Aussage gegen Aussage Strafrecht

Verfahrenseinstellung nach körperlicher Auseinandersetzung unter Hausnachbarn

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Bereich des Aufzugs eines Mehrfamilienhauses einen Mitbewohner körperlich angegriffen und mehrfach geschlagen sowie getreten zu haben. Im Anschluss an die Auseinandersetzung sollen beide Männer im Eingangsbereich die Treppe hinuntergestürzt sein. Während der Nachbar dabei erhebliche Gesichtsverletzungen erlitt, zog sich unser Mandant eine Beule zu.

Zunächst sah sich unser Mandant dem Verdacht der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgesetzt. Die strafrechtliche Ausgangslage war für ihn belastend: Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der zunächst einseitigen Schilderung des Geschehens bestand das Risiko einer Anklage.

Hinzu kam die Unsicherheit, ob es eine bislang nicht vernommene Zeugin gab. Diese hatte offenbar die Polizei verständigt, war in der Ermittlungsakte jedoch zunächst nicht namentlich aufgeführt worden. Was sie gesehen hatte, blieb somit unklar.

Einschaltung des Strafverteidigers und Entwicklung der Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm nach Übernahme des Mandats unverzüglich Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. In der Folge regte er bei der Amtsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO an.

In seiner Stellungnahme trug Rechtsanwalt Stern die Einlassung unseres Mandanten vor: Nach dessen Darstellung sei es der Nachbar gewesen, der zuerst körperlich übergriffig wurde. Unser Mandant habe lediglich auf den Angriff reagiert. Die erheblicheren Verletzungen des Nachbarn seien möglicherweise durch den gemeinsamen Sturz von der Treppe verursacht worden – ein Umstand, der nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden konnte.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – Ein klassischer Fall strafprozessualer Beweisproblematik

Entscheidend für die Einstellung des Verfahrens war die sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn sich die belastende Aussage eines Zeugen (meist des angeblichen Opfers) und die entlastende Aussage des Beschuldigten widersprechen und keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen, die den Sachverhalt eindeutig in die eine oder andere Richtung aufklären könnten.

In solchen Fällen stellt sich für die Strafverfolgungsbehörden die zentrale Frage, ob die belastende Aussage allein ausreicht, um den für eine Anklageerhebung oder Verurteilung erforderlichen „hinreichenden Tatverdacht“ (§ 170 Abs. 1 StPO) oder später die „Überzeugung des Gerichts“ (§ 261 StPO) zu begründen.

Grundsätzlich gilt im Strafprozess der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Das bedeutet, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens führen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussage des Belastungszeugen so detailliert, konstant und glaubhaft ist, dass sie trotz fehlender objektiver Beweismittel die nötige Überzeugungskraft entfaltet. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Restzweifel zugunsten des Beschuldigten – und eine Anklageerhebung wäre nicht tragfähig.

Im vorliegenden Fall konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, wer den körperlichen Angriff begonnen hatte. Die unklare Beweislage – insbesondere das Fehlen einer eindeutigen Zeugenaussage – führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft auf die Anregung von Rechtsanwalt Stern hin von der Erhebung einer Anklage absah und das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen eine moderat bemessene Geldauflage einstellte.

Versöhnlicher Ausgang

Unser Mandant zeigte sich über den Verfahrensausgang spürbar erleichtert. Besonders erfreulich ist, dass sich auch das Verhältnis zu seinem Nachbarn zwischenzeitlich entspannt hat. Nach einem klärenden Gespräch und gegenseitigem Verständnis begegnen sich die Beteiligten inzwischen wieder mit respektvoller, wenn auch distanzierter Nachbarschaftlichkeit – ganz wie vor dem Vorfall.

