Sozialleistungsbetrug – Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, der Agentur für Arbeit verspätet mitgeteilt zu haben, dass sie zu arbeiten begonnen habe. Sie soll deshalb Leistungen erhalten haben, die ihr nicht zustanden. Obwohl sie bereits im Mai arbeitete, hätte sie der Agentur für Arbeit mitgeteilt, dass dies erst im Juni der Fall gewesen sei. Da Leistungsempfänger verpflichtet sind Änderungen, die nach der Antragstellung für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich sind, unverzüglich, vollständig und richtig mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I) und unsere Mandantin dies nicht tat, habe sie sich wegen Betrugs gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Es drohte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass die Überzahlung lediglich einen Monat angedauert hatte und ihr Betrag im mittleren dreistelligen Betrag noch als geringfügig anzusehen sei. Daher regte er die Verfahrenseinstellung an.

Bereits nach einem Monat stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Unsere Mandantin gilt weiterhin als unschuldig.