Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs

Subventionsbetrug (§ 264 StGB) ist ein zentrales Thema moderner Wirtschaftsstrafverteidigung. Ob Corona-Hilfen, Agrar- oder Forschungsgelder – wer Fördermittel beantragt, steht oft im Spannungsfeld zwischen komplexen Regelwerken und strafrechtlichem Risiko.

In wirtschaftlich unsicheren Zeiten und bei umfangreichen staatlichen Hilfsprogrammen wächst die Zahl der Ermittlungsverfahren – häufig auch gegen Personen, die in gutem Glauben gehandelt haben.

Was ist Subventionsbetrug?

§ 264 StGB kennt mehrere Begehungsformen (Absätze 1 bis 4), die jeweils eine eigenständige objektive Tathandlung beschreiben. Im Überblick:

1. Unrichtige oder unvollständige Angaben (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Der Täter macht gegenüber dem Subventionsgeber falsche oder unvollständige Angaben über Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung oder Belassung der Subvention erheblich sind.

Beispiel:
Ein Unternehmen macht im Förderantrag unrichtige Angaben über die Zahl seiner Mitarbeiter oder über Investitionssummen.

2. Zweckwidrige Verwendung (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Die Subvention wird entgegen einer durch Rechtsvorschrift oder Bescheid festgelegten Verwendungsbestimmung genutzt.

Beispiel:
Ein Zuschuss zur Digitalisierung wird für die Renovierung privater Wohnräume verwendet.

3. Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Der Täter unterlässt es, Angaben zu machen, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist – und hält so den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis.

Beispiel:
Die Insolvenzreife eines Unternehmens wird bei Antragstellung verschwiegen, obwohl das Aus für die Förderfähigkeit bedeutet hätte.

4. Gebrauch unrichtiger Bescheinigungen (§ 264 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Der Täter verwendet im Subventionsverfahren eine falsche oder unrichtige Bescheinigung, etwa über Fördervoraussetzungen oder Verwendungsnachweise.

Beispiel:
Eine externe Bestätigung über die Verwendung von Geldern wird mit manipulierten Zahlen erstellt und dem Subventionsgeber vorgelegt.

Definition: „Subvention“ i.S.d. § 264 StGB

Damit § 264 StGB anwendbar ist, muss es sich bei dem betroffenen Vorteil um eine „Subvention“ im strafrechtlichen Sinne handeln. Der Begriff ist im Gesetz definiert (§ 264 Abs. 7 StGB) und umfasst:

  • Leistungen aus öffentlichen Mitteln
  • Leistungen, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder auf behördliche Entscheidung gewährt werden
  • Leistungen zur Förderung eines bestimmten Zwecks (z. B. Wirtschaft, Forschung, Innovation)

Subventionserhebliche Tatsachen

Der objektive Tatbestand verlangt außerdem, dass sich das Verhalten des Täters auf sogenannte subventionserhebliche Tatsachen bezieht. Das sind Informationen:

  • die ausdrücklich gesetzlich oder durch den Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet wurden, und
  • die für die Entscheidung über Bewilligung, Rückforderung oder Belassung der Subvention entscheidend sind.

Beispiele für subventionserhebliche Angaben:

  • Identität und Rechtsform des Antragstellers
  • Höhe und Zweckbindung der beantragten Mittel
  • Finanzierungsplan und Eigenmittelanteil
  • Verwendungsnachweis und Zwischenberichte
  • Bilanzen, GuV-Rechnungen

Wichtig: Die bloße Belehrung über strafrechtliche Konsequenzen genügt nicht – subventionserhebliche Tatsachen müssen klar und konkret gekennzeichnet sein.

Zusammenfassung: Objektive Voraussetzungen des Subventionsbetrugs

TatvarianteHandlungVoraussetzung
Nr. 1Falsche/Unvollständige AngabeSubventionserhebliche Tatsache
Nr. 2Zweckwidrige VerwendungZuwendungszweck gesetzlich/behördlich festgelegt
Nr. 3Verschweigen von TatsachenOffenbarungspflicht gesetzlich geregelt
Nr. 4Gebrauch unrichtiger BescheinigungSubventionsverfahren, objektiv unrichtig

Ein Strafverteidiger prüft im konkreten Fall sehr genau, ob der Subventionsgeber eine relevante Tatsache als subventionserheblich eingestuft hat und ob die objektiven Voraussetzungen des § 264 StGB überhaupt erfüllt sind – häufig lassen sich hier Ansatzpunkte für eine Verteidigung oder eine Verfahrenseinstellung finden.

