Rinder töten, häuten, braten ist völlig ok. Aber wehe, dem Rind wird aufs Auge gehauen. Das Tierschutzrecht treibt immer wieder interessante Blüten, was aber nur die Folge unseres ethisch nur schwer zu rechtfertigenden und auch sonst wohl eher unbekömmlichen Fleischkonsums ist.
Zentrale Strafvorschrift im Tierschutzrecht ist § 17 Tierschutzgesetz. Dort heißt es:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Hierzu muss man wissen, dass als vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes insbesondere auch der Verzehr des Tieres gilt. Die Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ohne Verzehrabsicht fällt nicht darunter, wobei weit überwiegend das sog. Chicken Sexing, also die Tötung (Vergasung/Zerschredderung) der männlichen Küken doch hinnehmbar sein soll, weil es sich nicht lohne, diese nicht eierlegenden und wenig Fleisch ansetzenden Lebewesen auch mit durchzufüttern. Nun denn.
Das Schlachten von täglich 200 bis 450 Rinderbullen zum Zweck des Verzehrs ist also ok, nicht aber, so hat es nun das OLG Oldenburg erneut bestätigt, das Schlagen mit dem Treibstock auf das Auge im Rahmen des Zuführens zur sog. „Tötebox“, jedenfalls wenn das Auge dadurch innerhalb weniger Minuten stark anschwillt. Soetwas kostet 2.100 € Geldstrafe, wobei das Gericht die Zahl der Tagessätze leider nicht mitteilt.
Der Schlag sei roh und ohne Empfindung für das Leiden des Tieres erfolgt. Die Einlassung des Angeklagten, bei dem Schlag habe es sich um eine „absolute Bagatelle“ gehandelt, war natürlich nicht erfolgreich. Dass die darauffolgende schnelle Tötung des Rindes, das dadurch weniger lang am Auge Schmerzen empfinden musste, zugunsten des Angeklagten gewertet worden ist, lässt den Leser etwas verstört zurück, ist aber angesichts der verbreiteten, bereits skizzierten Auslegung des Tierschutzgesetzes nur konsequent.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.06.2019, Aktenzeichen 1 Ss 93/19.
Quelle: PM des OLG Oldenburg Nr. 29/2019