten die Entnahme von zwei Speichelproben gemäß § 81e Abs. 1 StPO an.

Mit diesem Beschluss war unser Mandant nicht einverstanden, weshalb er Rechtsanwalt Stern mit seiner Verteidigung beauftragte. Es ist unbedingt zu vermeiden, die Strafverfolgungsbehörden mit DNA-Proben auszustatten. Der Nachweis einer DNA-Spur ist für viele Gerichte ein sicheres Beweismittel. Die Frage, wie die DNA-Spur anders als durch Anwesenheit des Beschuldigten an den Tatort gekommen sein könnte, stellen sich leider zu wenige Gericht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht beim Amtsgericht und verfasste sodann eine Beschwerde gegen die Anordnung.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass nach dem Wortlaut des § 81a StPO eine körperliche Untersuchung nur gegenüber Beschuldigten durchgeführt werden dürfe.  Jedoch fehle unserem Mandanten diese Beschuldigteneigenschaft.

Beschuldigter ist, gegen wen aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte (Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO) ein Strafverfahren betrieben wird. Der Anfangsverdacht muss in konkreten Tatsachen bestehen. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Im Fall unseres Mandanten fahndeten die Ermittlungsbehörden lediglich mit Phantombildern, die kaum Ähnlichkeit mit unserem Mandanten aufwiesen. Eine Übereinstimmung wollte lediglich ein Polizist erkannt haben.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich zwar, dass es im verfahrensgegenständlichen Geschehen Zeugen gab. Jedoch konnte keiner dieser Zeugen unseren Mandanten als Tatverdächtigen wiedererkennen, nicht einmal der Geschädigte selbst, welcher am Tag des Geschehens den Polizeibeamten gegenüber noch detaillierte Angaben zu den Tatverdächtigen machen konnte.

Überdies passten auch die Angaben der Zeugen nicht zu unserem Mandanten, beispielsweise hat unser Mandant eine andere Augenfarbe als der Tatverdächtige nach Angaben der Zeugen. Genauere Personenbeschreibungen konnten die Geschädigten darüber hinaus nicht machen, da der Tatverdächtige zur Tatzeit eine FFP 2 Masken getragen hatte, wodurch Mund und Nase vollständig bedeckt waren.

Die Zuordnung unseres Mandanten zu dem Phantombild war aus Sicht von Rechtsanwalt Stern ein vager, unhaltbarer Anhaltpunkt und basierte lediglich auf reinen Vermutungen und subjektiven Einschätzungen des Polizeibeamten.

Andere Begründungen für den Tatverdacht gingen nicht aus den Akten hervor. Insbesondere blieb die Verbindung zwischen unserem Mandanten und den anderen beiden Tatverdächtigen offen.

Damit lagen Anfangsverdacht und Beschuldigteneigenschaft nicht vor. Mithin waren auch die Voraussetzung einer Speichelentnahme nicht gegeben.

Das Amtsgericht hielt den Beschluss dennoch aufrecht.

Das sodann zuständige Landgericht nahm die Beschwerde positiv auf und kontaktierte die Staatsanwaltschaft, die die DNA-Entnahme ursprünglich beantragt hatte. Nunmehr beantragte die Staatsanwaltschaft selbst, den Beschluss aufzuheben, da – so lautete es wörtlich in der Begründung – „den Ausführungen Rechtsanwalt Sterns nicht substantiiert entgegengetreten werden“ könne. Auch die Kammer des Landgerichts schloss sich der Beschwerdebegründung Rechtsanwalt Sterns an und führte aus, dass auch aus seiner Sicht die Voraussetzungen zur Anordnung einer Speichelentnahme nicht vorgelegen hätten.

Unser Mandant muss nun keine DNA-Probe abgeben. Mangels Anfangsverdachts wird auch das Ermittlungsverfahren eingestellt werden.

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Körperverletzung im Amt – Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt

Unserem Mandanten- einem Beamtem im Polizeigewahrsam- wurde vorgeworfen, einen in Gewahrsam genommenen Obdachlosen mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen zu haben. Der Obdachlose soll sich gegen eine Durchsuchung in den Gewahrsamsräumen der Polizeidienststelle zur Wehr gesetzt haben, indem er die Beamten beleidigte und sich ihnen widersetzte, während diese ihn durchsuchen wollten.

