hinreichender Tatverdacht

Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts in Deutschland – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unser Mandant geriet in eine Verkehrskontrolle. Bei der Durchsicht seiner Papiere und der Nachfrage im Melderegister fiel auf, dass er sich aufgrund seines ausländerrechtlichen Status‘ nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland aufhalten darf und dies auch nur, wenn er keine Erwerbstätigkeit aufnimmt und im Besitz eines gültigen
biometrischen Passes ist. Die Polizeibeamten bemerkten, dass unser Mandant seit mehreren Jahren an einer Berliner Wohnanschrift gemeldet war. Ein unerlaubter Aufenthalt kann gemäß § 3 i. V. m § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie § 4 i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar sein.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung sofort Akteneinsicht. Zudem ließ er sich die arbeitsrechtliche Situation schildern. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant beruflich in Deutschland tätig war. Allerdings arbeitete Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schreiben für die Staatsanwaltschaft heraus, dass die berufliche Tätigkeit unseres Mandanten gemäß zweier Vorschriften aus der Beschäftigungsverordnung keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes darstellt. Er führte weiter aus, dass es nicht auf den melderechtlichen Status, sondern die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse ankomme. Diese konnten aber mit zahlreichen Einreisestempeln belegt werden. Im Ergebnis sei eine Strafbarkeit zu verneinen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an und stellte das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er nun weiter in Deutschland arbeiten kann.

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Vorwurf des Einbruchsdiebstahls – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in Berlin-Kreuzberg mit anderen, im Einzelnen unbekannt gebliebenen Männern des Nachts in ein Lokal eingebrochen zu sein und aus diesem unter anderem einen mit Bargeld gefüllten Safe gestohlen zu haben.

Der Einbruch war von einer zufällig anwesenden Objektschützerin beobachtet worden, die die Beschuldigten in der Folge anhand ihres Aussehens und ihrer Stimme gut beschreiben konnte.

Ebenfalls zufällig trafen etwa 30 Minuten nach dem Diebstahl im Nahbereich des Tatorts Streifenpolizisten auf unseren Mandanten und andere junge Männer, die vor der Polizei zu fliehen versuchten. Es wurde rasch eine Verbindung zum vorangegangenen Einbruchsdiebstahl hergestellt. Die Polizei nahm die jungen Männer fest und rief die Objektschützerin zum Festnahmeort. Die Objektschützerin gab an, insbesondere anhand der Stimme erkannt zu haben und sich daher sicher zu sein, dass es sich bei einem der Festgenommenen um einen der Einbrecher gehandelt habe.

Anhand der Ermittlungsakte konnte Rechtsanwalt Stern jedoch herausarbeiten, dass unser Mandant äußerlich nicht zu der vorhergehenden Beschreibung der Einbrecher durch die Objektschützerin passte. Aber auch der im Beratungsgespräch deutlich gewordene Soziolekt unseres Mandanten war von der Objektschützerin nicht erwähnt worden. Dass die Jugendlichen vor der Polizei geflohen waren, konnte unproblematisch mit deren Einstellung zu Strafverfolgungsorganen generell, aber auch mit einem vorangegangenen Vorfall in einem Krankenhaus erklärt werden, zu dem die Polizisten gerufen worden waren.

Auf den Antrag von Rechtsanwalt Stern, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant gilt bezüglich des Einbruchsdiebstahls weiter als unschuldig.

Rechtsanwalt Konstantin Stern, Strafverteidiger in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg

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