Mit Beschluss des 2 Senats vom 24. September 2019 (2 StR 222/19) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Mordes im Fall Johanna bestätigt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sei der heute 42-jährige Angeklagte am Nachmittag des 2. September 1999 durch die Wetterau gefahren, um nach einem ihm geeignet erscheinenden Mädchen zu suchen, das er betäuben, an einen abgelegenen Ort verbringen, fesseln und sexuell missbrauchen wollte. Er habe sich der neben einem Sportplatz spielenden achtjährigen Johanna genähert, diese mit Chloroform betäubt und sie in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt. Im Folgenden habe er sie gefesselt, ihr Augen und Mund mit einem Gewebeklebeband überklebt und sodann ein 15 Meter langes Paketklebeband 28 Mal um ihren Kopf geklebt, was zum Ersticken geführt habe. Sexuelle Handlungen an dem Mädchen konnten nicht festgestellt werden. Den Leichnam des Kindes habe der Angeklagte in einem Waldstück abgelegt, wo Spaziergänger im April 2000 die sterblichen Überreste entdeckten.
Das Landgericht hat ferner festgestellt, der Angeklagte habe das Paketklebeband um den Kopf des Mädchens gewickelt, um entweder seine fetischistischen Neigungen zu befriedigen, wobei er den Tod des Mädchens billigend in Kauf genommen hatte, oder um das Mädchen aus Sorge, sein gewaltsames Vorgehen könnte entdeckt werden, zu töten.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes (entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder um eine andere Straftat zu verdecken, § 211 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften, die 2017 anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellt wurden, schuldig gesprochen. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs durch Beschluss vom 24. September 2019 als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 127/2019 des Bundesgerichtshofs vom 02. Oktober 2019