Freiheitsstrafe

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Freiheitsstrafe und Haftverschonung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, drei Monate lang 1 kg Kokainsteine und 18 kg Cannabis in seiner Wohnung zum Zwecke des überwiegend gewinnbringenden Weiterverkaufs verwahrt zu haben. Zudem habe unser Mandant einen Revolver, ein Gewehr, weitere halbautomatische Kurzwaffen und Munition verwahrt, ohne über die zum Umgang mit den Waffen sowie der Munition erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem die Lebensgefährtin unseres Mandanten wegen des Vorwurfs der häuslichen Gewalt zweimal die Polizei gerufen hatte, die die Drogen in der Wohnung fand.

Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten auf der Geschäftsstelle ab. Beim Durcharbeiten der Akten erkannte Rechtsanwalt Stern, dass die Beweislage eindeutig und auch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe nicht mehr zu verhindern war. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern versuchte daher, eine erträgliche Strafe und deren Verbüßung im offenen Vollzug zu erreichen.

Beim offenen Vollzug können sich die Gefangenen, im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug, innerhalb der Räumlichkeiten des Gefängnisses frei bewegen. Dabei sind die jeweiligen Haftzellen der Häftlinge nicht verriegelt und werden nicht nur zu bestimmten Zeiten aufgesperrt. Darüber hinaus können Inhaftierte auf Antrag auch einer Arbeit nachgehen oder Freigang bekommen. Die Lockerungen nehmen während der Vollstreckungszeit üblicherweise immer mehr zu.

Die Unterbringung in einer Anstalt des offenen Vollzugs ist an Bedingungen geknüpft. In der Regel gelangen nur Ersttäter und Verurteilte, die nach dem Urteil auf freiem Fuß sind, in den offenen Vollzug.

Zwar war unser Mandant nicht vorbestraft. Allerdings saß er aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft. Rechtsanwalt Stern suchte daher den für das hiesige Verfahren zuständigen Vorsitzenden Richter am Landgericht auf und einigte sich mit diesem im Falle eines Geständnisses neben einer erträglichen Freiheitsstrafe auch auf eine Haftverschonung, bei der der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird und somit spätestens mit Urteilsverkündung die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen kann.

Auch wenn am Hauptverhandlungstermin die Freiheitsstrafe und Haftverschonung bereits feststanden, wollte die Staatsanwaltschaft noch über 20.000 Euro von unserem Mandanten einziehen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einziehung damit, dass unser Mandant sicherlich prozentual am Wert der Drogen beteiligt gewesen sei. Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf allerdings, dass unser Mandant lediglich eine geringe Monatspauschale in Höhe von 500 Euro, mithin insgesamt 1.500 Euro, für das Bunkern, Portionieren und Verpacken der Drogen sowie Verwahren der Waffen bekommen habe.

Im Ergebnis folgte das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und ordnete die Einziehung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1.500 Euro an. Auch verurteilte es unseren Mandanten zu der vorher verhandelten Freiheitsstrafe und hob den Haftbefehl auf. Unser Mandant wurde im offenen Vollzug untergebracht.

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Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/Diebstahl – Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unserem – einschlägig vorbestraften und drogenabhängigen – Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle seitwärts auf einen Polizeibeamten zugesprungen zu sein, um an dessen Waffe zu gelangen. Zudem soll er Medikamente aus einer Apotheke gestohlen haben. Der Mandant bestritt gegenüber Rechtsanwalt Stern, die Medikamente gestohlen zu haben. Vielmehr habe er sie zuvor in einer anderen Apotheke gekauft, aber keinen Kaufbeleg erhalten.

Unser Mandant wurde wegen dieser Taten zunächst vom Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin legten wir unverzüglich Berufung ein. Zudem konnten wir durch eine Haftbeschwerde erreichen, dass der gegen unseren Mandanten ergangene Haftbefehl aufgehoben wurde.

Das Finden eines Berufungshauptverhandlungstermins gestaltete sich zunächst äußerst schwierig. Der erste anberaumte Termin musste verlegt werden, da sich unser Mandant in Therapie wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, begab. Die Berufungshauptverhandlung fand erst ein halbes Jahr später statt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtanwalt Stern das Gespräch mit der Richterin und sprach sich für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe sowie eine Einstellung des Diebstahlsvorwurfs aus. Hinsichtlich des Diebstahls hatte die Apothekerin nämlich behauptet, dass es gar keine Videoaufzeichnungen gäbe, die die Tat hätten zeigen können. Die Aussage der Zeugin widerlegte Rechtsanwalt Stern allerdings dadurch, dass er zur Apotheke ging und alle sechs Videokameras fotografierte. Die Fotos legte er sodann dem Gericht vor.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung statt. Unser Mandant zahlt nun die Geldstrafe in Raten ab und kann sein Leben weiterhin in Freiheit genießen.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 2: §§ 38–79b – in 4. Auflage erschienen