In subjektiver Hinsicht (also in Bezug auf die innere Einstellung und das Wissen des Täters) verlangt der Subventionsbetrug nach § 264 StGB grundsätzlich Vorsatz. Das bedeutet, der Täter muss die Tathandlung mit Wissen und Wollen begehen – er muss also erkennen, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. dass er Mittel zweckwidrig verwendet oder subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, und das auch billigend in Kauf nehmen.

Der Täter muss:

  • die objektiven Merkmale (z. B. Falschangaben, Zweckwidrigkeit) erkennen,
  • und zugleich zumindest billigend in Kauf nehmen, dass er eine Subvention unrechtmäßig erlangt oder verwendet.

Vorsatzformen können sein:

  • Direkter Vorsatz (Absicht) – z. B. bei bewusstem Täuschen zur Erlangung einer Subvention
  • Bedingter Vorsatz – z. B. wenn der Täter eine fehlerhafte Angabe erkennt, sie aber trotzdem übernimmt („wird schon klappen“)

In bestimmten Fällen kann auch leichtfertiges Verhalten (§ 264 Abs. 5 StGB) strafbar sein. Dann genügt Leichtfertigkeit, was eine Form grober Fahrlässigkeit darstellt.

Leichtfertigkeit bedeutet, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzt – also handelt, obwohl ihm die Unrichtigkeit hätte auffallen müssen.

Beispiel:
Ein Unternehmer überträgt alte, ungeprüfte Zahlen in einen Förderantrag, obwohl er weiß, dass neue Zahlen existieren – das kann als leichtfertig gelten.

Liegt kein Vorsatz und keine Leichtfertigkeit vor – etwa bei einem reinen Versehen, Missverständnis oder einer unklaren Behördenvorgabe –, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

Ein Beispiel:
Ein Förderantrag wurde nach bestem Wissen korrekt ausgefüllt, aber ein Fehler ergibt sich aus unklaren Richtlinien – hier kann der subjektive Tatbestand entfallen.

Welche Rechtsfolgen drohen?

1. Der Grundtatbestand (§ 264 Abs. 1 StGB)

Wer gegenüber einer Behörde falsche oder unvollständige Angaben macht, Subventionen zweckwidrig verwendet, subventionserhebliche Tatsachen verschweigt oder unrichtige Bescheinigungen gebraucht, kann bereits den Grundtatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen.

Strafrahmen:
▶ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
▶ Geldstrafe

Das Gericht entscheidet über die Strafhöhe im Einzelfall – je nach Umfang der Täuschung, wirtschaftlichem Schaden und persönlicher Situation des Täters. Auch eine Verfahrenseinstellung oder Strafaussetzung zur Bewährung sind im Einzelfall möglich.

2. Besonders schwerer Fall (§ 264 Abs. 2 StGB)

Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter

  • aus grobem Eigennutz handelt,
  • gefälschte Belege verwendet,
  • ein öffentliches Amt missbraucht oder
  • mit anderen arbeitsteilig zusammenwirkt (z. B. bandenmäßig).

Strafrahmen:
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall nur in Ausnahmefällen möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Unrecht in besonders schweren Fällen deutlich höher wiegt. Auch hier ist eine Strafaussetzung zur Bewährung denkbar – insbesondere bei Ersttätern und umfassender Schadenswiedergutmachung.

3. Leichtfertiger Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 5 StGB)

Auch wer nicht vorsätzlich, sondern lediglich leichtfertig handelt – also in grob fahrlässiger Weise gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt –, kann strafrechtlich belangt werden. Das betrifft z. B. Antragsteller, die Angaben ungeprüft übernehmen oder wichtige Informationen nicht sorgfältig recherchieren.

Strafrahmen:
▶ Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
▶ Geldstrafe

Diese Variante betrifft häufig kleinere Unternehmen, Vereine oder Privatpersonen.

4. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung

In Fällen, in denen Subventionsbetrug organisiert, wiederholt oder im Rahmen einer Bande erfolgt, kann eine zusätzliche Strafschärfung greifen. In der Rechtsprechung wird dann auf die strengeren Maßstäbe analog § 263 StGB (Betrug) zurückgegriffen.

Strafrahmen:
▶ Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren

Hier liegt eine Verbrechenstatbestand vor. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen, eine Bewährung wird nur in Ausnahmefällen gewährt.

