Amtsanwaltschaft

Verfälschtes Semesterticket – Verfahrenseinstellung nach Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Fahrscheinkontrolle ein verfälschtes Semesterticket vorgezeigt zu haben. Hierdurch habe er sich wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte zügig durch.

In einem Telefonat mit der Amtsanwaltschaft regte er die Verfahrenseinstellung an und trug vor, dass dieser Weg der Verfahrenserledigung die gegenseitigen Interessen am besten wahre. Die Schwere der Schuld unseres Mandanten sei, da dieser lediglich beim Fahren mit einem verfälschten Semesterticket und dementsprechend beim Schwarzfahren erwischt wurde, als gering anzusehen. Überdies war unser Mandant bisher nicht vorbestraft. Unser Mandant sei Student und verfüge dementsprechend über geringe finanzielle Mittel. Abschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant mittlerweile ein Ticket-Abonnement abschlossen habe.

Die Amtsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 200 Euro an Ärzte ohne Grenzen ein. Der Mandant freute sich insbesondere auch darüber, dass er den Empfänger der Geldauflage selbst auswählen durfte.

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Zugegebener Diebstahl im Einrichtungsmarkt – Verfahren ohne Auflage eingestellt

Unser Mandant meldete sich bei uns, nachdem er in einem Einrichtungshaus dabei beobachtet worden war, wie er Werkzeug hatte stehlen wollen. Vor Ort hatte unser Mandant auch schon alles zugegeben. Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, das Anhörungsschreiben der Polizei nicht zu beantworten, sondern zunächst einmal Akteneinsicht zu nehmen.

Gegenüber der Amtsanwaltschaft Berlin führte Rechtsanwalt Konstantin Stern in einem ausführlichen Schreiben aus, dass der Wert des gestohlenen Werkzeugs verhältnismäßig gering war und die Tat auf eine Kurzschlussreaktion zurückzuführen sei. Auch dass der Diebstahl zu einer Beziehungskrise mit der Freundin unseres Mandanten geführt hatte, konnte Rechtsanwalt Stern anführen.

Die Amtsanwaltschaft war schließlich bereit, das Verfahren wegen geringer Schuld ohne Auflage einzustellen. Trotz des festgestellten und zugegebenen Diebstahls gilt unser Mandant aufgrund der erwirkten Einstellung weiterhin als unschuldig und hat weiterhin keinen Eintrag im Bundeszentralregister.

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