Landgericht

Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Hauptverhandlung in Abwesenheit von Angeklagtem und Verteidigung

In manchen Verfahren muss man leider mehrere Instanzen bemühen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.


Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafbefehl vom Amtsgericht Stralsund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Öffnen der Fahrertür gegen einen nebenstehenden Pkw gestoßen zu sein und hierbei den rechten Kotflügel dieses Fahrzeugs beschädigt zu haben. Hiernach habe sich unser Mandant vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten des Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.


Hierdurch habe sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.
Festgesetzt wurde in dem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen unseren Mandanten in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Verbot für einen Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen diesen Strafbefehl legte der zunächst von unserem Mandanten mandatierte Anwalt Einspruch ein. Sodann beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Stern als Wahlverteidiger, nachdem es im ersten Mandatsverhältnis zu Unstimmigkeiten im über das Verteidigungsziel gekommen sein soll. Rechtsanwalt Stern regte in einem telefonischen Gespräch mit dem Richter die Verfahrenseinstellung ein. Der zuständige Richter war hierzu leider nicht bereit.


Da Rechtsanwalt Stern den vom Gericht festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, beantragte er die Verlegung dieses Termins. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welche nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Recht des Angeklagten, sich jederzeit seines Verteidigers zu bedienen, überwogen habe. Hiernach beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verlegung des Termins, da er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte und unser Mandant im Falle des Stattfindens der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr verteidigt gewesen wäre. Da das Gericht trotz dieses Antrags entschied, den Termin nicht zu verlegen, beantragte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins, einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, da durch die Ablehnung der Terminverlegungsgesuche unserem Mandanten das Recht auf wirksame Verteidigung genommen wurde.
Dieser Auffassung widersprach der zuständige Richter am Amtsgericht in einem Beschluss.


Am Tag der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Stern ihre Aufhebung, da unser Mandant erkrankt war und mithin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hob den Hauptverhandlungstermin jedoch nicht auf. Stattdessen wurde in Abwesenheit unseres Mandanten und Rechtsanwalt Sterns verhandelt. Anschließend legte das Gericht einen Termin für die Urteilsverkündung fest, ohne diesen zuvor mit Rechtsanwalt Stern abzusprechen. Rechtsanwalt Stern beantragte, diesen aufzuheben, da er an diesem Tag für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Auch bei der Urteilsverkündung darf sich ein Angeklagter eines Anwalts bedienen. Zudem beantragte er im Rahmen dieser Stellungnahme erneut die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende es nicht für nötig gehalten hatte, dass unser Mandant zur Hauptverhandlung und zur Urteilsverkündung anwaltlich vertreten wird, wodurch er in seinem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO verletzt wurde. Auch lag hiernach nach Auffassung Rechtsanwalt Sterns ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.


Dieser Ansicht widersprach der vorsitzende Richter erneut im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme. Das entscheidende Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern ebenfalls nicht an und wies den Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.
Unser Mandant wurde trotz Verhandelns in Abwesenheit verurteilt. Hierbei wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Dies begründete das Gericht damit, dass das übersandte ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung begründen würde und unser Mandant deshalb ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.


Nach diesem Urteil beantragte Rechtsanwalt Stern die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte Revision gegen das Verwerfungsurteil ein. Beide Rechtsmittel begründete Rechtsanwalt Stern in ausführlichen Stellungnahmen. Parallel legte unser Mandant Berufung gegen das Urteil ein. Die Wende kam erst in der Berufungshauptverhandlung, in der sich Rechtsanwalt Stern endlich mit dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens einigen konnte. Ein ausführliches Gespräch über den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nach Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Drohung mit einer weiteren Revision waren dem Einstellungsvorschlag vorausgegangen. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft, selbstverständlich musste er auch den Führerschein nicht abgeben.

Posted by stern in Referenzen

RAV fordert Aufhebung aller nicht eilbedürftigen Verhandlungstermine

In einem offenen Brief fordert der Republikanische Anwaltsverein die Aufhebung aller nicht dringenden Verhandlungstermine und die Aussetzung des Personalberechnungssystems. Die Berliner Strafverteidigervereinigung hat sich diesem Brief bezüglich der für das Strafrecht relevanten Punkte 1 und 2 angeschlossen.

Hier die relevanten Stellen im Wortlaut:


Für den RAV steht aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation und vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang bisher ergriffenen Maßnahmen fest:
Auch die Behörden und die Justiz sind in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu unterbinden.
Die Aufrufe zum gesellschaftlichen Zusammenhalt verlieren ihre Glaubwürdigkeit, wenn sich die Einschränkungen auf den Privatbereich fokussieren und nicht auch seitens der Behörden und
der Justiz die erforderlichen Anstrengungen unternommen werden.

