Schuldunfähigkeit

Abwendung einer Anklage durch Nachweis mangelnder Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet gewesen zu sein und mit diesem mehrere Personen bedroht zu haben. Sodann sei unser Mandant vom Ort des Geschehens weggerannt. Der Aufforderung eines verfolgenden Beamten, an einer Bushaltestelle stehenzubleiben, sei er nicht nachgekommen und in den Bus eingestiegen. Der Bus sei sodann durch Polizeibeamte angehalten worden. Als ein Beamter näher an den Bus herangetreten sei, sei unser Mandant aus diesem ausgestiegen und weggerannt. Der Beamte sei unserem Mandanten gefolgt und hätte ihn aufgefordert stehen zu bleiben. Unser Mandant sei weitergerannt und schließlich getasert und festgenommen worden.


Hierbei habe er Widerstand geleistet, unkontrolliert um Hilfe geschrien und sinngemäß geäußert, dass er die „richtige Polizei“ benötige und dass man ihm helfen solle. Weiterhin habe er sein Gesicht auf den Boden geschlagen und seinen ganzen Körper versteift. Zusätzlich habe er mehrfach mit seinem Beinen nach hinten ausgeschlagen.


Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Bedrohung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht und beantragte sodann im Rahmen einer Stellungnahme die Verfahrenseinstellung. In dieser argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant sich infolge vorangegangenen BtM-Konsums in einem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand und zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen vermutlich schuldunfähig gemäß § 20 StGB war.


Unser Mandant wies Symptome eines akuten Rauschs aufgrund vorangegangenen BtM-Konsums auf. In Folge eines akuten Rauschs verändern sich die Wahrnehmung, die Stimmung und das Verhalten. Folgen können überdies Aggressivität oder das Sehen von Dingen, die nicht wirklich da sind (Halluzinationen), sowie Herzrasen und Krampfanfälle sein. Derartige Symptome wies auch unser Mandant auf. Er stellte sich vor, dass Clanmitglieder ihn töten wollten und seine Freundin entführt hätten, weshalb er schrie und an die Tür einer Nachbarin klopfte. Nachdem diese nicht öffnete, verließ unser Mandant das Haus mit einem Messer.


Auf der Straße versuchte er mehrfach die Polizei zu erreichen. Da ihm dies nicht gelang, glaubte er, sein Telefon sei manipuliert worden und auch die Polizei sei Teil einer gegen ihn geplanten Verschwörung. Mit dem Messer in der Hand betrat unser Mandant schließlich einen Garten, vor dem sich viele Leute befanden und betrat diesen. Eine Frau forderte ihn auf, das Messer wegzulegen, woraufhin unser Mandant wegrannte.

An einer nahegelegenen Bushaltestelle stieg unser Mandant in den Bus. Der Bus wurde sodann von der Polizei angehalten. Unser Mandant ging aufgrund seines BtM-Konsums davon aus, dass die Polizeibeamten „falsche“, sich lediglich als solche ausgebende, Polizeibeamten seien und flüchtete deshalb aus dem Bus. Nach dem Tasern glaubte unser Mandant von diesen falschen Polizisten nun weggebracht und zertreten zu werden, weshalb er sich gegen die Sicherungsmaßnahmen der Beamten wehrte.


Nach diesem Vortrag zweifelte die Staatsanwaltschaft zumindest an der Schuldfähigkeit unseres Mandaten und stellte das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren ein.

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Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei psychischer Ausnahmesituation – Erfolgreiche Verteidigung gegen Vorwürfe des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

In einem von unserer Kanzlei betreuten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands und Hausfriedensbruchs konnte die vollständige Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwirkt werden. Dem Mandanten wurde zur Last gelegt, in einer medizinischen Einrichtung gegenüber dem Personal und herbeigerufenen Polizeibeamten massiv aggressiv reagiert zu haben, wobei es zu einem Angriff unter Verwendung einer Gehhilfe sowie zu Widerstandshandlungen gekommen sein soll.

Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Konstantin Stern konzentrierte sich konsequent auf die Widerlegung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Durch die detaillierte Aufarbeitung der medizinischen Historie des Mandanten konnten wir der Staatsanwaltschaft darlegen, dass das Verhalten kein Ausdruck krimineller Energie, sondern Folge einer schweren psychischen Krise war. Wir wiesen nach, dass der Mandant bereits unmittelbar vor dem Vorfall wegen einer substanzinduzierten psychotischen Störung mit Verfolgungs- und Bedrohungswahn behandelt worden war.

Ein zeitnahes Drogenscreening sowie psychiatrische Arztbriefe bestätigten ein desorganisiertes Denken und eine massiv beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ergänzend wurde dargelegt, dass der Mandant unter starken körperlichen Schmerzen litt, was in Verbindung mit der psychischen Belastung zu einer extremen Ausnahmesituation führte.

Durch den gezielten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit wurde der Tatverdacht so erheblich erschüttert, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren schließlich einstellte. Für den nicht vorbestraften Mandanten bedeutet dieses Ergebnis, dass das Verfahren ohne rechtliche Konsequenzen bleibt und er sich nun vollständig auf seine gesundheitliche Stabilisierung konzentrieren kann.

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Eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Widerstands – Schuldfähigkeit zweifelhaft

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet mehrere Personen bedroht und sich anschließend der Festnahme durch die Polizei widersetzt zu haben. Nach Darstellung der Ermittlungsbehörde soll er sich mit dem Messer einer Menschenmenge genähert und anschließend vor der Polizei geflüchtet sein. Dabei ignorierte er mehrfach polizeiliche Anweisungen, stieg in einen Bus und flüchtete schließlich erneut zu Fuß.

Im Zuge der Festnahme kam es zur Anwendung eines Tasers. Unser Mandant leistete hierbei erheblichen Widerstand, schrie laut um Hilfe, warf sich zu Boden und schlug mit den Beinen aus. Er äußerte sinngemäß, dass er die „richtige Polizei“ benötige und glaubte, Opfer einer Verschwörung zu sein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte nach erfolgter Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. In der umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass sich unser Mandant aufgrund eines akuten psychotischen Ausnahmezustands infolge Betäubungsmittelkonsums in einem Zustand befand, der seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufhob. Er war aus unserer Sicht zur Tatzeit schuldunfähig.

Unser Mandant wies typische Symptome eines akuten Rauschzustands auf – darunter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angstreaktionen und Realitätsverlust. In seinem Zustand war er überzeugt, von Clanmitgliedern verfolgt zu werden, und dass seine Freundin entführt worden sei. Auch glaubte er, dass ihm die Polizei nicht helfen wolle, sondern Teil einer Verschwörung sei. Diese Vorstellungen veranlassten ihn, sich mit einem Messer zu bewaffnen und die Polizei mehrfach zu alarmieren – jedoch ohne Erfolg, was seine Paranoia weiter verstärkte.

Auf Grundlage dieser Ausführungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch vor Anklageerhebung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit ein.

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Auseinandersetzung mit der Polizei – Verfahrenseinstellung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit (§ 170 II StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen eines vermeintlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfolgreich zur Einstellung gebracht werden – aufgrund erheblicher Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit.

Sachverhalt

Unsere Mandantin hatte selbst die Polizei verständigt und angegeben, akute Suizidgedanken zu haben. Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte wollte sie den Notruf widerrufen und verweigerte die Kooperation mit den Beamten. Die Polizei entschied, unsere Mandantin aus ihrer Wohnung in ein Krankenhaus zu bringen.

