Der erste Strafsenat muss über die Revision der Staatsanwaltschaft München gegen die Freisprüche dreier Vorstandsmitglieder nach Durchführung einer Hauptverhandlung entscheiden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Senat die Revision weder einstimmig für begründet noch einstimmig für unbegründet hält, § 349 Abs. 2, 5 StPO.
Die Revisionshauptverhandlung findet am 22. Oktober 2019 um 11 Uhr in der Außenstelle des BGH (Rintheimer Querallee 11, Karlsruhe) statt.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, in einem Zivilprozess gegen einen der Angeklagten und die vormals von ihnen vertretene Deutsche Bank AG bewusst falschen Sachvortrag in Anwaltsschriftsätzen veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie auf Befragen durch das Oberlandesgericht München unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans hätten sie hierdurch – im Ergebnis erfolglos – erreichen wollen, dass die an die Insolvenz von Gesellschaften eines Medienkonzerns anknüpfende Schadensersatzklage abgewiesen wird.
Das Landgericht München I hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren wahrheitswidrig vortragen lassen oder falsche Angaben machen wollten. Entsprechend hatte das LG auch keine Verbandsgeldbuße gegen die Deutsche Bank verhängt.
Vorinstanz: Landgericht München I – Urteil vom 25. April 2016 – 5 KLs 401 Js 160239/11
Quelle: PM des BGH vom 08. Oktober 2019
Übrigens ist der Fall auch ein schönes Beispiel, falls wieder ein Mandant fragt, wie lange so ein Strafverfahren dauern kann: Das Gerichts-Aktenzeichen ist von 2011, das erstinstanzliche Urteil von 2016 und der BGH hat wiederum seit mehr als 3 Jahren nicht über die Revision entschieden.