Der 2. Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch ist unter der Bandredaktion von Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg neu in vierter Auflage erschienen. Der 2. Band kommentiert die §§ 38–79b des Allgemeinen Teils des StGB, also

  • Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Vermögensstrafe, Nebenstrafe, Nebenfolgen)
  • Strafbemessung
  • Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
  • Strafaussetzung zur Bewährung
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung (Freiheitsentziehende Maßregeln, Führungsaufsicht,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Gemeinsame Vorschriften
  • Einziehung
  • Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen und
  • Verjährung (Verfolgungsverjährung, Vollstreckungsverjährung)

Der Band behandelt somit umfangreiche und praktisch bedeutsame Bereiche des Strafrechts. Keine Hauptverhandlung kommt ohne diesen Abschnitt aus.

In der 4. Auflage wurde erneut die gesamte Kommentierung umfassend aufgrund von Gesetzesänderungen, neuer Rechtsprechung sowie Literatur aktualisiert und überarbeitet. Dabei wurden insbesondere die Reform der Vermögensabschöpfung, das 53. StrÄndG (Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern) sowie das 56. StrÄndG (Strafbarkeit nicht genehmigter Kfz-Rennen) berücksichtigt.

Ausführlicher als bisher sind insbesondere die Strafbemessung (§§ 46–51 StGB), der Täter-Opfer-Ausgleich und die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61–72 StGB) dargestellt. Zudem wird entsprechend intensiv die Möglichkeit erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wer sich darüber hinaus mit dem neuen Einziehungsrecht (§§ 73–76b StGB) beschäftigen muss, findet in diesem Band durch die parallele Darstellung der alten und der neuen Rechtslage herausragendes Argumentationsmaterial für schwierige, auch abseitige Probleme.

Aufgrund der übersichtlichen Darstellung und präzisen Auswertung der aktuellen Rechtsprechung sowie der realitätsnahen Lösungsvorschläge stellt dieser Kommentar ein ideales Werkzeug für jeden Strafverteidiger, Staatsanwalt und Strafrichter dar. Der umfassende und praxisorientierte Band 2 wird dabei nicht nur für die Lösung alltäglicher Fälle gerne zur Hand genommen, sondern auch für die Bewältigung unklarer Fallgestaltungen. Derjenige, der sich mit dem Strafrecht intensiv beschäftigt, wird an dem Kauf des vollständigen MüKO ohnehin kaum vorbeikommen.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 2 (§§ 38–79b), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2020, 1776 Seiten, 349,00 €

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Haben Gefängnisse überhaupt eine Zukunft?

Das kommt heraus, wenn man jahrelang eine JVA leitet und dann die Seiten wechselt und nun als Rechtsanwalt tätig ist: Der Kollege Thomas Galli hat in der Zeit einmal zusammengetragen, was ihn am Gefängnis stört. Nichts neues dabei, aber immerhin prägnant:

  • Nur wenige echte Schwerstkriminelle finden den Weg ins Gefängnis, 7 % sitzen sogar nur Ersatzfreiheitsstrafen ab, etwa wegen (wiederholten) Schwarzfahrens
  • Wegen Sexualdelikten Verurteilte machen 6 % der Verurteilten aus, wegen Straftaten gegen das Leben Verurteilte 7 %
  • Die Hälfte entfällt entsprechend auf Eigentums- und Vermögensdelikte
  • Auch die Hälfte der Freiheitsstrafen ist kürzer als ein Jahr.
  • das strikte Regime im Gefängnis hat wenig zu tun mit den Anforderungen an das Leben in Freiheit; Resozialisierung -eigentlich ein Strafzweck – ist da schwierig.
  • Gewalt und Drogen sind weit verbreitet und tragen auch nicht zur Resozialisierung bei, ebenso nicht die spärlichen Besuchszeiten
  • Schul- und Berufsabschlüsse in der Haft zählen „draußen“ fast nichts

Daher verwundert es nicht, dass jeder dritte Inhaftierte irgendwann in die Haft zurückkehren muss.

Galli spricht sich für dezentrale Wohngruppen oder Freiheitseinschränkungen durch Fußfesseln oder die Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Strafe sollte in erster Linie das Ableisten gemeinnütziger Arbeit sein.

Zu den Thesen:

https://www.zeit.de/2020/21/gefaengnisse-freiheitsstrafe-gesellschaftlicher-nutzen

Konstantin Stern, Rechtsanwalt Strafrecht

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