Im Treppenhaus versuchte unsere Mandantin, sich der Maßnahme zu entziehen, und begann, schneller zu laufen. Ein Polizeibeamter versuchte sie aufzuhalten und hielt sie an der Schulter fest. In der Folge drehte sich unsere Mandantin abrupt um und schlug mit offenen Händen um sich. Dabei traf sie einen Beamten am Unterarm, der dadurch eine schmerzhafte Kratzwunde erlitt. Nachdem sie fixiert wurde, trat sie erneut um sich und traf einen zweiten Beamten am Schienbein, der infolge dessen über Schmerzen klagte.

Insgesamt zeigte unsere Mandantin erheblichen körperlichen Widerstand, versuchte, sich zu versteifen und den Maßnahmen der Beamten aktiv zu entziehen.

Strafrechtliche Einordnung und Strafandrohung

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB ein. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor – in minder schweren Fällen ist auch eine Strafe ab einem Monat möglich. Ein tätlicher Angriff auf Beamte im Dienst wird damit streng geahndet und stellt keine Bagatelle dar.

Die Schwere der Tat wurde durch die konkreten Verletzungen und die massiven Gegenwehrhandlungen unterstrichen.

Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Stern stellte einen Antrag auf psychiatrische Begutachtung. Er legte dar, dass unsere Mandantin an schweren depressiven Episoden litt, regelmäßig suizidal war und ein akuter psychischer Ausnahmezustand vorlag. Die vorangegangene Alkoholeinwirkung war zusätzlich geeignet, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern. Es wurde umfangreiche medizinische Dokumentation eingereicht, die eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt stützte.

In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern zusätzlich, dass eine (teure) Begutachtung nicht erforderlich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO einstellen würde. Der Dezernent sah es wie Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Polizei wie angeregt ein. Unsere Mandantin hat sich sehr darüber gefreut.


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Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich im Rahmen einer vorläufigen Festnahme den Anordnungen von zwei Polizeibeamten widersetzt zu haben, indem er seine Arme versteift und trotz Fesselung versucht habe sich loszureißen. Auf dem Boden fixiert, habe er sich mehrmals hochgedrückt und mit den Füßen um sich getreten.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und tätlichen Angriffs gemäß § 114 StGB strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanawalt Stern nahm bei der zuständigen Geschäftsstelle Akteneinsicht und regte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant zum Tatzeitpunkt Einsichts- und steuerungsunfähig und mithin gemäß § 20 StGB schuldunfähig gewesen sei. Unser Mandant habe eine Psychose induziert durch vorherigen Cannabiskonsum erlitten und dabei die Kontrolle über sein Handeln verloren.  Sogenannte Intoxikationspsychosen können Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angst- und Panikattacken, kognitiven Einbußen und Kommunikationsarmut hervorrufen.

Unser Mandant wies mehrere dieser Symptome auf. Zunächst habe er suizidale Gedanken gehabt und sich vom Balkon seiner in der fünften Etage befindlichen Wohnung in die Tiefe stürzen wollen. Seiner Frau und einem helfenden Nachbarn sei es gelungen, unseren Mandanten zu beruhigen und ihn zurück in die Wohnung zu holen. Aus Angst vor sich selbst habe unser Mandant daraufhin die Polizei rufen und Hilfe suchen wollen. Davon habe er jedoch abgesehen und sei stattdessen plötzlich in das Treppenhaus und auf die Straße gerannt.

Sodann sei unser Mandant orientierungslos durch die Straßen gelaufen und habe an verschiedenen Türen geklopft. Nach einigen hundert Metern sei er auf zwei Polizeibeamte getroffen, die ihn aufforderten, die Hände auf die Wand zu legen. Nach dem Anlegen der Handschellen habe unser Mandant jedoch ein weißes Licht gesehen, woraufhin er eine Panikattacke und Wahnvorstellungen entwickelt und geglaubt habe, demnächst getötet zu werden. An das weitere Geschehen könne unser Mandant sich nicht mehr erinnern.

Unser Mandant befand sich zum Zeitpunkt der Tat in einer psychotischen Episode und war folglich schuldunfähig.

