§ 153a Abs. 1 StPO

Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit als Fliesenleger

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, durch neun selbstständige Handlungen den Finanzbehörden unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Hierdurch soll er sich gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt eines Anhörungsschreibens des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Da sich unser Mandant zu dem Tatvorwurf einlassen wollte, verabredete Rechtsanwalt Stern telefonisch einen Vernehmungstermin. Sein Ziel war es, dass die Finanzbehörde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellt, um einen Eintrag in das Bundeszentralregister sowie Führungszeugnis und Problemen mit dem Gewerbeamt zu verhindern.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlichen Kontakt zum Entscheidungsträger des Finanzamts im hiesigen Verfahren auf und vereinbarte einen Vernehmungstermin, zu dem er unseren Mandanten begleitete.

Unser Mandant erklärte, er habe Betriebseinnahmen wegen unsachgemäßer Buchführung teilweise nicht erklären können. Er habe seine Buchhaltung selbst gefertigt. In einigen Fällen habe er per E-Mail an die Auftraggeber Rechnungen als PDF-Dateien versandt, diese nicht ausgedruckt und vermutlich nicht auf dem Computer gespeichert.

Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren vor diesem Hintergrund gemäß § 153a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Behörde stimmte diesem Vorschlag zu und stellte das Verfahren ein.

Unser Mandant hat seine Buchhaltung mittlerweile in professionelle Hände gegeben.

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Diebstahl von Rubbellosen: Verfahren eingestellt.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eines Nachmittags in einer Tankstelle gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Personen Rubbellose im Wert von 85 € entwendet zu haben. Er soll sowohl auf den Überwachungskameras erkennbar als auch deshalb identifizierbar gewesen sein, weil Überwachungsaufnahmen seines PKWs und dessen Kfz-Kennzeichen vorgelegen hätten.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach einer ersten Beratung mit unserem Mandanten, vermittelten wir ihm die positiven Aussichten des Verfahrens sowie das grundlegende Ziel: das Vermeiden einer
Hauptverhandlung, welche unter Umständen zu einem Eintrag in sein Führungszeugnis führen könnte.

Sodann folgte eine ausführliche Stellungnahme des Rechtsanwalts Stern an die Staatsanwaltschaft. In dieser erläuterte er, dass zum einem der notwendige Strafantrag nicht gestellt worden war, zum anderen sei ein besonderes öffentliches Interesse der Strafverfolgung zweifelhaft.


Zudem wurde die Geringfügigkeit der entwendeten Rubbellose verdeutlicht. Denn es wäre eine Aktivierung der Rubbellose notwendig gewesen, welche bei der Entwendung dieser jedoch ausblieb.
Insofern hatten sie nicht einmal einen Sachwert von 5 €, da es sich eher um bedrucktes Papier als um einen Wertgegenstand gehandelt hatte. Der betroffenen Tankstelle sei demnach nur ein geringfügiger Schaden entstanden.


Darüber hinaus erweckte das gesamte Geschehen eher den Eindruck eines Jugendstreichs als eines rechtswidrigen Vermögensdelikts. Der Umstand, dass unser Mandant bisher noch nie polizeilich in Erscheinung getreten war, bekräftigte diese Annahme. In Anbetracht der erörterten Umstände regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellen des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen dreistelligen Betrag an einen sozialen Träger. Über diesen Verfahrensausgang war unser Mandant sehr erleichtert, insbesondere darüber, dass sein als Jugendstreich geplantes Handeln keine schwerwiegenden Folgen für seine Zukunft haben würde.

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Fahrlässige Körperverletzung durch Verursachung einer Verpuffung mit schweren Kopfverletzungen– Verfahrenseinstellung


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einer Gartenparty eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben.

Geplant war ein entspanntes Gartenfest mit einigen Gästen. Im Verlauf des Abends beschloss unser Mandant, Ethanol in einen Blechbecher zu füllen, um ein kleines stimmungsvolles Feuer zu entzünden. Da er den Rasen nicht beschädigen wollte, stellte unser Mandant den Blechbecher auf ein Holzflies. Er entzündete den Blechbecher, doch das geplante Feuer brannte nicht so gut wie geplant. Unser Mandant entschied nun, einen zweiten Becher zu befüllen und zu entzünden. Unglücklicherweise kam es beim Befüllen des zweiten Bechers zu einer Verpuffung, in Folge derer das Hosenbein unseres Mandanten Feuer fing. Sehr viel schlimmer traf es jedoch die Nachbarin unseres Mandanten. Sie erlitt an mehreren Stellen ihres Körpers erhebliche Verbrennungen, unter anderem an Händen, Oberschenkeln und im Gesicht. Sie muss seither eine Perücke tragen. Es wurde ein Rettungswagen gerufen, der im gleichen Zuge die Polizei über den Vorfall informierte. Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am Folgetag nahm unser Mandant Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Stern |
Strafrecht auf. Rechtsanwalt Stern beantragte Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die verletzte Nachbarin unserem Mandanten gar nicht die Schuld gegeben hatte. Aus Ihrer Sicht handelte es sich bei der Vorfall schlicht um einen Unfall, der jedem passieren konnte. Es bestand somit ihrerseits keinerlei Interesse an einer Strafverfolgung. Sie wollte ihren Nachbarn trotz der schweren und nachhaltigen Verletzungen nicht einmal zivilrechtlich in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Stern einigte sich mit der Haftpflichtversicherung darauf, dass eine etwaige der Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO dienende
Geldauflage des Mandanten als Schmerzensgeld übernommen würde.
Rechtsanwalt Stern kontaktierte sodann die Staatsanwaltschaft und berichtete über das ungewöhnlich gute nachbarschaftliche Verhältnis zwischen unserem Mandanten und der Geschädigten, das durch den Vorfall nicht eingetrübt worden war. In dem Telefonat regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen einen geringen Geldbetrag
an die Geschädigte einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu. Der Mandant stand einige Tage später vor der Haustür der Geschädigten und wollte ihr die 500,00€ übergeben. Die Geschädigte lehnte mehrfach ab, da sie unseren Mandanten als unschuldig ansah. Unser Mandant bestand aber darauf, ihr das Geld zu übergeben. Die Haftpflichtversicherung erstattete ihm schließlich den Betrag.

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