AntiDopG

Strafbefehl wegen AntiDopG Verstoß – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, verschiedene Dopingmittel in nicht geringer Menge besessen zu haben: Oxandrolon, Dehydrochlormethyltestosteron, Cabergolin, Metenolon Enantat, Chorionic Gonadotropin, Pentadecapeptid sowie  Testosteronenantat.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 AntiDopG iVm Analge I zu § 2 Abs. 3 iVm DmMV strafbar gemacht.

Die Betäubungsmittel waren im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung in anderer Sache zufällig aufgefunden worden.

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm sodann Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akten stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fest, dass die aufgefundenen Proben nicht ausgewertet wurden. Sodann suchte er den zuständigen Richter auf und setzte diesen über seinen Fund in Kenntnis. Auch verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf eine Studie, die zeigte, dass jedenfalls in einem Drittel der Fälle, Inhalt und Beschriftung von Dopingmittelproben nicht übereinstimmten. Teilweise enthielten entsprechende Proben keine Wirkstoffe, teilweise enthielten sie auch von der Beschriftung abweichende Proben.

Nach alledem hielt das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage von 1.000 € für den die gegenseitigen Interessen am besten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Die Staatsanwaltschaft stimmte zu, sodass das Verfahren in der Hauptverhandlung, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, eingestellt werden konnte.

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