Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, innerhalb einer Woche in fünf Fällen der Warenauslage von Supermärkten verschiedene Gegenstände wie alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Rasierer entnommen zu haben und diese in die Kleidung bzw. in einen Rucksack gesteckt zu haben, um sie für sich zu behalten. Anschließend soll er mit diesen Gegenständen den Supermarkt verlassen haben, ohne die eingesteckten Waren zu bezahlen.
Unser Mandant soll stark heroinabhängig gewesen sein und hätte auch zum Zeitpunkt der Tat unter Einfluss von Heroin gestanden. Er hätte die Waren mitgenommen, um diese weiterzuverkaufen und dadurch neues Heroin erwerben zu können.
Gegen unseren Mandanten wurde darüber hinaus ein Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei unserem Mandanten bestand aus Sicht des Bereitschaftsgerichts Fluchtgefahr. Nach den Umständen des Einzelfalles und der Schwere des Vorwurfs lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich dem Verfahren eher durch Flucht entziehen würde, als dass er sich dem Verfahren stellt. Insbesondere, dass gegen unseren Mandanten zuvor bereits weitere Verfahren geführt wurden, die eingestellt werden mussten, da unser Mandant nicht auffindbar war und dass unser Mandant derzeit keinen festen Wohnsitz (der Mandant war kurz zuvor aus seiner Unterkunft geworfen worden) und auch keine gefestigte soziale Bindung aufweist, begründete den Haftbefehl.
In solchen Fällen ist es das Wichtigste, die Amtsanwaltschaft zu einer schnellen Anklageerhebung zu bewegen und mit dem Amtsgericht einen möglichst zeitigen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren. Rechtsanwalt Stern setzte sich daher unmittelbar mit den Akteuren in Verbindung und konnten einen Hauptverhandlungstermin nur wenige Wochen nach der Inhaftierung erzielen.
Wesentlicher Streitpunkt der Hauptverhandlung, ob unser Mandant gewerbsmäßig gehandelt hatte. Ein einfacher Diebstahl wird zunächst nur mit Geldstrafe bestraft. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl zieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach sich.
Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn sich jemand aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch Nebeneinnahmequelle und einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen will.
In seinem Plädoyer bejahte der Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft die Gewerbsmäßigkeit und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung sowie Haftfortdauer. Wäre das Gericht dem Antrag gefolgt, wäre unser Mandant erst sieben Monate später aus der Haftanstalt entlassen worden.
Rechtsanwalt Stern führte jedoch in seinem Schlussvortrag aus, dass die Taten jedoch nicht über eine längere Dauer begangen wurden und man daher hieraus nicht schließen könne, dass die Taten fortgesetzt worden wären. Zudem habe sich der Mandant um einen neuen Unterkunftsplatz bemüht.
Zudem dürfte das Begehen von Straftaten keinen Dauerzustand darstellen, da unser Mandant grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Weiterhin führte Rechtsanwalt Stern an, dass sich unser Mandant beim Begehen der Straftaten in einem Zustand besonderer Perspektivlosigkeit befand und ausschließlich aufgrund des Suchtdrucks gehandelt hatte. Der Gesetzgeber hatte § 243 StGB geschaffen, weil er der erhöhten Gefährlichkeit eines auf Wiederholung ausgerichteten Täters Rechnung tragen und dabei der verwerflichen Motivation, wonach „Diebstahl sich lohne“, spezial- wie generalpräventiv entgegenwirken wollte. Ein Abhängiger macht sich solche Gedanken jedoch nicht.
Aus diesem Grund sei alleine eine Geldstrafe die angemessene Rechtsfolge. Dem schloss sich das Gericht an und verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von 5 Euro und hob den Haftbefehl auf. Auf die Geldstrafe wird die Untersuchungshaft angerechnet werden. Im Ergebnis wird unser Mandant 450 Euro Strafe zahlen müssen. Dies ist weniger als der Wert der gestohlenen Gegenstände.