Vor diesem Hintergrund hält der RAV u.a. folgende Maßnahmen für unabdingbar:
• Sämtliche nicht eilbedürftigen Gerichtstermine sind unverzüglich aufzuheben.
• Das Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) der Justiz ist vorübergehend außer Kraft zu setzen und die Situation in den Gerichtssälen der Pandemie anzupassen.


Zur Aussetzung aller nicht eilbedürftiger Gerichtstermine
Viele Gerichtsverhandlungen, die aufschiebbar wären, finden nach wie vor statt. Selbstverständlich müssen in Haft- und Gewaltschutzsachen, in Verfahren, die das Kindeswohl betreffen und in dringenden Betreuungsangelegenheiten auch während des Lockdown
Gerichtsverhandlungen durchgeführt werden, wenn damit keine konkreten und erheblichen Gesundheitsgefährdungen einhergehen.
Hier in Rede stehen aber zahlreiche Strafverhandlungen, die keine Haftsachen sind, sowie Verhandlungen in Asylsachen und in anderen Verfahren, die bereits seit Jahren an den Verwaltungsgerichten anhängig sind und ohne Probleme verschoben werden können. Jede Gerichtsverhandlung führt zu einer Steigerung der Gesundheitsgefährdung der Verfahrensbeteiligten. Zu jedem Gerichtstermin kommen zahlreiche Verfahrensbeteiligte, oft auch aus unterschiedlichen Regionen, die alle eine Vielzahl weiterer beruflicher und sozialer Kontakte pflegen. Gerade solche Zusammenkünfte sollen aber im Sinne des Pandemieschutzes – soweit möglich – vermieden werden. Aufschiebbare Termine sind daher aufzuheben und für die Zeit nach dem Lockdown neu zu terminieren. Selbstverständlich obliegt es jeder Richterin und jedem Richter, vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit diese Entscheidung
zu treffen. Allerdings sollte auch seitens der Justizverwaltung ein verantwortungsvoller Umgang mit der jeweilszu treffenden verfassungsrechtlichen Abwägung in den Blick genommen werden. Zu berücksichtigen ist auch: Der Grundsatz, ›Wir bleiben zu Hause‹, steht einer der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglichen Gerichtsverhandlung diametral gegenüber. Dem Großteil der Bevölkerung dürfte noch nicht einmal bewusst sein, dass der Besuch einer Gerichtsverhandlung zur Sicherstellung von Öffentlichkeit einen »triftigen Grund« für das Verlassen der Häuslichkeit darstellt.

Zur Aussetzung des Personalberechnungssystems und Situation in den Gerichtssälen
Seitens des RAV wird nicht verkannt, dass eine Aufhebung von Gerichtsterminen im Lockdown zu Einschränkungen bei der Rechtspflege führt. Einschränkungen betreffen aber eine Vielzahl weiterer relevanter gesellschaftlicher Bereiche, wie Bildung, Kultur, Religion und spezifische
wirtschaftliche Bereiche, wie etwa die Gastronomie. Ein etwaig bestehender Erledigungsdruck für die Gerichte kann auch durch eine Aussetzung des
Personalberechnungssystems PEBB§Y genommen werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich eine neue, noch ansteckendere Mutation des Virus herausgebildet hat, sind jetzt alle angehalten, ihren Beitrag zu leisten, um eine Eindämmung des Virus zu ermöglichen und damit auch eine Rückkehr zu einer Normalität in Aussicht zu stellen. Die bisher in den meisten Gerichten ergriffenen Maßnahmen sind für den Gesundheitsschutz nicht ausreichend. So ist schon die Einhaltung der Abstandsregeln häufig nicht gewährleistet. In Anbetracht der Tatsache, dass während der Verhandlung meist vom Tragen eines Mund-NasenSchutzes abgesehen wird, dürfte auch in größeren Räumlichkeiten ein effektiver Hygieneschutz nicht gegeben sein. Auch Plexiglasscheiben und -kästen schaffen nur bedingt Abhilfe. Wenn sie überhaupt vorhanden sind – was in einer Vielzahl von Gerichten nach wie vor nicht der Fall ist – , sind sie nach mehreren Seiten offen und es finden häufig Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten – bspw. bei Inaugenscheinnahmen – statt, bei denen die Verfahrensbeteiligten nahe beieinander stehen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Wegerisiko in die Sphäre der Verfahrensbeteiligten verschoben wird. Denn aus gesetzlicher und/oder beruflicher Verpflichtung heraus besteht ein Teilnahmezwang an der Verhandlung.

