Betrug – Erteilung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin Folgendes vorgeworfen:
Aufgrund eines gemeinsam mit einer unbekannten männlichen Person geschlossenen Tatplans habe unser Mandant im Rahmen seiner Tätigkeit als Mobilfunkberater und -verkäufer insgesamt 48 mal unter Verwendung von Daten echter Personen oder unter Verwendung von verfälschten Daten Mobilfunkverträge für einen Handyshop abgeschlossen. Hiermit habe unser Mandant bezweckt, dass ihm der Inhaber dieses Handyshops in der irrigen Annahme, es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, die vertraglich ebenfalls gewählten Mobiltelefone (iPhone 13 Pro Max) zur Weitergabe an die vermeintlichen Kunden aushändigt. Dies habe in 11 von 48 Fällen auch funktioniert. Unser Mandant habe sodann das jeweilige Mobiltelefon an die unbekannte männliche Person weitergegeben. Für jedes weitergegebene Mobiltelefon habe unser Mandant einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro erhalten.


Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Betruges in 48 Fällen strafbar gemacht.


Unser Mandant wandte sich umgehend an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und beauftragte ihn mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Aufgrund einer eher erdrückenden Beweislage und des Umstands, dass der Mandant zuvor wegen Betruges polizeilich in Erscheinung getreten war, bereitete Rechtsanwalt Stern gemeinsam mit unserem Mandanten eine geständige Einlassung vor.


Am anberaumten Hauptverhandlungstermin musste allerdings zunächst geklärt werden, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden sollte. Die Staatsanwaltschaft wollte Erwachsenenstrafrecht anwenden, Rechtsanwalt Stern hingegen Jugendstrafrecht und strebte die Erteilung eine Geldauflage an. Für die Anwendung des Jugendstrafrechts sprach, dass unser Mandant im Tatzeitraum 20 Jahre alt war, mithin Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Aufgrund seiner schulischen Entwicklung, der im Tatzeitraum noch nicht gefestigten finanziellen Situation und auch der noch nicht abgeschlossenen wohnlichen Verselbstständigung konnten Entwicklungsverzögerungen nicht ausgeschlossenen werden. Das Gericht schloss sich letztlich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Es fand daher gem. § 105 JGG Jugendstrafrecht Anwendung.


Sodann ließ sich unser Mandant geständig ein. Er benannte nicht nur seinen Mittäter, sondern machte sogar über den angeklagten Sachverhalt hinaus Angaben. Zudem berichtete er, dass er begonnen habe, den Schaden beim Inhaber des Handyshops wiedergutzumachen.


Darüber hinaus teilte unser Mandant mit, dass er keine Provisionen für den Abschluss der Verträge ohne Erhalt eines Mobiltelefons bekommen habe, weshalb die übrigen 37 Vorwürfe eingestellt wurden und der Betrag der Einziehung des Wertes des Erlangten erheblich reduziert wurde. Ursprünglich sollte als Wertersatz für die erlangten Handys ein Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro eingezogen werden. Nunmehr wurde eine Einziehung in Höhe von 11.000,00 Euro angeordnet.


Zudem hielt das Gericht es für erforderlich, aber auch ausreichend, unserem Mandanten die Auflage zu erteilen, binnen fünf Monaten einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro an den Schadenfonds zu zahlen. Hierbei berücksichtigte das Gericht zugunsten unseres Mandanten seine vollumfängliche geständige Einlassung, zulasten unseres Mandanten hingegen seine Vorstrafenbelastung. Gegen ihn mussten bereits zwei Arreste verhängt werden.