Nach alledem sah das Gericht von einer Eröffnung der Hauptverfahrens ab und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro ein.

Die Einstellung hatte gegenüber einem möglichen Freispruch mangels Schuldfähigkeit den Vorteil, dass eine Begutachtung des Mandanten nicht erforderlich war, die insbesondere auch zu beruflichen Problemen hätte führen können. Auch wurde auf diese Weise eine Hauptverhandlung vermieden, zu der unser Mandant hätte erscheinen müssen.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 1: §§ 1 – 37 – in 4. Auflage erschienen


Der Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch bietet mit seinen insgesamt sechs Bänden zum Strafgesetzbuch und drei weiteren Bänden zu den in der Praxis besonders relevanten Gebieten des Nebenstrafrechts eine ausführliche Kommentierung zu strafrechtlichen Fragen jeglicher Art.

Der erste Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch ist nun in bereits 4. Auflage unter Bandredaktion von Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg erschienen. Der Band enthält dabei zahlreiche Vorschriften, die sowohl in der juristischen Ausbildung als auch in der juristischen Praxis für ein grundlegendes Verständnis des Allgemeinen Teils des Strafrechts unabdingbar sind. Die Neuauflage von Band 1 umfasst die ersten beiden Abschnitte des Allgemeinen Teils, also Geltungsbereich, Unterlassen, Irrtum, Schuldunfähigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Notwehr und Notstand. Die Kommentierung wurde an zahlreichen Stellen durch die neuste Rechtsprechung und die dazugehörige aktuelle Literatur umfassend aktualisiert und berücksichtigt dabei alle wichtigen Entwicklungen des Strafrechts. Besonders intensiv wurden dabei die Themenbereiche Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum sowie Täterschaft und Teilnahme überarbeitet.


Die Kommentierung ist wie gewohnt inhaltlich herausragend, fundiert sowie sehr umfangreich und detailliert. Trotz großen Umfangs gelingt die Orientierung im Text gut. Die Kommentierung der einzelnen Normen des ersten Bandes ist so dargestellt, wie man es aus den anderen Bänden des MüKo kennt. Auf den fettgedruckten Gesetzestext der jeweiligen Vorschrift folgt – je nach Länge der Kommentierung – das vom Kommentator empfohlene Schrifttum und eine Inhaltsübersicht einschließlich der jeweiligen Randnummern. In der darauffolgenden ausführlichen Erläuterung des Gesetzestextes werden die relevanten Stichwörter hervorgehoben, sodass man den Überblick über den jeweiligen Abschnitt der Kommentierung behält. Darüber hinaus ist es besonders lobenswert, dass weiterführende Literatur in den Fußnoten angegeben wird und somit die gesamte Kommentierung einer Norm angenehm lesbar ist.

Der Band 1 des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch stellt – so wie die anderen Bände des MüKo – eine gelungene Kombination von Vollständigkeit und Praktikabilität dar. Das Werk bietet stets klare und praxisnahe Lösungsvorschläge für aufkommende Probleme an, wodurch dieser Band ein für den sorgfältig arbeitenden Juristen unverzichtbares Arbeitsmittel ist. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass die Kommentierung die Vielseitigkeit juristischer Tätigkeiten im Strafrecht widerspiegelt. Unter den Kommentatoren sind Juristen aus der Wissenschaft und Lehre, der Rechtsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft und der Richterschaft.

Auch wenn der Preis für den Band mit 339,00 € recht hoch sein mag (bei Abnahme aller Bände bekommt man einen erheblichen Rabatt), lohnt es sich der Erwerb dieses Bandes, zumal im Allgemeinen teil verortete Probleme häufiger auftauchen als man annimmt. Außerdem sieht’s im Regal blöd aus, wenn ein Band fehlt.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 1 (§§ 1 – 37), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2020, 1993 Seiten, 339,00 €.

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Posted by stern in Rezension