§ 263 StGB

Gewerbsmäßiger Betrug – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz trotz Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 6 Monaten in der 1. Instanz

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rostock vorgeworfen, mehreren Personen eine gute Geschäftsidee vorgespiegelt zu haben, für deren Umsetzung er ein Unternehmen gründen wollte. Die angeworbene Person sollte zunächst Geschäftspartner und zukünftig Geschäftsführer des jeweiligen Unternehmens werden.

Nach Unternehmensgründung habe unser Mandant unter Verwendung der persönlichen Daten seiner Geschäftspartner zunächst Konten bei verschieden Banken eröffnet und sodann Darlehensverträge zur Anschaffung von Betriebsmitteln abgeschlossen. Auch für den Abschluss der Darlehensverträge soll unser Mandant die persönlichen Daten seiner Geschäftspartner verwendet haben. Dass er das ausgezahlte Geld für die private Lebensführung verwendete und es überdies nicht zurückzahlen wollte, habe er seinen Geschäftspartnern verschwiegen. Um bei der Bank nicht aufgeführt zu werden, habe unser Mandant seine Ehefrau als Kontobevollmächtigte der Auszahlungskonten eintragen und das ausgezahlte Geld abheben lassen.

Auf diese Weise sei unser Mandant in sieben Fällen vorgegangen und habe einen Vermögensschaden von über 90.000,00 € verursacht.

Unser Mandant habe sich hierdurch wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sechs gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Jeder Fall kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren sanktioniert werden. Das Verfahren wurde auch dadurch erschwert, dass der Mandant mehrmals einschlägig vorbestraft und in der Vergangenheit auch schon zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und bereitete die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Rostock vor, die er gemeinsam mit dem Wismarer Kollegen Uwe Kunik führte.

Nach ersten Zeugenbefragungen zeigten sich Widersprüche zwischen Anklageschrift und Beweisprogramm des Gerichts.

Unklar war, gegen wen sich die Handlungen unseres Mandanten gerichtet haben sollen. Das Gericht ging offenbar davon aus, dass unser Mandant seine Geschäftspartner dadurch getäuscht habe, dass er ihnen Geschäftsideen vorgespiegelt und sie veranlasst habe, Privatkredite aufzunehmen. Hingegen konnte man aus der Anklageschrift herauslesen, dass die Anklageverfasserin davon ausgegangen war, dass die beteiligten Banken getäuscht wurden, indem unser Mandant die Darlehen nicht für den angegeben Zweck verwendete.

Nur wenn fest steht, wer der Geschädigte ist, kann der Sachverhalt aufgeklärt und unserem Mandanten sein strafprozessuales Recht auf rechtliches Gehör – § 265 Abs. 1 StPO – gewährt werden.

Auch ist eine zielgerichtete und effektive Verteidigung nur möglich, wenn geklärt ist, wer die geschädigte Person ist, um Zeugen gezielt zu befragen sowie Einlassungen und Beweisanträge vorzubereiten.

Nach der Intervention von Rechtsanwalt Stern stand das Verfahren unter dem Damokles-Schwert einer möglichen erfolgreichen Revision mangels zulässiger Anklageschrift.

Gleichwohl vertiefte das Amtsgericht dieses Problem nicht umfassend, sondern setzte die Beweisaufnahme fort und verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Gegen das Urteil legte die Verteidigung Berufung ein. Das Landgericht nahm die Bedenken von Rechtsanwalt Stern deutlich ernster. Nach mehreren Hauptverhandlungsterminen, bei denen zahlreiche Zeugen vernommen wurden, schlug die Verteidigung im Rahmen eines Erörterungsgesprächs eine Verständigung vor.

Unser Mandant sollte zu einer Bewährungsstrafe gegen Schadenswiedergutmachung verurteilt werden. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft waren – auch aufgrund des Zeitablaufs –einverstanden. Über den Ausgang des Verfahrens war unser Mandant sehr erfreut.

