§ 20 StGB

Eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Widerstands – Schuldfähigkeit zweifelhaft

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet mehrere Personen bedroht und sich anschließend der Festnahme durch die Polizei widersetzt zu haben. Nach Darstellung der Ermittlungsbehörde soll er sich mit dem Messer einer Menschenmenge genähert und anschließend vor der Polizei geflüchtet sein. Dabei ignorierte er mehrfach polizeiliche Anweisungen, stieg in einen Bus und flüchtete schließlich erneut zu Fuß.

Im Zuge der Festnahme kam es zur Anwendung eines Tasers. Unser Mandant leistete hierbei erheblichen Widerstand, schrie laut um Hilfe, warf sich zu Boden und schlug mit den Beinen aus. Er äußerte sinngemäß, dass er die „richtige Polizei“ benötige und glaubte, Opfer einer Verschwörung zu sein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte nach erfolgter Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. In der umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass sich unser Mandant aufgrund eines akuten psychotischen Ausnahmezustands infolge Betäubungsmittelkonsums in einem Zustand befand, der seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufhob. Er war aus unserer Sicht zur Tatzeit schuldunfähig.

Unser Mandant wies typische Symptome eines akuten Rauschzustands auf – darunter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angstreaktionen und Realitätsverlust. In seinem Zustand war er überzeugt, von Clanmitgliedern verfolgt zu werden, und dass seine Freundin entführt worden sei. Auch glaubte er, dass ihm die Polizei nicht helfen wolle, sondern Teil einer Verschwörung sei. Diese Vorstellungen veranlassten ihn, sich mit einem Messer zu bewaffnen und die Polizei mehrfach zu alarmieren – jedoch ohne Erfolg, was seine Paranoia weiter verstärkte.

Auf Grundlage dieser Ausführungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch vor Anklageerhebung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit ein.

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Auseinandersetzung mit der Polizei – Verfahrenseinstellung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit (§ 170 II StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen eines vermeintlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfolgreich zur Einstellung gebracht werden – aufgrund erheblicher Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit.

Sachverhalt

Unsere Mandantin hatte selbst die Polizei verständigt und angegeben, akute Suizidgedanken zu haben. Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte wollte sie den Notruf widerrufen und verweigerte die Kooperation mit den Beamten. Die Polizei entschied, unsere Mandantin aus ihrer Wohnung in ein Krankenhaus zu bringen.

Im Treppenhaus versuchte unsere Mandantin, sich der Maßnahme zu entziehen, und begann, schneller zu laufen. Ein Polizeibeamter versuchte sie aufzuhalten und hielt sie an der Schulter fest. In der Folge drehte sich unsere Mandantin abrupt um und schlug mit offenen Händen um sich. Dabei traf sie einen Beamten am Unterarm, der dadurch eine schmerzhafte Kratzwunde erlitt. Nachdem sie fixiert wurde, trat sie erneut um sich und traf einen zweiten Beamten am Schienbein, der infolge dessen über Schmerzen klagte.

Insgesamt zeigte unsere Mandantin erheblichen körperlichen Widerstand, versuchte, sich zu versteifen und den Maßnahmen der Beamten aktiv zu entziehen.

Strafrechtliche Einordnung und Strafandrohung

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB ein. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor – in minder schweren Fällen ist auch eine Strafe ab einem Monat möglich. Ein tätlicher Angriff auf Beamte im Dienst wird damit streng geahndet und stellt keine Bagatelle dar.

Die Schwere der Tat wurde durch die konkreten Verletzungen und die massiven Gegenwehrhandlungen unterstrichen.

Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Stern stellte einen Antrag auf psychiatrische Begutachtung. Er legte dar, dass unsere Mandantin an schweren depressiven Episoden litt, regelmäßig suizidal war und ein akuter psychischer Ausnahmezustand vorlag. Die vorangegangene Alkoholeinwirkung war zusätzlich geeignet, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern. Es wurde umfangreiche medizinische Dokumentation eingereicht, die eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt stützte.

In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern zusätzlich, dass eine (teure) Begutachtung nicht erforderlich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO einstellen würde. Der Dezernent sah es wie Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Polizei wie angeregt ein. Unsere Mandantin hat sich sehr darüber gefreut.


