§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG

Verfahrenseinstellung nach Vorwurf des Verstoßes gegen das (Antidopinggesetz) AntiDopG und das Waffengesetz (WaffG)

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in der Mittelkonsole eines Pkw zwei Packungen Testosteron mit je zehn Glasampullen mit sich geführt zu haben. Die in diesen Ampullen enthaltene Injektionsflüssigkeit überschritt den gesetzlich erlaubten Grenzwert des Wirkstoffs in Höhe von 632 mg um das 5,7-fache. Dies habe unser Mandant zumindest billigend in Kauf genommen. Die Packungen sowie Bargeld wurden im Rahmen einer Fahrzeugkotrolle in dem Pkw aufgefunden und sichergestellt.

Unser Mandant habe das Testosteron besessen, um es zum Zwecke des Dopings im Sport zu verwenden.

Hierdurch habe er sich nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar gemacht.

In der Beifahrertür des Pkw habe sich darüber hinaus ein Springmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm befunden, weshalb gegen unseren Mandanten zudem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG) geführt wurde.

Unser Mandant war erheblich strafrechtlich vorbelastet.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste für die bevorstehende Hauptverhandlung eine Stellungnahme.

Die geplante Hauptverhandlung sowie weitere Ausweichtermine mussten wegen der Krankheit unseres Mandanten abgesagt werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern suchte sodann die Staatsanwaltschaft auf und regte in einem Gespräch mit der zuständigen Dezernentin die Verfahrenseinstellung an. Dabei trug Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern folgendes vor:

Bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei hatte unser Mandant am Ort des verfahrensgegenständlichen Geschehens zwar behauptet, dass das aufgefundene Testosteron sowie das Bargeld aus der Mittelkonsole ihm gehöre. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug jedoch vor, dass ein Freund unseres Mandanten und nicht er selbst Halter und Fahrer des durchsuchten Kfz war und deshalb nicht ausgeschlossen werden konnte, dass unser Mandant nur zum Schutz seines Freundes behauptete, Besitzer des aufgefundenen Testosterons zu sein.

Ob die beiden Packungen tatsächlich unserem Mandanten zu Dopingzwecken, das heißt Leistungssteigerungen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten, zugeordnet werden können, ließ sich nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Es wurden seinerzeit keine weiteren Beweise, die auf eine derartige Verwendungsabsicht schließen lassen, wie eine Blutentnahme, das Aussehen des unseres Mandanten oder etwaige DNA-Proben an den beschlagnahmten Packungen und Ampullen etc., erhoben.

Auch wurden die Packungen nur in Augenschein genommen, nicht jedoch wurden die Injektionsflüssigkeiten einer gutachterlichen Betrachtung unterzogen, weshalb nicht ausgeschlossen werden konnte, dass in den Brechglasampullen kein Testosteron enthalten war. Rechtsanwalt Stern legte eine Studie vor, nach der in der Praxis häufig ganz andere Stoffe als die deklarierten in Schwarzmarkt-Dopingmitteln enthalten seien. Nicht selten seien sie wirkstofffrei.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass das Messer unserem Mandanten nicht gehörte und dieser auch nie etwas gegenteiliges bekundet hatte.

Nach alledem erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrenseinstellung einverstanden, wenn unser Mandant auf das Testosteron sowie auf das sichergestellte Geld verzichten würde. Auch das Gericht stimmte der Argumentation von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu und stellte das Verfahre anregungsgemäß ein. Eine Hauptverhandlung konnte verhindert werden.

Posted by stern in Referenzen