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Verfahrenseinstellung ohne Auflagen nach Strafbefehl (Vorwurf der rassistischen Beleidigung)

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, sich in eine Auseinandersetzung zwischen einer jüngeren Frau und einer älteren Dame wegen eines Parkvorgangs eingemischt zu haben. Die ältere Dame habe den Pkw der jüngeren Frau zugeparkt. Unser Mandant habe der älteren Dame beim Ausparken ihres Pkws helfen wollen, was die jüngere Frau jedoch habe verhindern wollen, da sie die Polizei bereits gerufen habe, um mögliche Beschädigungen durch den Parkvorgang der älteren Dame feststellen zu lassen und um neue Beschädigungen zu vermeiden. Daraufhin soll unser Mandant die jüngere Frau als „Scheiß Kanake“ bezeichnet und gegenüber der jüngeren Frau, die eine Kopfbedeckung getragen habe, geäußert haben, „Was willst Du hier, geh mal weg mit Deinem Scheiß Kopftuch“, um die jüngere Frau in ihrer Ehre zu verletzen und aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit herabzuwürdigen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. Anschließend regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt für unseren Mandanten den Vorwurf und schilderte das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten.

Da die Aussagen der jüngeren Frau den Angaben unseres Mandanten widersprachen und weitere objektive Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Verfügung standen, handelte es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

In einer solchen Konstellation stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung. Da es für die Urteilsfindung maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen ankommt, ist eine umfassende und sorgfältige Analyse der Aussagen erforderlich. Insbesondere muss das Gericht eine detaillierte Inhaltsanalyse der belastenden Aussage durchführen, um deren Konsistenz und Plausibilität zu bewerten, es muss die Umstände untersuchen, unter denen die belastende Aussage gemacht wurde, und Motive für mögliche Falschaussagen berücksichtigen, es muss die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer strengen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen und Widersprüche in den Aussagen oder Änderungen im Vergleich zu früheren Erklärungen aufarbeiten und schließlich alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung bewerten.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern analysierte deshalb insbesondere die Aussagen der jüngeren Frau und verwies auf die Detailarmut der Angaben der Anzeigeerstattung. Insbesondere konnte die Zeugin nicht erinnern, in welchem Kontext und in welcher Lautstärke die Äußerung unseres Mandanten getätigt wurden. Auch waren die Angaben der jüngeren Frau nicht konsistent im Zeitverlauf. Ein Vergleich ihrer Angaben am Tag der Sachverhaltsaufnahme, während der Anzeigeerstattung und im Rahmen einer späteren Vernehmung zeigten, dass die jüngere Frau weder während der Sachverhaltsaufnahme noch während einer späteren polizeilichen Befragung bekundete von unserem Mandanten als „Du Scheiß Kanacke“ bezeichnet worden zu sein. Ausschließlich im Rahmen der Anzeigeerstattung erinnerte die jüngere Frau eine derartige Äußerung.

Die jüngere Frau behauptete zudem mehrfach, unser Mandant habe ihr gegenüber geäußert: „Was willst Du hier, geh mal weg mit Deinem Scheiß Kopftuch“. Eine derartige, lediglich auf das Kopftuch bezogene Aussage, ist, wäre sie tatsächlich von unserem Mandanten getätigt worden, nicht geeignet einen Angriff auf die Ehre der Zeugin oder eine Missachtung ihrer Person darzustellen, da mit dieser Bemerkung keine Aussage getätigt wurde, die der Zeugin einen nicht vorhandenen Mangel an personalem Geltungswert ausdrücklich oder in Form einer Implikation nachsagt oder auf andere Weise eine massive Respektverletzung zum Ausdruck bringt (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 185 Rdn. 1).

Zuletzt verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf das enorme Belastungsmotiv der jüngeren Frau. Unser Mandant hatte zuvor selbst gegen sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz erstattet.

In dieser Situation wäre es auch denkbar gewesen, es auf eine Hauptverhandlung ankommen zu lassen. Unser Mandant entschied sich jedoch aus nachvollziehbaren Gründen, das Risiko einer Verurteilung zu minimieren und auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.

Nach alledem stellte das Gericht das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens erleichtert und gilt weiterhin als unschuldig.

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