§ 142 StGB

Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage trotz rechtskräftigem Strafbefehl

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, mit dem Pkw eines Car-Sharing Unternehmens gefahren zu sein und dieses am rechten Fahrbahnrad einer Straße geparkt zu haben. Während des Parkvorgangs sei unser Mandant mit der Front des von ihm geführten Fahrzeugs gegen den Pkw eines Zeugen gestoßen. Hierbei sei am Heck des Fahrzeugs des Zeugen ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.000,00 € entstanden. Unser Mandant habe sich sodann vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Hierdurch habe er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt.

Unser Mandant kam mit einem Schreiben in das Büro, in dem er darüber informiert wurde, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an die Ausländerbehörde weitergeleitet hatte. Den Strafbefehl selbst habe er falsch verstanden. Er sei davon ausgegangen, es handele sich nicht um eine Geldstrafe, sondern eine Gebühr für die Durchführung des Verfahrens.

Da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war, beantragte Rechtsanwalt Stern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Einspruchsfrist. Zur Begründung trug Rechtsanwalt Stern vor, dass der Strafbefehl nicht wie erforderlich in die Muttersprache des Mandanten übersetzt worden war. Nach EuGH, NJW 2018, 142 ist einem sprachunkundigen Ausländer der Strafbefehl samt Übersetzung zuzustellen. Dies hat zur Folge, dass bei fehlender Übersetzung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, vgl. auch Art. 6  IIIa MRK und hierzu LG Aachen, NStZ 1984, 283. Teilweise wird sogar vertreten, dass die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen beginnt, eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung unwirksam sei (LG Stuttgart, 7 Qs 18/14, ZAR 2014, 385). 

Gegen den Strafbefehl selbst legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung.

 Sodann nahm er Akteneinsicht und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 € an eine gemeinnützige Organisation an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass unser Mandant das Fahrzeug selbst geführt hatte. Zwar hatte unser Mandant den Pkw zur Tatzeit angemietet, jedoch müssen Anmieter und Fahrzeugführer nicht identisch sein, weshalb unser Mandant seine Zugangsdaten auch einem Dritten hätte überlassen können.

Überdies sei das Schadensgutachten überhöht gewesen. Es wurden Schadenspositionen, wie eine beschädigte Einparkhilfe, ausgewiesen, die nicht mit hinreichender Sicherheit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen zugeordnet werden konnten. Generell wurden sämtliche Vorschäden des Pkw außer Acht gelassen. Auch wurde ein überhöhter Stundenverrechnungssatz vorgenommen.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten stellte das Gericht das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600,00 €  schließlich mit Beschluss ein.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird regelmäßig mit einer Geldstrafe geahndet. Allerdings droht stets bei einem Schaden von über 1.600,00 € auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Aufgrund der Einstellung des Verfahren blieb unserem Mandanten diese sogenannte Maßregel erspart. Auch eine Hauptverhandlung, die üblicherweise auf den Einspruch gegen einen Strafbefehl folgt, musste unser Mandant infolge der Verfahrenseinstellung nicht durchstehen.

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Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und Fahrerflucht – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seinem Pkw links abgebogen zu sein, ohne den in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren haben zu lassen. Es soll zur Berührung beider Fahrzeuge gekommen sein, wobei der Radfahrer gestürzt sei und sich verletzt habe. Anschließend habe sich unser Mandant unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB und fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht haben.

Anstatt, wie ursprünglich geplant, zur Polizei zu gehen, wandte sich unser Mandant direkt an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, nicht die Polizei aufzusuchen und beantragte unverzüglich Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach umfassendem Durcharbeiten der Akte schrieb Rechtsanwalt Stern eine ausführliche Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass keiner der Zeugen, einschließlich des Radfahrers, konkrete Angaben zum Aussehen des Fahrers machen konnte. Ein Wiedererkennen des Fahrers und des Insassen war ausgeschlossen.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich ihm an.

Eine Aussage bei der Polizei hätte dieses Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.

Unser Mandant war über den Verfahrensausgang äußerst erfreut. Im Falle einer Verurteilung wäre eine Entziehung der Fahrerlaubnis, eine mehrmonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und eine hohe Geldstrafe die Folge gewesen. Das hätte seine Existenz vernichten können.

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