Während dieser Durchsuchung soll unser Mandant sich auf die in Gewahrsam genommene Person zubewegt haben, mit einer Hand dessen Oberkörper berührt haben und zeitgleich mit seiner geöffneten Hand den Hinterkopf der in Gewahrsam genommenen Person geschlagen haben, damit dieser sich wieder beruhigte. Dadurch sollte unser Mandant sich wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen unseren Mandanten wurde auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, zu den Vorwürfen zu schweigen, und nahm Einsicht in die Ermittlungsakten. Sodann besprach er den Sachverhalt mit unserem Mandanten.

In der Ermittlungsakte war ein Bodycam-Video abgelegt, das den Vorfall zeigte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren nach § 170 II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Zur Begründung trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Schlag mit leichter Intensität ausgeführt worden war, nachdem der Zeuge massiven Widerstand gegen die an ihm durchgeführte Entkleidung/Durchsuchung geleistet hatte.

Aus Sicht unseres Mandanten sei der leichte Schlag in der Situation geboten gewesen, da dieser das relativ mildeste Mittel zum Erreichen des Zwecks – der Entkleidung und Durchsuchung des Zeugen – war. Unserem Mandanten war daran gelegen, unnötige Schmerzen oder gar Verletzungen bei in Gewahrsam zu Nehmenden zu vermeiden. Die Möglichkeit, auf die Durchsuchung gänzlich zu verzichten, bestand nicht, da Menschen, die in Gewahrsam genommen werden, zwingend zu durchsuchen sind.

Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag leider nicht, sondern erhob Anklage.

Sodann nahm Rechtsanwalt Stern Kontakt mit der zuständigen Richterin auf und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung einzustellen. Er argumentierte, dass unser Mandant viele Jahre lang beanstandungsfrei gearbeitet hatte und strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten war. In sehr vielen Dienstjahren war kein einziges Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

Die Richterin schloss sich den Ausführungen an und konnte auch die Staatsanwaltschaft überzeugen, der Einstellung zuzustimmen.

Unser Mandant gilt dadurch trotz der belastenden Bodycam-Aufzeichnungen weiterhin als unschuldig.

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Streit mit der Expartnerin eskaliert: Anklage wegen gefährlicher Köperverletzung und Nötigung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seine Ex-Freundin genötigt, körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben:

Eines Tages sei es abends zwischen unserem Mandanten und seiner ehemaligen Freundin in der noch gemeinsam bewohnten Wohnung zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Ex-Freundin habe sich während des Streits in der Badewanne befunden und habe diese verlassen wollen. Unser Mandant habe sie jedoch an den Haaren gepackt und sie zurück in die Badewanne gestoßen. Sodann habe er das Smartphone seiner Ex-Freundin in die Badewanne geworfen, um ein Telefonat zu unterbinden. Des Weiteren habe er einen Blumentopf an ihren Kopf geworfen. Sodann habe sich die körperliche Auseinandersetzung im Bereich der Küche fortgesetzt. Dort habe unser Mandant seine Ex-Freundin erneut an den Haaren gepackt und sie zu Boden gedrückt. Dann habe er ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen und sie mit den Füßen getreten.

Als unser Mandant sodann angekündigt habe, ihrer Katze etwas anzutun, habe die Ex-Freundin – mit einer Axt bewaffnet – die Wohnung verlassen und sich hinter dem Pkw unseres Mandanten in der Tiefgararge versteckt. Unser Mandant sei ihr gefolgt und habe ihr erneut Faustschläge gegen den Kopf versetzt.

Seine ehemalige Freundin habe starke Schmerzen im Bereich des Kiefers davon getragen und sei durch Rettungssanitäter in ein Krankenhaus verbracht worden. Sie habe starke Kopfschmerzen, Übelkeit, eine Prellung der Kieferregion, deutlich sichtbare Hämatome an den Beinen sowie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle holte und diese gründlich durcharbeitete.

