„Schwarzfahren“ – Fahren ohne gültigen Fahrausweis

Wer ohne einen Fahrschein mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, macht sich wegen des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB, strafbar. 

Was fällt unter das Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB? 

Nach § 265a StGB macht sich strafbar,

„wer eine Leistung erbringt oder einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine falsche oder unvollständige Angabe macht oder eine Tatsache verschweigt“. 

Eine Person, die eine öffentliche Verkehrseinrichtung nutzt und dabei bewusst und vorsätzlich keinen gültigen Fahrschein vorzeigt, um den entsprechenden Fahrpreis zu umgehen, macht sich nach § 265a StGB strafbar.

In der Regel kommt es erst nach dreimaligem Fahren ohne Fahrschein zu einer Anzeige durch den Verkehrsbetrieb, so zumindest bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG). 

Welche Strafen können beim Erschleichen von Leistungen verhängt werden? 

Gemäß § 265a Abs. 1 StGB können Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen verhängt werden. In der Regel werden Geldstrafen verhängt.

Wie sollte man bei der Konfrontation mit dem Vorwurf des Erschleichens von Leistungen vorgehen? 

Neben der Anzeige erhalten Beschuldigte meist ein Anhörungsschreiben der Polizei. Auf dieses sollte nicht geantwortet werden. Stattdessen sollte ein Anwalt kontaktiert werden, der Akteneinsicht nimmt, eine Verteidigungsstrategie erarbeitet und gegebenenfalls eine Stellungnahme auf Grundlage der Akte verfasst. 

Um eine Verfahrenseinstellung zu bewirken, sollte ein Anwalt möglichst frühzeitig kontaktiert werden. Die Einstellung ist vor, aber auch während der Hauptverhandlung möglich. Durch sie wird eine Eintragung ins Führungszeugnis verhindert. 

Sollte bereits ein Strafbefehl erfolgt sein, ist das Aufsuchen eines Anwalts ebenfalls hilfreich, da dieser Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und eine Verteidigungsstrategie für die Verhandlung erarbeiten kann.