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Ebay-Betrug – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über Ebay-Kleinanzeigen als privater Anbieter 20 Fußbälle zu einem Preis von ca. 200,00 Euro verkauft haben zu wollen. Der Käufer sollte nach Erhalt der Bälle den Rechnungsbetrag via PayPal auf ein PayPal-Konto einzahlen.

Nach Erhalt der Sendungsnummer habe der Käufer jedoch festgestellt, dass es sich bei dem Versender um eine Firma und nicht um eine Privatperson handele. Daraufhin habe der Käufer die Annahme der Bälle verweigert und keine Zahlung getätigt. Er habe befürchtet, dass unser Mandant mittels seiner Personalien ein Kundenkonto bei der versendenden Firma angelegt habe und diese sodann eine Rechnung an den Käufer senden, unser Mandant jedoch den Kaufbetrag via PayPal erlangen würde.

Hierdurch habe sich unser Mandant nach Auffassung der Polizei wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte die Verfahrenseinstellung.

In seiner Stellungnahme schilderte Rechtsanwalt Stern das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten: Unser Mandant hatte insgesamt fünfzig Fußbälle bestellt, um diese an einen Sportverein weiter zu veräußern. Da unser Mandant jedoch lediglich einen Teil der Bälle an den Verein verkaufen konnte, entschied er sich, die anderen Bälle über Ebay zu verkaufen. Nachdem der Vertrag mit dem Ebay-Käufer zustande gekommen war, verschickte unser Mandant die 20 Fußbälle an den Ebay-Käufer.

Demnach hatte sich unser Mandant durch das Versenden des Pakets nicht strafbar gemacht. § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus, die in diesem Fall jedoch nicht gegeben war.
Außerdem fehlte es an einem Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass eine Vermögensminderung stattgefunden hat, die nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Unser Mandant wollte 20 Fußbälle zu einem angemessenen Kaufpreis in Höhe von ca. 200,00 Euro über Ebay-Kleinanzeigen an den Ebay-Käufer verkaufen. Hierzu war unser Mandant imstande und willens, sodass der Leistungsverpflichtung des Ebay-Käufers ein gleichwertiger Anspruch, also ein vermögenswertes Äquivalent, gegenüberstand.

Abschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant auch kein Kundenkonto mit dem Namen des Ebay-Käufers bei der versendenden Firma angelegt hatte.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren antragsgemäß einstellte.

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Vorwurf des Betrugs – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 200 € in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II für sich, seine Ehefrau und seine vier Kinder beantragt zu haben.

Das für seine Kinder erhaltene Kindergeld habe er bei der Antragstellung nicht unter dem Posten „sonstige laufende Einnahmen“ aufgeführt. Irrtumsbedingt habe das Jobcenter deshalb zu hohe Beträge ausgezahlt, wodurch dem Jobcenter ein Schaden von über 6.500,00 € entstanden sei.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Betrugs strafbar gemacht.

Da das Amtsgericht bereits eine Woche nach Mandatierung einen Hauptverhandlungstermin festgesetzt hatte, nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unverzüglich Akteneinsicht.

Beim Lesen der Akte konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern feststellen, dass unser Mandant das erhaltene Kindergeld im Antrag zwar nicht an der richtigen Stelle, immerhin aber im Rahmen der Frage nach weiteren gestellten Anträgen angegeben hatte. Lediglich beim Einkommen, wurde es nicht als „sonstige laufende Einnahme“ aufgeführt. Dies erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung. Dieses Argument taugte jedoch nicht für den Folgeantrag, in dem unser Mandant erneut die Kindergeldzahlungen verschwieg.

Nach einem netten Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war die Justiz jedoch bereit, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Geldauflage von 200 Euro einzustellen. Über diesen Ausgang war unser Mandant sehr erleichtert. Das vom Jobcenter ausgezahlte Geld unterlag nicht der Einziehung und eine Eintragung ins Führungszeugnis konnte vermieden werden, sodass unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft gilt.

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