anwaltliche Vertretung

Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

Posted by stern in Referenzen

Erfolgreiche Verhinderung eines Bewährungswiderrufs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, während seiner laufenden Bewährungszeit ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Bewährung widerrufen, wenn die verurteilte Person während der Bewährungszeit erneut straffällig wird. Voraussetzung ist, dass aus einer Gesamtwürdigung hervorgeht, dass die Erwartung straffreier Führung, die Grundlage der Bewährungsentscheidung war, sich nicht erfüllt hat.

Allerdings ermöglicht § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB es dem Gericht, von einem Widerruf abzusehen, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern, um die verurteilte Person künftig von Straftaten abzuhalten.

Verteidigungsstrategie und Ergebnis

Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Amtsrichter auf. In einem begründeten Vortrag machte er deutlich, dass es sich bei dem Vorwurf – Fahren ohne Fahrerlaubnis – nicht um eine schwerwiegende Straftat im klassischen Sinne handelt. Es wurde argumentiert, dass die Tat keine Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Straffälligkeit zulässt, sondern vielmehr eine Einzelfallverfehlung darstellt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und sah von einem Widerruf der Bewährung ab. Stattdessen wurde die Bewährungszeit lediglich um ein weiteres Jahr verlängert.

Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert über dieses Ergebnis. Die drohende Inhaftierung konnte erfolgreich abgewendet werden.

Generell gilt:

Um einen Bewährungswiderruf nach einer Straftat in der Bewährungszeit zu verhindern, sind strategische Verteidigungsansätze entscheidend. Das Gericht prüft gemäß § 56f Abs. 1 StGB, ob die neue Tat die Erwartung straffreier Führung enttäuscht, hat aber Ermessensspielraum für mildere Maßnahmen.

1. Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen

  • Nachweis der neuen Straftat: Das Gericht benötigt eine rechtskräftige Verurteilung oder ein glaubhaftes Geständnis. Bei Bagatelldelikten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis kann argumentiert werden, dass die Tat allein keinen Rückschluss auf die Gesamtprognose zulässt.
  • Zeitlicher Rahmen: Die Tat muss in der Bewährungszeit begangen worden sein.
  • 2. Verteidigungsstrategien
  • Sozialprognose verbessern: Durch Nachweise über Arbeitsplatz, Therapien oder Resozialisierungsmaßnahmen kann eine positive Entwicklung aufgezeigt werden.
  • Alternative Maßnahmen vorschlagen: Gemäß § 56f Abs. 2 StGB kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern (z. B. von 3 auf 4 Jahre) oder zusätzliche Auflagen anordnen.
  • Schwere der Tat relativieren: Bei geringfügigen Delikten (z. B. Fahren ohne Führerschein) lässt sich argumentieren, dass kein grundlegender Vertrauensbruch vorliegt.

3. Prozessuale Schritte

  • Frühzeitige Kommunikation mit dem Gericht: Proaktive Gespräche mit dem Richter können dazu beitragen, die Perspektive des Mandanten darzulegen.
  • Beschwerde einlegen: Bei fehlerhafter Ermessensausübung (z. B. Nichtberücksichtigung mildernder Umstände) ist eine sofortige Beschwerde möglich.

Beispiel aus der Praxis: In einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konnte durch den Nachweis von Arbeitsaufnahme und freiwilligen Verkehrssicherungskursen eine Verlängerung der Bewährungszeit statt eines Widerrufs erreicht werden (6).

Zentrale Erfolgsfaktoren:

  • Dokumentation von Resozialisierungsbemühungen
  • Klarheit über die rechtlichen Spielräume gemäß § 56f StGB
  • Strategische Nutzung des Ermessensspielraums zugunsten des Mandanten

Durch eine kombinierte Herangehensweise aus rechtlicher Argumentation und persönlicher Rehabilitation lässt sich ein Widerruf häufig abwenden.

Posted by stern in Referenzen