häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt – Freispruch

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl, in dem ihm vorgeworfen wurde, seine Ehefrau mit dem Fuß, an welchem er einen Schuh trug, gegen die Hüfte getreten zu haben. Während dieses Vorfalls soll die Ehefrau gestürzt sein und sich eine Hüftprellung zugezogen haben. Diese Prellung soll über mehrere Tage andauernde starke Schmerzen verursacht haben. Die Ehefrau schrie laut auf und weinte mehrere Minuten lang, bis ihr ein Nachbar zur Hilfe eilte. Unser Mandant lebte zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt von seiner Ehefrau. Er bestritt Herrn Rechtsanwalt Stern gegenüber, seine Frau getreten zu haben.

Dem Strafverfahren ging ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Amtsgericht – Familiengericht voraus. In diesem Verfahren reichte die Ehefrau eine Audiodatei ein, die zu ihren zuvor gemachten Angaben im Widerspruch stand. Sie behauptete, dass man auf dieser Audiodatei die Geräusche des Tatvorgangs hören könne, wie zum Beispiel den Tritt oder den Sturz. Dies war jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus behauptete die Ehefrau, während des Vorfalls in Ohnmacht gefallen zu sein, was sich ebenfalls nicht durch die Audiodatei bestätigen ließ. Man konnte lediglich Schreie hören und Gespräche mit dem Nachbarn, der aufgrund der Schreie herbeigeeilt war.

Nach der Ermittlungsakte hatte sich der Nachbar ebenfalls zu den Vorfällen äußern. Wir konnten jedoch anhand des Schriftbildes feststellen, dass diese Aussagen nicht von dem Nachbarn, sondern von der Zeugin selbst verfasst worden waren, angeblich, weil der Nachbar „nicht gut schreiben“ könnte.

Im familiengerichtlichen Verfahren unterlag die Ehefrau.

Rechtsanwalt Stern beantragte sodann im Strafverfahren, Protokoll der mündlichen Verhandlung aus dem familiengerichtlichen Verfahren beizuziehen. Das Gericht folgte dem Antrag.

In der Hauptverhandlung wiederholte die Zeugin ihre unwahren Behauptungen.

Unter Hinweis auf das Protokoll konnte Rechtsanwalt Stern jedoch nachweisen, dass die Zeugin in beiden Verfahren gelogen hatte.  Aus diesem Grund wurde unser Mandant aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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