Nachdem unser Mandant im Rahmen eines Mandantengesprächs in den Büroräumen seine Sicht des Geschehens ausführlich schilderte, entschloss sich Rechtsanwalt Stern den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter telefonisch zu kontaktieren und eine Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO anzuregen.

Gemäß § 153 Abs. 2 StPO kann das Gericht, wenn die Klage bereits erhoben ist, in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Rechtsanwalt Stern stellte die Sicht unseres Mandanten umfassend dar. Zudem machte er den Richter auf einige widersprüchliche Aussagen der Ex-Freundin aufmerksam.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153 Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Unser Mandant war äußerst erleichtert.

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Räuberischer Diebstahl, versuchte gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung – Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit einer weiteren Person in den Verkaufsraum einer Tankstelle begeben und daraus mehrere Getränkedosen entwendet zu haben. Dabei soll der Bekannte unseres Mandanten unerkannt und ohne Gegenwehr das Objekt in unbekannte Richtung verlassen haben. Zwischenzeitlich sei die anwesende Tankstellen-Mitarbeiterin darauf aufmerksam geworden und habe die Automatiktür gesperrt, sodass unser Mandant diese aufschieben musste, um zu flüchten.

Nachdem ihm dies gelungen sein soll, sei er von einem Kunden im Zapfsäulenbereich zunächst festgehalten worden. Letztlich habe er sich jedoch erfolgreich durch einen verfehlten Flaschenwurf gegen den Kopf des Kunden wehren und mit der Beute flüchten können. Unser Mandant war anhand von DNA-Spuren an einer mitgebrachten, für den Beuteabtransport vorgesehenen Plastiktüte und an den gestohlenen Getränkedosen als Tatverdächtiger identifiziert worden.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB, versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22, 23 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der räuberische Diebstahl ist ein Verbrechen, dessen Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Unser Mandant, der in anderer Sache in Untersuchungshaft saß, nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung nahm:

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass erhebliche Zweifel an der Täterschaft unseres Mandanten bestehen. Zunächst ergeben sich aus der Ermittlungsakte differierende Zeugenaussagen im Hinblick auf die Anzahl und das Geschlecht der Personen sowie den Geschehensablauf. Zudem seien die Wahllichtbildvorlagen jeweils erfolglos durchgeführt worden.

Des Weiteren schilderte Rechtsanwalt Stern, dass vor dem Eingangsbereich des Tankstellenshops Getränkedosen und Flaschen von den Personen zurückgelassen worden seien. Daneben habe auch eine fast durchsichtige Plastiktüte gelegen. Zwei ungeöffnete Red Bull Dosen, die die Personen auf ihrer Flucht verloren haben sollen, seien durch den von unserem Mandanten angegriffenen Kunden zum Tankstellenshop zurückgebracht worden.

An den aufgefundenen Gegenständen sei sodann eine Spurensuche durchgeführt worden:

Dabei sei eine an den beiden ungeöffneten Red Bull Dosen durchgeführte Spurensuche ohne Erfolg verlaufen. Eine an den leeren Dosen und Flaschen sowie an der Plastiktüte durchgeführte Spurensuche habe dagegen Folgendes ergeben:

An der Trinköffnung einer leeren Red Bull Dose sei ein Mischspurenprofil, das sich auf mindestens zwei Spurenleger zurückführen ließe und für Vergleichszwecke geeignet sei, festgestellt worden. Dabei sei die Hauptkomponente einer unbekannten männlichen Person abgeleitet worden, die unserem Mandanten habe zugeordnet werden können. Darüber hinaus habe unser Mandant bei zwei weiteren Red Bull Dosen, einer Coca-Cola Flasche und einer Seltersflasche als Mitspurenleger nicht ausgeschlossen werden können. Dies habe ebenfalls für den Eingriffsbereich der Plastiktüte gegolten.

Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass hierbei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass eine gefundene DNA-Spur nicht immer definitive Rückschlüsse auf den Vorgang der Antragung der Spur liefere. Die DNA-Spur gebe gerade keine Auskunft, wie und wann sie entstanden ist. Auch bei Mischspuren könne nicht gesagt werden, welche Spur zuerst und welche als zweite oder dritte an das Asservat gelangte. Insbesondere ließen sich die vorliegenden Mischspurenprofile auf mindestens zwei Spurenleger bei zwei Red Bull Dosen, drei Spurenleger bei der Coca-Cola Flasche, einer Red Bull Dose und der Plastiktüte oder sogar vier Spurenleger bei der Seltersflasche zurückführen.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass im hiesigen Verfahren nicht geklärt werden könne, wann die DNA-Spuren an die Red Bull Dosen bzw. Flaschen und den Eingriffsbereich der Plastiktüte gelangt seien. Es sei auch möglich, dass unser Mandant diese in einem anderen Zusammenhang als dem Geschehen in dem Tankstellenshop – etwa im Rahmen noch strafloser Vorbereitungshandlungen oder in einem anderweitigen Kontext – berührt habe (vgl. Urteil des BGH vom 19. September 2019 – 3 StR 166/19).

Überdies könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein indirekter DNA-Transfer im Hinblick auf den Eingriffsbereich der Tüte geschehen ist. Bei einem indirekten DNA-Transfer werde die DNA einer Person nicht unmittelbar durch sie selbst, sondern indirekt, beispielsweise von Person 1 zu Person 2 und von dieser an den Tatort übertragen. Wenn eine der Personen in dem Tankstellenshop die Trinköffnung der leeren Red Bull Dose, bei der unserem Mandant die Hauptkomponente der DNA-Spur zugeordnet werden könne, berührt habe und anschließend den Eingriffsbereich der Plastiktüte oder die Trinköffnung der leeren Red Bull Dose den Eingriffsbereich der Plastiktüte selbst berührt habe, ließe sich somit durchaus erklären, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass unser Mandant als Mitspurenleger nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenso verhalte es sich bei den weiteren Red Bull Dosen. Diese könnten sich innerhalb der Plastiktüte ebenfalls berührt haben (vgl. Vennemann, M., Oppelt, C., Grethe, S. et al. Publisher Erratum: Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA- Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung. Rechtsmedizin (2022). https://doi.org/10.1007/s00194-022-00589-7).

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge bei sich geführt zu haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Erwerb und Vertrieb von Betäubungsmitteln verfügt habe. Bei ihm seien u.a. Cannabisblüten und -harz sowie MDMA, Ritalin und Amphetamin aufgefunden worden.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der Ermittlungsakten vermittelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst an ein Diversionsbüro.

Im Rahmen eines Gesprächs setzte sich unser Mandant kritisch mit seinem Verhalten auseinander und reflektierte die Folgen seines Handelns. Er berichtete, dass er seit dem Tag des vorgeworfenen Geschehens keine Betäubungsmittel konsumiert habe. Des Weiteren bereue er sein Verhalten und versicherte, keine Straftaten mehr zu begehen.

Aus diesem Grund teilte die Diversionsberaterin mit, dass die Teilnahme an einer Suchtberatung nicht erforderlich sei. Überdies konnten bei dem Gespräch erzieherische Maßnahmen in Form einer Spende an einen Opferfonds sowie 20 Stunden gemeinnützige Arbeit vereinbart werden, die bereits von unserem Mandanten abgeleistet wurden. Er wurde von den Mitarbeitenden der Einrichtung als sehr engagiert und zuverlässig eingeschätzt.

Diese positiven Erfolge der erzieherischen Maßnahmen sowie den Lebenswandel unseres Mandanten konnte Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten anführen. Er regte bei einem Gespräch mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro gemäß 45, 47 JGG einzustellen. Dieser Anregung stimmten alle Verfahrensbeteiligten zu.

Unser Mandant war über die Einstellung des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere konnte er nun mit seinem Ausbilderschein beginnen. Im Falle einer Verurteilung wegen einer Straftat nach dem BtMG hätte für fünf Jahre ein Beschäftigungsverbot nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG bestanden. Unser Mandant hätte also Jugendliche nicht ausbilden dürfen.

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