Verteidigung in der Hauptverhandlung

Ablauf der Hauptverhandlung

Selbstverständlich gleicht keine Hauptverhandlung der anderen, es gibt jedoch wiederkehrende Elemente, auf die man sich einstellen kann. Generell gilt, dass Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht weniger förmlich sind als vor dem Landgericht. So gibt es etwa beim Amtsgericht immer wieder Gelegenheit – insbesondere unmittelbar vor dem Termin – mit den Verfahrensbeteiligten über das Ergebnis des Strafverfahrens zu sprechen und die unterschiedlichen Erwartungen abzugleichen.

An einer Hauptverhandlung nehmen neben dem Beschuldigten und seinem Verteidiger der Vorsitzende Richter, der Protokollführer und der Staatsanwalt teil. In Jugendsachen ist auch ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, bei Erwachsenen gegebenenfalls ein Bewährungshelfer. Zusätzlich werden in der Regel Zeugen und zuweilen Sachverständige geladen. Spricht der Beschuldigte kein oder nicht ausreichend Deutsch, ist auch ein Dolmetscher anwesend. In Verhandlungen vor dem Schöffengericht nehmen auch Schöffen an der Verhandlung teil, vor dem Landgericht zusätzlich weitere Berufsrichter.

Nach Aufruf der Sache durch den Wachtmeister oder den Protokollführer eröffnet der Vorsitzende die Sitzung und belehrt die erschienenen Zeugen auf ihre Wahrheitspflicht. Sodann verlassen die Zeugen den Saal. Im Anschluss werden die Personalien des Beschuldigten festgestellt, namentlich Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Anschrift.

Danach verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift. Danach stellt der Vorsitzende fest, dass die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Anschließend muss der nunmehr Angeklagte über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt werden. Sofern eine Erklärung abgegeben werden soll, wird diese durch den Verteidiger verlesen. In geeigneten Fällen äußert sich der Beschuldigte auch selbst. Soll zunächst keine Erklärung abgegeben werden, teilt der Verteidiger das dem Gericht mit.

Hieran schließt sich die Beweisaufnahme an. Es werden die erschienen Zeugen befragt. Dabei hat zunächst der Vorsitzende das Fragerecht, dann die Staatsanwaltschaft und schließlich die Verteidigung. Nach jeder Beweisaufnahmen kann eine Erklärung abgegeben werden. Zur Beweisaufnahme zählen auch das Ansehen bzw. Verlesen von Dokumenten, Fotografien oder Videoaufnahmen und die Erstattung eines Sachverständigengutachtens.

Sofern keine weiteren Beweisanträge gestellt werden, wird die Beweisaufnahme geschlossen. Es schließen sich die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung an. Zuletzt hat der Angeklagte das letzte Wort. Danach verlässt der Vorsitzende (ggf. mit den Schöffen und den weiteren Berufsrichtern) den Saal zur Urteilsberatung. In der Regel gibt es noch am selben Tag ein Urteil und eine Rechtsmittelbelehrung. Danach ist die Hauptverhandlung beendet.