Posted by stern in Allgemein, 0 comments

Abgabe von Kokain an Minderjährige – Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an drei 15jährige Jungen Kokain abgegeben zu haben, um sich gemeinsam einen schönen Abend zu machen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln von einem über 21Jährigen an einen unter 18Jährigen bzw. die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ein Verbrechen und wird als solches mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – wurde der Mandant von einem Rechtsanwalt vertreten, der nur selten in Strafverfahren tätig ist. Als eine Verfahrensverständigung misslang, verurteilte ihn das Amtsgericht – auch aufgrund erheblicher strafrechtlicher Vorbelastung – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung. Er selbst als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein. Mit dem Ziel eines Anwaltswechsels kam unser Mandant in die Strafrechtskanzlei Stern | Strafrecht in Berlin-Friedrichshain.

Rechtsanwalt Stern ließ sich vom Mandanten sehr ausführlich schildern, wie es zu der Tat gekommen war. Eine besondere Rolle spielte dabei ein persönlichkeitsveränderndes Medikament, das der Mandant zur Tatzeit aufgrund einer chronischen Erkrankung nehmen musste, aber mittlerweile ausgeschlichen werden konnte. Zudem schilderte der Mandant seine aktuelle, sehr erfreuliche berufliche Situation und sprach auch über sein Ehrenamt.

Mit diesen Informationen suchte Rechtsanwalt Stern den für die Berufung zuständigen Richter auf und besprach mit diesem den Fall. Die Berufungshauptverhandlung war in der Folge von sehr viel Wohlwollen getragen. Das Berufungsgericht – das Landgericht Berlin – setzte die Strafe nach der nur eintägigen Hauptverhandlung zur Bewährung aus. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von über zweieinhalb Jahren verlangt hatte, Revision ein. Sie warhiermit aber nicht erfolgreich.

Somit konnten wir unserem Mandanten eine zweijährige Strafhaft ersparen, worüber sich unser Mandant äußerst erleichtert zeigte.

Posted by stern in Referenzen, 2 comments

Anklageerhebung Cyberkriminalität („App-Tester“)

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück – Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime) – hatte im März 2020 Anklage gegen drei junge Männer im Alter zwischen 19 und 22 Jahren u.a. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten und gewerbsmäßigen Betruges zum Landgericht Osnabrück erhoben.

In der Anklageschrift wird den drei Beschuldigten unter anderem zur Last gelegt, zwischen April und Oktober 2019 zunächst in 18 Fällen über das Internet vermeintliche „App-Tester“ von Banking-Apps angeworben zu haben, denen vorgetäuscht wurde, sie sollten auf Basis einer geringfügigen Nebenbeschäftigung die Banking-Apps bzw. den Service der N26-Bank oder der Postbank testen und bewerten. Tatsächlich eröffneten die „App-Tester“ jedoch unwissentlich auf den eigenen Namen für die Beschuldigten Bankkonten. Die Konten wurden anschließend in 140 Fällen als Empfangskonten für Zahlungen aus betrügerischen Verkaufsinseraten bei Internetportalen durch die Beschuldigten genutzt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 85.000,00 € entstand. Die überwiesenen Gelder wurden anschließend in Bitcoins umgewandelt.

Neben diesen Taten werden den Beschuldigten in der Anklage teilweise auch noch für weitere Taten vorgeworfen. Dabei handelt es sich beispielsweise um weitere Betrugstaten, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Waffengesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Die Beschuldigten, die bemüht waren, ihre Identität im Internet durch technische Maßnahme zu verbergen, konnten nach intensiven gemeinsamen Ermittlungen mit der Zentralinspektion Oldenburg -Task Force Cybercrime / Digitale Spuren- identifiziert und am 09.10.2019 im Raum Köln/Bonn festgenommen werden. Ein Beschuldigter befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die beiden anderen Beschuldigten wurden außer Vollzug gesetzt.

Der erste Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Osnabrück – Große Jugendkammer ist für den 04.06.2020 angesetzt.

Das Verfahren ist insofern interessant, als wir im Büro häufig Mandanten haben, die als vermeintliche App-Tester engagiert worden sind und gegen die nun Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäsche geführt werden. Je nachdem ob die Staatsanwaltschaft von der „Masche“ schon gehört hat oder nicht, ist es leichter oder schwieriger, die Staatsanwaltschaft zur Einstellung zu bewegen.

Posted by stern in Allgemein, 0 comments