Weitere strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen

Zusätzlich zur eigentlichen Strafe können folgende Konsequenzen drohen:

  • Rückzahlung der erhaltenen Fördermittel
  • Einziehung von Vermögenswerten
  • Ausschluss von künftigen Förderprogrammen
  • Eintrag ins Führungszeugnis
  • Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden
  • wirtschaftliche Folgeprobleme, z. B. bei Kreditvergabe oder Unternehmensnachfolge

Wie hilft ein Strafverteidiger beim Vorwurf des Subventionsbetrugs?

Der Vorwurf des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) trifft viele Betroffene völlig unvorbereitet – Unternehmer, Freiberufler, Vereinsvorstände oder Privatpersonen, die staatliche Fördermittel beantragt haben. Häufig besteht zunächst nur der Verdacht, und oft steht am Anfang ein einfacher Brief von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einer Bewilligungsbehörde.

Was nun? Die Antwort lautet klar: Schweigen und einen Strafverteidiger einschalten.

Ein spezialisierter Strafverteidiger ist Ihr wichtigster Verbündeter, wenn es darum geht, Ihre Rechte zu wahren und Ihre persönliche, berufliche und wirtschaftliche Existenz zu schützen.

1. Schutz vor belastenden Aussagen – Ihr Schweigerecht ist Ihre stärkste Waffe

Viele Beschuldigte äußern sich im ersten Schock vorschnell zur Sache – in dem Glauben, die Situation damit aufklären oder „aus der Welt schaffen“ zu können. Doch das Gegenteil ist meist der Fall: Frühzeitige Aussagen ohne Aktenkenntnis führen oft zu Missverständnissen oder liefern unbeabsichtigt belastende Details.

Ein Strafverteidiger rät Ihnen zur richtigen Taktik – und übernimmt die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. Sie müssen sich keiner Befragung stellen – und dürfen jederzeit einen Anwalt einschalten.

2. Akteneinsicht und Analyse – Was wird Ihnen konkret vorgeworfen?

Nur ein Verteidiger erhält vollständige Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Erst nach dieser Einsicht lässt sich klären:

  • Welche konkreten Angaben werden als falsch oder unvollständig gewertet?
  • Gibt es tatsächlich eine zweckwidrige Verwendung von Fördermitteln?
  • Wurden subventionserhebliche Tatsachen klar und rechtssicher bezeichnet?
  • Liegt ein Vorsatz oder nur ein Versehen bzw. leichtfertiges Handeln vor?

Viele Vorwürfe beruhen auf Fehlinterpretationen, bürokratischen Unklarheiten oder der Komplexität der Förderbedingungen. Ein Strafverteidiger erkennt das – und kann gegensteuern.

3. Verteidigungsstrategie entwickeln – Individuell und lösungsorientiert

Jeder Fall ist anders. Ein guter Verteidiger analysiert die Gesamtsituation und entwickelt eine maßgeschneiderte Strategie, z. B.:

  • Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit oder mangelnder Beweise
  • Entlastungsbeweise oder Gegendarstellungen gegenüber der Ermittlungsbehörde
  • Rückzahlung und Schadenswiedergutmachung als Zeichen der Kooperation
  • Verhandlung über eine strafmildernde Einigung mit der Staatsanwaltschaft
  • Vorbereitung auf eine mögliche Hauptverhandlung mit Beweisanträgen und Zeugenaussagen

Ein Strafverteidiger prüft auch, ob überhaupt eine Subvention im Sinne des Gesetzes vorliegt, ob Tatsachen ausreichend gekennzeichnet wurden oder ob die Förderung missverständlich formulierte Bedingungen enthielt.

4. Schutz Ihrer persönlichen und beruflichen Zukunft

Subventionsbetrug kann nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch:

  • disziplinarrechtliche Konsequenzen (z. B. bei Beamten oder Amtsträgern),
  • Probleme bei öffentlichen Ausschreibungen,
  • wirtschaftliche Nachteile (z. B. Rückzahlung von Fördermitteln, Ausschluss von neuen Programmen),
  • Eintrag ins Führungszeugnis, der bei vielen Berufen gravierende Auswirkungen haben kann.

Ein Strafverteidiger kämpft nicht nur für ein gerechtes Verfahren – sondern auch dafür, Ihre Reputation und Ihre berufliche Zukunft zu sichern.

Fazit: Vertrauen Sie auf professionelle Verteidigung

Der Vorwurf des Subventionsbetrugs ist nicht nur ein juristisches Problem – er ist eine persönliche Krise. Als erfahrene Strafverteidiger unterstützen wir Sie dabei, diese Krise rechtlich, strategisch und menschlich zu bewältigen.

Wichtig: Je früher Sie handeln, desto mehr Möglichkeiten gibt es, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.

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