Die Untreue gemäß § 266 StGB ist ein zentrales Delikt des Wirtschaftsstrafrechts. § 266 StGB schützt fremdes Vermögen vor Schädigungen „von innen heraus“ durch Personen, denen eine besondere Pflicht zur Betreuung dieses Vermögens obliegt. Das geschützte Vermögen umfasst dabei die Gesamtheit aller geldwerten Güter einer Person.
§ 266 StGB weist zwei voneinander zu unterscheidende Tatbestandsvarianten auf, nämlich den Missbrauchstatbestand und den Treuebruchtatbestand. Erstere Variante ist gegenüber letzterer als spezielleres Delikt vorrangig.
Beim Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) handelt der Täter im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse, überschreitet jedoch die im Innenverhältnis gesetzten Grenzen und schädigt dadurch fremdes Vermögen.
Beim Treuebruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) verletzt der Täter seine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen.
Beide Tatbestände setzen eine Vermögensbetreuungspflicht und einen Vermögensnachteil voraus. Der Hauptunterschied besteht darin, dass beim Missbrauchstatbestand der Täter eine rechtliche Verfügungsbefugnis (durch Arbeitsvertrag, Gesetz) über das Vermögen hat, während beim Treuebruchtatbestand ein rein tatsächliches Treueverhältnis ausreicht
Beispiele für Untreue bzw. Veruntreuung
- Ein Prokurist schließt einen Vertrag ab, der zwar rechtlich zulässig ist, ihm aber intern untersagt wurde.
- Ein Bankmitarbeiter überweist rechtswirksam Geld von einem Kundenkonto auf sein eigenes Konto.
- Ein Geschäftsführer nutzt Firmenvermögen für private Zwecke entgegen internen Richtlinien.
- Ein Mitarbeiter unterschlägt Bargeld aus der Kasse.
- Ein Pfarrer entnimmt Gelder aus der Kollekte für private Zwecke.
- Ein Unternehmensleiter führt ohne Zustimmung Gelder auf ein geheimes Konto ab, um Geschäftspartner zu bestechen.
Strafrahmen der Untreue
Bei Untreue gemäß § 266 StGB drohen folgende Strafen:
- Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
- Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
Besonders schwere Fälle liegen in der Regel vor bei:
- Gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande
- Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes
- Missbrauch der Stellung als Amtsträger
- Gefährdung einer großen Zahl von Menschen bezüglich Vermögensverlusten
- Herbeiführung wirtschaftlicher Not einer anderen Person
Die konkrete Strafzumessung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schadenshöhe, Dauer und Häufigkeit der Untreuehandlungen, Stellung des Täters, kriminellen Energie, Vorstrafen und des Nachtatverhaltens.
Bei Ersttätern wird Untreue oft mit einer Geldstrafe geahndet, teilweise auch durch Strafbefehl ohne Hauptverhandlung.
Verhaltenstipps
Bei einem Vorwurf der Untreue sollten Sie Ruhe bewahren und keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung tätigen. Konsultieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt und eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen gemeinsam entwickelt.
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