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Polizeibeamten gebissen – dennoch keine Verurteilung: Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage bei psychotischem Ausnahmezustand

In einem psychisch und strafrechtlich komplexen Fall konnte Rechtsanwalt Konstantin Stern für seinen Mandanten eine Verfahrenseinstellung gegen geringe Geldauflage erreichen – obwohl diesem der Biss in das Handgelenk eines Polizeibeamten im Rahmen einer Zwangseinweisung zur Last gelegt wurde.

Tatvorwurf: Widerstand, tätlicher Angriff und Körperverletzung

Unser Mandant wurde im Rahmen einer psychiatrischen Krisensituation in ein Berliner Krankenhaus zwangseingewiesen. Dabei legten ihm die begleitenden Polizeibeamten Handfesseln an. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin soll sich unser Mandant wie folgt verhalten haben:

  • Er wehrte sich aktiv gegen die Maßnahme, stemmte die Füße gegen den Boden und versuchte durch Oberkörperbewegungen, sich aus dem Polizeigriff zu lösen.
  • Nachdem er zu Boden gebracht wurde, biss er einem Beamten ins Handgelenk, wodurch dieser verletzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten daher Verstöße gegen §§ 113, 114, 223 StGB vor (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff sowie einfache Körperverletzung).

Verteidigungsstrategie: Psychischer Ausnahmezustand nach Drogenrausch

Nach Mandatserteilung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und analysierte den Vorfall gemeinsam mit dem Mandanten. Dieser war seit längerer Zeit konsumabhängig von Crystal Meth und hatte sich am Vortag des Geschehens eine Dosis intravenös verabreicht.

Der Konsum führte zu einem akuten Rauschzustand mit paranoiden Wahnvorstellungen, in deren Folge sich unser Mandant selbst in ein Krankenhaus begab. Am Folgetag – unmittelbar nach seiner Entlassung – kam es erneut zu einer paranoiden Episode vor dem Krankenhaus, die schließlich den Polizeieinsatz und das streitgegenständliche Verhalten auslöste.

Im Rahmen des gerichtlichen Vorgesprächs zur Hauptverhandlung trug Rechtsanwalt Stern diese medizinisch-psychischen Hintergründe umfassend vor und beantragte die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

Verfahrensausgang: Einstellung zur Vermeidung einer aufwendigen Begutachtung

Der zuständige Richter sah nach der Einlassung und Sachverhaltsdarstellung von einer Begutachtung ab, um Zeit, Kosten und Belastung zu vermeiden. Stattdessen wurde das Verfahren gegen eine Geldauflage in niedriger Höhe gemäß § 153a StPO eingestellt.

Für unseren Mandanten bedeutete dies:

  • keine Hauptverhandlung,
  • keine Verurteilung,
  • keine Eintragung im Führungszeugnis – und damit ein ausgesprochen günstiger Ausgang in einem potenziell existenzgefährdenden Verfahren.

Rechtsproblem: Schuldfähigkeit bei Drogenrausch und paranoiden Zuständen

Ein zentrales juristisches Problem in diesem Fall war die Frage nach der Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit Drogenkonsum, insbesondere im Zusammenhang mit einer psychotischen Episode infolge von Crystal Meth.

Nach § 20 StGB ist eine Person schuldunfähig, wenn sie aufgrund krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder Intoxikation unfähig ist, das Unrecht ihres Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Dabei ist entscheidend:

  • Wurde der Zustand schuldhaft herbeigeführt (→ mögliche Strafbarkeit über § 323a StGB)?
  • Lag tatsächlich eine krankhafte seelische Störung oder ein rauschbedingter Ausnahmezustand vor?
  • Kann die Schuldfähigkeit durch ein Gutachten ausgeschlossen oder zumindest erheblich vermindert angenommen werden (§ 21 StGB)?

Im konkreten Fall entschied sich das Gericht – in Absprache mit der Staatsanwaltschaft – gegen die Beauftragung eines Gutachters und nahm im Rahmen der Opportunitätsentscheidung einen psychisch bedingten Ausnahmezustand als zumindest nachvollziehbar an.

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